Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungsabzugs (ab Steuerperiode 2016)
Die Finanzdirektion verfügt:
I.Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG ohne besonderen Nachweis geltend machen:
1.Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
| a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver - kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus) | die notwendigen Abonnements - kosten |
|---|---|
| b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades, Motorfahrrades oder Motorrades mit gel - bem Kontrollschild | im Jahr Fr. 700 |
| c. bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos | die Abonne - mentskosten des öffentlichen Ver - kehrsmittels |
Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:
– wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt,
– wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt,
– soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
– wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden: für Motorrad mit weissem Kontrollschild . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Rp. pro Fahrkilometer Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar.
| 2. Für Mehrkosten der Verpflegung: a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Arbeit - nehmer trotzdem Mehrkosten entstehen . | pro Arbeitstag Fr. 7.50 |
| bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . wenn die Verpflegung voll zulasten des Arbeitnehmers geht | im Jahr Fr. 1600 pro Arbeitstag Fr. 15 |
| bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . | im Jahr Fr. 3200 |
| b. bei durchgehender, mindestens achtstündi - ger Schicht- oder Nachtarbeit | pro ausgewiese - nen Schichttag Fr. 15 |
| bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un-regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üb - lichen Zeit zu Hause eingenommen wer - den können. | im Jahr Fr. 3200 |
Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
| 3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Soft - ware), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände | 3% des Netto - lohns, mindestens jedoch Fr. 2000 und höchstens Fr. 4000 |
| Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeein - richtungen sowie der Prämien der obligatori - schen Nichtberufsunfallversicherung. | |
| 4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben - beschäftigung in unselbstständiger Stellung . . | 20% der Ein - künfte aus der Nebenbeschäfti - gung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400 |
II.Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.
III.Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.
IV.Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
V.Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» beizulegen.
VI.Unselbstständigerwerbende können zudem im Formular «Berufsauslagen» für Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung im Sinne von § 31 Abs. 1 lit. k StG[3] ohne besonderen Nachweis Fr. 500 geltend machen. Die Summe aus diesem Betrag und den Berufsauslagen ist in Ziff. 11 der Steuererklärung geltend zu machen. Machen Unselbstständigerwerbende jedoch höhere Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung als Fr. 500 geltend, so sind diese in vollem Umfang nachzuweisen. In diesem Falle sind die Kosten im Formular «Aus- und Weiterbildung» auszuweisen und ist der Abzug in Ziff. 16.2 der Steuererklärung geltend zu machen; im Formular «Berufsauslagen» bzw. in Ziff. 11 der Steuererklärung kann diesfalls kein Abzug von Fr. 500 geltend gemacht werden.
VII.Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2016. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 27. Oktober 2008 (ZStB I Nr. 17/203).
[1] OS 70, 253; Begründung siehe ABl 2015-05-22.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2016.
[3] LS 631. 1.