Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
(vom 22. Dezember 2011)[1]
Die Finanzdirektion,
gestützt auf §§ 89 und 90 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997[2]
Ordentliche Quellensteuertarife
a. Tarifarten
Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) vom 2. Februar 1994[3] dem Steuerabzug an der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet:
a.Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige),
b.Tarif B für verheiratete, in ungetrennter Ehe lebende Alleinverdienende und für alleinstehende Steuerpflichtige, die mit Kindern zusammenleben,
c.Tarif C für Doppelverdienende, anwendbar für verheiratete Arbeitnehmende in ungetrennter Ehe bei hauptberuflicher Erwerbstätigkeit beider Eheleute.
b. Grundlagen der Tarifberechnung
Innerhalb der Tarife A, B und C sind die Ansätze abgestuft nach der Belastung der Arbeitnehmenden durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.
In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt:
a.der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der beruflichen Ausbildung stehen,
b.der Abzug für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, die von der steuerpflichtigen Person unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt werden,
c.die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und Hinterlassenenvorsorge, an die Invalidenversicherung, an die Erwerbsausfallordnung, an die Arbeitslosenversicherung, an die berufliche Vorsorge sowie an die Nichtbetriebsunfallversicherung,
d.pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,
e.die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Krankenversicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihm unterhaltenen Personen.
c. Kirchensteuer
Für kirchensteuerpflichtige Personen werden Quellensteuertarife A, B und C mit Kirchensteuer und für nicht kirchensteuerpflichtige Personen Quellensteuertarife A, B und C ohne Kirchensteuer festgelegt.
d. Publikation der Quellensteuertarife
Die Quellensteuertarife A, B und C werden im Anhang dieser Verordnung durch Verweisung publiziert.
Spezialtarife
a. Tarif D
Der Tarif D ist anwendbar für Nebenerwerbstätigkeiten und für Ersatzeinkünfte, die von Versicherern zusätzlich zum Erwerbseinkommen oder nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes ausbezahlt werden.
Als Nebenerwerb gilt eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden und die monatlichen Bruttoeinkünfte weniger als Fr. 2000 betragen, sofern die steuerpflichtige Person oder deren Ehegatte daneben weitere Einkünfte erzielen.
Die Quellensteuer nach Tarif D beträgt 10% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 1%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
b. Grenzgängertarif Deutschland
Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenzgänger (Tarif G), die nicht nach den ordentlichen Quellensteuertarifen besteuert werden, beträgt 4,5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
c. Tarif im vereinfachten Abrechnungsverfahren
Die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmende, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit[4] im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden, beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
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Anhänge
Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B und C) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim
Kantonalen Steueramt
Dienstabteilung Quellensteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.
[1] OS 67, 22; Begründung siehe ABl 2012, 16.
[2] LS 631. 1.
[3] LS 631. 41.
[4] SR 822. 41.