Verordnung der Finanzdirektion über Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

(vom 6. Dezember 2011)[1]

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 3, 6, 9 und 12 der Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994[2]

Steuerfreibeträge

§ 1.

Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als:

a.bei Künstlern, Sportlern und Referenten: Fr. 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung,

b.bei Verwaltungsräten: Fr. 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung,

c.bei Hypothekargläubigern: Fr. 300 im Kalenderjahr,

d.bei Renten und Kapitalleistungen: Fr. 1000 im Kalenderjahr betragen.

Inkrafttreten

§ 2.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.


[1] OS 67, 27; Begründung siehe ABl 2011, 3916.

[2] LS 631. 42.

631.423 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
07601.01.201201.01.2021Version öffnen
07201.01.201101.01.2012Version öffnen
03801.10.2002Version öffnen
03801.10.2002Version öffnen
02330.09.2002Version öffnen