Verfügung der Finanzdirektion


über die allgemeine Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbständigerwerbender bei der Steuereinschätzung


(vom 10.Dezember 1992) FN1

I.Unselbständigerwerbende können als notwendige Berufsauslagen im Sinne von § 26 StG FN2 ohne besonderen Nachweis geltend machen:

1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte:


    a) bei ständiger Benützung öffentlicher Ver-

    kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn,

    Autobus)................................................. die notwendigen Abonnements-

    kosten

    b) bei ständiger Benützung eines Fahrrades

    oder Kleinmotorrades.............................. im Jahr Fr. 500.-

    c) bei ständiger Benützung eines Motorrades

    oder Autos............................................. die Abonnements- kosten des öffent-

    lichen Verkehrs- mittels



Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise geltend gemacht werden:
- wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d. h. wenn die Wohn- oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Verkehrsmittel fährt;

- wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz und zurück) ergibt;

- soweit der Steuerpflichtige auf Verlangen und gegen Entschädigung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig während der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn- und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält;

- wenn der Steuerpflichtige zufolge Krankheit oder Gebrechlichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen.

In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden:
für Motorrad.................................................. 30 Rp. pro Fahrkilometer
für Auto........................................................ 55 Rp. pro Fahrkilometer
Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens Fr. 2200.- im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 hienach) als Arbeitswegkosten abziehbar.
2. Für Mehrkosten der Verpflegung:


    a) bei auswärtiger Verpflegung, sofern die

    Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht

    ermöglicht, wenn die Verpflegung durch

    den Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine,

    Personalrestaurant, Barbeitrag, Essensgut-

    scheine usw.) und dem Arbeitnehmer trotz-

    dem Mehrkosten entstehen.......................... pro Arbeitstag

    Fr. 5.50

    bei ständiger auswärtiger Verpflegung.......... im Jahr Fr. 1200.-

    wenn die Verpflegung voll zu Lasten des

    Arbeitnehmers geht..................................... pro Arbeitstag

    Fr. 11.-

    bei ständiger auswärtiger Verpflegung.......... im Jahr Fr. 2400.

    b) bei durchgehender, mindestens achtstündi-

    ger Schicht- oder Nachtarbeit...................... pro ausgewiesenem Schichttag Fr. 11.-

    bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit......... im Jahr Fr. 2400.-

    Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un-

    regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so-

    fern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen

    Zeit zu Hause eingenommen werden kön-

    nen.

    Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.


3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider

und Berufsschuhe, Berufswerkzeuge, Beiträge

an Berufsverbände, Fachliteratur, berufliche

Weiterbildung und Umschulung......................... im Jahr Fr. 1700.-

4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben-

beschäftigung in unselbständiger Stellung........... 20% der Einkünfte aus der Neben- beschäftigung, höchstens

Fr. 2100.-

II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, so werden die Abzüge für Berufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung berechnet.

III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht dem Steuerpflichtigen kein Abzug zu.

IV. Macht ein Steuerpflichtiger geltend, dass die tatsächlichen Auslagen die festgesetzte Pauschale übersteigen, so sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

V. Steuerpflichtige haben der Steuererklärung ein vollständig und genau ausgefülltes Formular «Berufsauslagen» (StA Form 82) beizulegen.

VI. Diese Verfügung ersetzt die Verfügung vom 10. Dezember 1990 und gilt für die Einschätzungen für das Steuerjahr 1993 und die folgenden Jahre.

VII. Die Verfügung ist im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen.

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FN1 OS 52, 367.
FN2 631.1.


631.33 – Versionen

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