Verfügung der Finanzdirektion


über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung


(vom 12.Juli 1994) FN1

I. Unselbständigerwerbende können als notwendige Berufs-auslagen im Sinne von § 26 StG FN2 ohne besonderen Nachweis geltend machen:

    1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:
    a)bei ständiger Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn, Autobus).....................................................die notwendigen
    Abonnements-
    kosten
    b)bei ständiger Benützung eines Fahrrades oder Kleinmotorrades..................................im Jahr Fr. 600
    c)bei ständiger Benützung eines Motorrades oder Autos.................................................die Abonnementskosten des öffentlichen Verkehrsmittels

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:
- wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;

- wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;

- soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält;

- wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.


In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:
für Motorrad .................................................... 35 Rp. pro Fahrkilometer
für Auto........................................................... 60 Rp. pro Fahrkilometer

Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 2400 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 unten) als Arbeitswegkosten abziehbar.

    2. Für Mehrkosten der Verpflegung:
    a)bei auswärtiger Verpflegung, sofern die Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine usw.) und dem Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entstehen ..................pro Arbeitstag
    Fr. 5.50
    bei ständiger auswärtiger Verpflegung

    wenn die Verpflegung voll zu Lasten des Arbeitnehmers geht

    bei ständiger auswärtiger Verpflegung .......

    im Jahr Fr. 1200

    pro Arbeitstag
    Fr. 11

    im Jahr Fr. 2400

    b)bei durchgehender, mindestens achtstündiger Schicht- oder Nachtarbeit ...........

    bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit ......

    Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (unregelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, sofern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen Zeit zu Hause eingenommen werden können.

    pro ausgewiesenen Schichttag Fr. 11

    im Jahr Fr. 2400

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3.Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider, Berufswerkzeuge (inkl. EDV-Hard- und -Software), Fachliteratur, privates Arbeitszimmer, Beiträge an Berufsverbände, jedoch ohne Weiterbildungs- und Umschulungskosten gemäss Ziff. 4 unten......................................................3 % des Nettolohns, mindestens jedoch Fr. 1700 und
höchstens Fr. 3400
Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV, der laufenden Beiträge und von solchen aus Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrichtungen sowie der Prämien der obligatorischen Nichtberufs-Unfallversicherung.
4.Für mit der Berufsausübung zusammenhängende Weiterbildungs- und Umschulungskosten (im Sinne von Ziff. 144 Abs. 1 lit. d und i der Dienstanleitung zum Steuergesetz).....................Fr. 400
5.Für Auslagen infolge Ausübung einer Nebenbeschäftigung in unselbständiger Stellung20 % der Einkünfte
aus der Neben-
beschäftigung,
mindestens jedoch
Fr. 700 und
höchstens Fr. 2100
II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.

III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

IV. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3-5 übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V. Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» (StA-Form 82) beizulegen.

VI. Diese Verfügung gilt ab dem Steuerjahr 1995. Sie ersetzt auf diesen Zeitpunkt die folgenden Verfügungen der Finanzdirektion über:

. . . FN3

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FN1 OS 52, 797.
FN2 631.1.
FN3 Text siehe OS 52, 797.


631.33 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
12301.01.202401.01.2026Version öffnen
11501.01.202201.01.2024Version öffnen
10125.05.201801.01.2022Version öffnen
09101.01.201625.05.2018Version öffnen
06301.01.200901.01.2016Version öffnen
06101.01.200701.01.2009Version öffnen
03131.12.2006Version öffnen
02731.12.2000Version öffnen
00831.12.1999Version öffnen
00331.12.1994Version öffnen