Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren

(vom 10. September 2020)[1][2]

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 92 Abs. 4 und 102 Abs. 4 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)[3]

§ 1.

Die Bezugsprovision beträgt 2% des gesamten Quellensteuerbetrags. § 2 bleibt vorbehalten.

§ 2.

Für Kapitalleistungen aus Vorsorge beträgt die Bezugsprovision 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.


[1] OS 75, 535; ABl 2020-09-18.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

[3] LS 631. 1.

631.424 – Versionen

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11101.01.2021Version öffnen