631.52 Beschluss des Regierungsrates über die Organisation der Steuerkommissionen

(vom 12. Dezember 1957)1 Der Regierungsrat,

auf Antrag der Finanzdirektion und gestützt auf § 65 des Steuergesetzes2 und § 1 der Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz3 , beschliesst:

I.Für die Stadt Zürich werden sieben 4 Steuerkommissionen bestellt; die Einsprachen sind durch das Steueramt der Stadt Zürich in der Weise zuzuteilen, dass die Kommissionen gleichmässig belastet sind.

II.Für alle andern Gemeinden wird je eine Steuerkommission bestellt.

III.Die Änderungen treten auf Beginn der Amtsdauer 1958/62 der Gemeindebehörden in Kraft. Die Regierungsratsbeschlüsse vom 13. Dezember 1951 und 14. April 1954 über die Zahl der Steuerkommissionen werden auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.

IV.Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung. 1


[1] OS 40, 276 und GS IV, 231.

[2] 631. 1.

[3] 631. 11.

[4] Fassung gemäss RRB vom 8. April 1987 (OS 50, 155).

631.52 – Versionen

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