Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung

(vom 23. Oktober 2006)[1]

I.Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG ohne besonderen Nachweis geltend machen:

1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte: a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver - kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus)die notwendigen Abonnements - kosten
b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorradesim Jahr Fr. 700
c. bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autosdie Abonne - mentskosten des öffentlichen Ver - kehrsmittels

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:

wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h., wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt,

wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt,

soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,

wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen. In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden: für Motorrad . . . . . . . . . . . . . . . 40 Rp. pro Fahrkilometer für Auto . . . . . . . . . . . . . . . . . 65 Rp. pro Fahrkilometer Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 3000 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar.

2.Für Mehrkosten der Verpflegung:

a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Arbeit - nehmer trotzdem Mehrkosten entstehen .pro Arbeitstag Fr. 7.50
bei ständiger auswärtiger Verpflegung . . wenn die Verpflegung voll zulasten des Arbeitnehmers gehtim Jahr Fr. 1600 pro Arbeitstag Fr. 15
bei ständiger auswärtiger Verpflegung . .im Jahr Fr. 3000
b. bei durchgehender, mindestens achtstündi - ger Schicht- oder Nachtarbeitpro ausgewiese - nen Schichttag Fr. 15
bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit . . Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un-regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üb - lichen Zeit zu Hause eingenommen wer - den können.im Jahr Fr. 3200

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

3.Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziff. 4 unten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3% des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 1900 und höchstens Fr. 3800 Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufs-Unfallversicherung.

4.Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fr. 400

5.Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbstständiger Stellung . 20% der Nebeneinkünfte aus der Nebenbeschäftigung, mindestens jedoch Fr. 800 und höchstens Fr. 2400

II.Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.

III.Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

IV.Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3–5 übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V.Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» beizulegen.

VI.Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2007. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung vom 16. Oktober 2000 (ZStB I Nr. 17/201).


[1] OS 63, 345.

[2] LS 631. 1.

631.33 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
12301.01.202401.01.2026Version öffnen
11501.01.202201.01.2024Version öffnen
10125.05.201801.01.2022Version öffnen
09101.01.201625.05.2018Version öffnen
06301.01.200901.01.2016Version öffnen
06101.01.200701.01.2009Version öffnen
03131.12.2006Version öffnen
02731.12.2000Version öffnen
00831.12.1999Version öffnen
00331.12.1994Version öffnen