Verordnung über den Vollzug von Art. 69 StHG

(vom 14. Oktober 1998)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die Art. 69 und 72 Abs. 3 StHG[3]

§ 1.

Im Jahr 1998 oder in einem Geschäftsjahr, das in diesem Jahr endet, anfallende ausserordentliche Einkünfte, die nach den bemessungsrechtlichen Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen, in Abweichung von § 275 des neuen Steuergesetzes (StG)[2], im Steuerjahr 1998 gesamthaft einer separaten Jahressteuer.

Aufwendungen, die mit der Erzielung der ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen, können abgezogen werden. Ausserordentliche Aufwendungen im Sinn von § 3 werden, in Abweichung von § 275 Abs. 1 StG[2], nicht berücksichtigt.

Die Jahressteuer wird nach den für das Steuerjahr 1998 massgebenden Einkommenssteuertarifen ermittelt. Sozialabzüge werden nicht gewährt.

Die Jahressteuer wird mit der Zustellung der provisorischen oder, falls keine solche zugestellt wird, mit der definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. Allfällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

§ 2.

Als ausserordentliche Einkünfte gelten insbesondere:

a)Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen,

b)aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden,

c)Lotteriegewinne,

d)realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen. Bei Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen ist auf den Steuersatz abzustellen, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.

§ 3.

In der Steuerperiode 1999 werden folgende, im Jahr 1998 anfallende ausserordentliche Aufwendungen zum Abzug zugelassen, wenn sie nach den bemessungsrechtlichen Bestimmungen des alten Steuergesetzes im Steuerjahr 1999 zu berücksichtigen gewesen wären:

a)Unterhaltskosten für Liegenschaften im Privatvermögen, soweit sie den Pauschalabzug von 20 Prozent übersteigen. Für die Berechnung dieses Abzugs wird bei vermieteten Liegenschaften auf den Ertrag des Jahres 1998, bei selbstbewohnten Liegenschaften auf den ab Steuerjahr 1997 massgebenden Eigenmietwert abgestellt. Bei Liegenschaften von in mehreren Kantonen steuerpflichtigen Personen ist ein Abzug in der Steuerperiode 1999 ausgeschlossen, soweit die betreffenden Aufwendungen des Jahres 1998 in einem andern Kanton zur Verrechnung gebracht werden können;

b)Beiträge des Versicherten an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren unter Vorbehalt von § 272 StG ;

c)Weiterbildungs- und Umschulungskosten im Sinn von § 26 Abs. 1 lit. d StG , soweit diese die berücksichtigten Kosten in der ausserordentlichen Haupteinschätzung 1998 oder, falls keine solche vorzunehmen ist, in der ordentlichen Haupteinschätzung 1997 übersteigen.

§ 4.

Wenn die Steuerpflicht im Laufe der Steuerperiode 1999 endet, werden die ausserordentlichen Aufwendungen bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens anteilmässig nach der Dauer der Steuerpflicht zum Abzug zugelassen; für die Satzbestimmung werden sie voll berücksichtigt.

§ 5.

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über die steuerliche Behandlung von im Jahr 1998 anfallenden ausserordentlichen Unterhaltskosten bei Liegenschaften im Privatvermögen vom 17. September 1997 aufgehoben.


[1] OS 54, 718.

[2] 631. 1.

[3] SR 642. 14.

631.322 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
02301.01.199901.08.2017Version öffnen