Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

(vom 10. September 2020)[1][2]

Die Finanzdirektion,

gestützt auf §§ 3, 6, 9 und 12 der Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz vom 2. Februar 1994[4]

Steuerfreibeträge

§ 1.

Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen als:

a.bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referentinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG] ): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,

b.bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,

c.bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97 StG): Fr. 300 im Steuerjahr,

d.bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorgeeinrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.


[1] OS 75, 533; ABl 2020-09-18

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

[3] LS 631. 1.

[4] LS 631. 42.

631.423 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
07601.01.201201.01.2021Version öffnen
07201.01.201101.01.2012Version öffnen
03801.10.2002Version öffnen
03801.10.2002Version öffnen
02330.09.2002Version öffnen