Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes

(vom 17. Dezember 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 106 Abs. 2 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997[2]

A. Auftrag und Gliederung

Auftrag

§ 1.

Das kantonale Steueramt vollzieht die kantonalen und eidgenössischen Steuergesetze.

Gliederung

§ 2.

Das Steueramt ist wie folgt gegliedert:

a.Bereich Finanzen mit den Dienstabteilungen Rechnungswesen und Controlling, Bundessteuer, Quellensteuer und Allgemeine Dienste,

b.Bereich Produktion mit den Divisionen Süd, Nord, Stadt Zürich, Bau, Konsum, Dienstleistungen und Bücherrevision sowie der Dienstabteilung Wertschriften und der Dienstabteilung Inventarkontrolle und Erbschaftssteuer,

c.Bereich Logistik mit den Dienstabteilungen Logistik und Zentrale Aktenkanzlei,

d.Bereich Recht mit den Dienstabteilungen Recht und Spezialdienste,

e.Stabsbereich Qualitätssteuerung mit den Gruppen Inspektorat, Revisorat, Internes Kontrollsystem und Facility Management.

Leitung

§ 3.

1

Das Amt steht unter der Leitung der Chefin oder des Chefs des Steueramtes, welche oder welcher die Verantwortung für die Geschäftsführung trägt.

2

Der Chefin oder dem Chef des Steueramtes sind direkt unterstellt:

a.die Chefin oder der Chef des Bereichs Finanzen,

b.die Chefin oder der Chef des Bereichs Produktion,

c.die Chefin oder der Chef des Bereichs Logistik,

d.die Chefin oder der Chef des Bereichs Recht,

e.die Chefin oder der Chef des Stabsbereichs Qualitätssteuerung,

f.die Konsulentin oder der Konsulent Steuergesetzgebung,

g.die Konsulentin oder der Konsulent Unternehmenssteuern.

B. Geschäftsleitung und Kommission Rechtsetzung

Geschäftsleitung

§ 4.

1

Die Chefin oder der Chef des Steueramtes und die Direktunterstellten nach § 3 Abs. 2 bilden die Geschäftsleitung des Steueramtes.

2

Die Geschäftsleitung unterstützt die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei der Geschäftsführung des Steueramtes.

Kommission Rechtsetzung

§ 5.

1

Die Chefin oder der Chef des Steueramtes, die Chefinnen oder Chefs der Bereiche Produktion und Recht sowie die Konsulentinnen oder Konsulenten Steuergesetzgebung und Unternehmenssteuern bilden die Kommission Rechtsetzung.

2

Die Kommission Rechtsetzung berät die Chefin oder den Chef des Steueramtes bei grundlegenden Praxisfestlegungen sowie bei Gesetzesvorlagen und parlamentarischen Geschäften.

C. Zuständigkeiten

Bereich Finanzen

a. Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling

§ 6.

Die Dienstabteilung Rechnungswesen und Controlling erfüllt folgende Aufgaben:

a.Rechnungsführung für das Steueramt,

b.Mitwirkung bei der Vorbereitung des Globalbudgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans,

c.Controlling über die Einhaltung der Vorgaben des Globalbudgets und des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans.

b. Dienstabteilung Bundessteuer

§ 7.

Die Dienstabteilung Bundessteuer erfüllt folgende Aufgaben:

a.Eröffnung von Steuerveranlagungen und Bezug der direkten Bundessteuer,

b.Repartition der kantonalen Anteile an der direkten Bundessteuer,

c.Durchführung des Erlassverfahrens hinsichtlich der direkten Bundessteuer,

d.Bezug von Nachsteuern und Bussen hinsichtlich der direkten Bundessteuer,

e.Festsetzung und Bezug von Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten,

f.Veranlagung der direkten Bundessteuer für Personen ohne Staatssteuerpflicht sowie in anderen Sonderfällen,

g.Ausarbeitung von Meldungen für die AHV-Kassen.

c. Dienstabteilung Quellensteuer

§ 8.

Die Dienstabteilung Quellensteuer erfüllt folgende Aufgaben:

a.Vollzug der Bestimmungen über die Quellensteuern,

b.Entscheid in Streitigkeiten über Steuerpflicht und Steuerabzug bei den Quellensteuern,

c.Entscheid über Einsprachen gegen die Festsetzung der Quellensteuern,

d.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor Rekurskommission hinsichtlich der Quellensteuern,

e.Prüfung und Genehmigung von Spesenreglementen.

d. Dienstabteilung Allgemeine Dienste

§ 9.

Die Dienstabteilung Allgemeine Dienste erfüllt folgende Aufgaben:

a.Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren,

b.Vertretung des Steueramtes in Aufsichtsbeschwerdeverfahren,

c.Entscheid über Gesuche um Akteneinsicht und Aktenherausgabe sowie Vorbereitung des Entscheids über die Entbindung vom Amtsgeheimnis,

d.Entscheid über Rekurse hinsichtlich des Bezugs der Staats- und Gemeindesteuern sowie Vorbereitung des Entscheids über Rekurse hinsichtlich der Ausstellung eines Steuerausweises bei einer Datensperrung,

e.Vorbereitung des Entscheids über Rekurse hinsichtlich des Erlasses von Staats- und Gemeindesteuern, sofern die Rekurse von Steuerpflichtigen erhoben worden sind,

f.Einreichung von Strafanzeigen. Vorbehalten bleibt § 17 lit. c.

Bereich Produktion

a. Divisionen Nord, Süd, Stadt Zürich, Bau, Dienstleistungen und Konsum

§ 10.

Die Divisionen Nord, Süd, Stadt Zürich, Bau, Dienstleistungen und Konsum erfüllen folgende Aufgaben:

a.Einschätzung der ihnen zugeteilten Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

b.Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor Rekurskommission hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.

b. Division Bücherrevision

§ 11.

Die Division Bücherrevision erfüllt folgende Aufgaben:

a.Durchführung von Buchprüfungen im Einschätzungsverfahren,

b.Einschätzung der von den Divisionen zugewiesenen Steuerpflichtigen für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c.Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

d.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor Rekurskommission hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer.

c. Dienstabteilung Wertschriften

§ 12.

Die Dienstabteilung Wertschriften erfüllt folgende Aufgaben:

a.Bewertung nicht kotierter Wertpapiere,

b.Ermittlung der Erträge und Steuerwerte von Wertpapieren sowie die Berechnung des Verrechnungssteueranspruchs in den zugewiesenen Fällen,

c.Rückerstattung vom Bund erhobener Steuern auf Erträgnissen amerikanischer Wertpapiere (Steuerrückbehalt USA),

d.Entscheid über die Anrechnung von auf Kapitalerträgen oder Lizenzen erhobenen ausländischen Steuern,

e.Beurteilung von Mitarbeiterbeteiligungsplänen und -reglementen.

d. Dienstabteilung Inventarkontrolle und Erbschaftssteuer

§ 13.

Die Dienstabteilung Inventarkontrolle und Erbschaftssteuer erfüllt folgende Aufgaben:

a.Vertretung des Kantons bei der Inventarisation und die Prüfung der Inventare der Gemeindebehörden,

b.Einschätzung von verstorbenen Steuerpflichtigen und deren Ehegatten sowie von Erbengemeinschaften für Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuer sowie Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

c.Einschätzung der ergänzenden Vermögenssteuer bei mehreren Steuerpflichtigen,

d.Entscheid über Einsprachen gegen die Einschätzung und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs bei der Verrechnungssteuer,

e.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren vor Rekurskommission hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer,

f.Durchführung von Gemeindesteuerausscheidungen,

g.Entscheid über Einsprachen hinsichtlich der Gemeindesteuerausscheidungen,

h.Bezeichnung des Einschätzungsortes für die Staatssteuer in Streitfällen,

i.Vollzug des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes für die Finanzdirektion,

j.Entscheid über Einsprachen gegen Erbschafts- und Schenkungssteuern,

k.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Erbschafts- und Schenkungssteuern.

Bereich Logistik

a. Dienstabteilung Logistik

§ 14.

Die Dienstabteilung Logistik erfüllt folgende Aufgaben:

a.Steuerung und Führung der Informatikbelange sowie Integration, Bereitstellung und Sicherstellung des Betriebs der IT-Infrastruktur für das Steueramt und amtsübergreifend für die Finanzdirektion,

b.Führung des IT-Projektportfoliomanagements,

c.Führung des Steuerregisters.

b. Dienstabteilung Zentrale Aktenkanzlei

§ 15.

Die Dienstabteilung Zentrale Aktenkanzlei erfüllt folgende Aufgaben:

a.Bewirtschaftung der Steuerakten,

b.Verarbeitung von eingehenden Informationen und Meldungen,

c.Scanning von Steuerdokumenten,

d.Führen der Telefonzentrale und des Postdienstes,

e.Umteilung von Steuerpflichtigen und Ausstellen von Wohnsitzbestätigungen.

Bereich Recht

a. Dienstabteilung Recht

§ 16.

Die Dienstabteilung Recht erfüllt folgende Aufgaben:

a.Entscheid über Steuerbefreiungen,

b.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Steuerbefreiung,

c.Bearbeitung von Rechtsfragen, insbesondere betreffend gemeinnützige Zuwendungen, Vorsorge und Doppelbesteuerungsabkommen,

d.Durchführung von Verständigungsverfahren zur Vermeidung interkantonaler und internationaler Doppelbesteuerung, soweit das Steueramt dafür zuständig ist,

e.Vertretung des Kantons in Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht und Bundesgericht hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern, der direkten Bundessteuer und der Verrechnungssteuer. Vorbehalten bleiben §§ 13 lit. k und 17 lit. b,

f.Betrieb der juristischen Bibliothek und Datenbank.

b. Dienstabteilung Spezialdienste

§ 17.

Die Dienstabteilung Spezialdienste erfüllt folgende Aufgaben:

a.Untersuchung und Entscheid in Nachsteuer- und Steuerhinterziehungsverfahren hinsichtlich der Staats- und Gemeindesteuern und der direkten Bundessteuer,

b.Vertretung des Kantons in Rechtsmittelverfahren hinsichtlich der Nachsteuern und der Steuerhinterziehung,

c.Einreichung von Strafanzeigen an die Strafuntersuchungsbehörden in Fällen von Steuerbetrug und Vertretung des Kantons vor Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten.

Stabsbereich Qualitätssteuerung

a. Gruppe Inspektorat

§ 18.

Die Gruppe Inspektorat erfüllt folgende Aufgaben:

a.Organisation und Durchführung der Qualitätssicherung bei den Gemeindesteuerämtern hinsichtlich der Einschätzungstätigkeit,

b.Organisation und Durchführung der amtsinternen Qualitätssicherung hinsichtlich der Anwendung des Steuerrechts.

b. Gruppe Revisorat

§ 19.

Die Gruppe Revisorat erfüllt folgende Aufgaben:

a.Organisation und Durchführung der Qualitätssicherung bei den Gemeindesteuerämtern hinsichtlich des Steuerbezugs und der Rechnungsführung,

b.Beratung der Gemeindesteuerämter hinsichtlich des Steuerbezugs und der Rechnungsführung.

c. Gruppe Internes Kontrollsystem

§ 20.

Die Gruppe Internes Kontrollsystem erfüllt folgende Aufgaben:

a.Organisation des internen Kontrollsystems für ausserhalb des Steuerrechts liegende Risiken,

b.Antragstellung hinsichtlich der Massnahmen zur Qualitätssicherung bei ausserhalb des Steuerrechts liegenden Risiken.

d. Gruppe Facility Management

§ 21.

Die Gruppe Facility Management erfüllt folgende Aufgaben:

a.Koordination des Gebäudebetriebs,

b.Raum- und Infrastrukturplanung, Flächenmanagement sowie Bereitstellung von zentralen Einrichtungen und Arbeitsplätzen,

c.Sicherstellen der zentralen Dienstleistungen sowie der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der betrieblichen Notfallorganisation.

Konsulentin oder Konsulent Steuergesetzgebung

§ 22.

Die Konsulentin oder der Konsulent Steuergesetzgebung erfüllt folgende Hauptaufgaben:

a.Vorbereitung von Gesetzesvorlagen,

b.Vorbereitung von Anträgen zu parlamentarischen Geschäften sowie von Vernehmlassungen zu Gesetzesvorlagen des Bundes,

c.Überwachung des Nachvollzugs von bundesrechtlichen Vorgaben in der kantonalen Steuergesetzgebung,

d.Überwachung der Fristen bei parlamentarischen Geschäften.

Konsulentin oder Konsulent Unternehmenssteuern

§ 23.

Der Konsulent oder die Konsulentin Unternehmenssteuern erfüllt folgende Hauptaufgaben:

a.Antragstellung zu grundlegenden Fragen der Einschätzungspraxis im Bereich der Unternehmensbesteuerung,

b.Bearbeitung von Steuererleichterungsbegehren von Unternehmen,

c.Bearbeitung von Einschätzungsfragen hinsichtlich der Unternehmensbesteuerung.

D. Schlussbestimmungen

Finanzdirektion

§ 24.

Die Finanzdirektion kann Aufgaben und Befugnisse der einzelnen Organisationseinheiten des Steueramtes näher umschreiben und ihnen besondere Aufgaben oder neue Geschäfte zuweisen.

Inkrafttreten

§ 25.

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.


[1] OS 64, 16; Begründung siehe ABl 2009, 46.

[2] LS 631. 1.

631.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12501.06.2024Version öffnen
11101.01.202101.06.2024Version öffnen
09401.10.201601.01.2021Version öffnen
08501.06.201401.10.2016Version öffnen
08301.01.201401.06.2014Version öffnen
06401.02.200901.01.2014Version öffnen
04501.06.200431.01.2009Version öffnen
02301.06.2004Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen