Verfügung der Finanzdirektion über Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

(vom 17. Januar 2011)[1]

Die Finanzdirektion verfügt:

1.Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger als:

bei Künstlern, Sportlern und Referenten: Fr. 300,

bei Verwaltungsräten: Fr. 300 insgesamt pro Schuldner der steuerbaren Leistung,

bei Hypothekargläubigern: Fr. 300 im Kalenderjahr,

bei Renten und Kapitalleistungen: Fr. 1000 im Kalenderjahr betragen.

2.Diese Verfügung gilt ab 1. Januar 2011.


[1] OS 66, 212; Begründung siehe ABl 2011, 217.

631.423 – Versionen

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