Weisung des Regierungsrates an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2026 (Weisung 2026)

(vom 28. August 2024)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 21 Abs. 2, 39 Abs. 3 und 4 sowie 40 des Steuergesetzes[3]

Die Steuerbehörden werden angewiesen, die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte von Liegenschaften nach Massgabe der folgenden Vorschriften festzusetzen:

A. Vermögenssteuerwerte

I. Landwirtschaftliche Liegenschaften

Landwirtschaftlich oder forstwirtschaftlich beworbene Liegenschaften werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.

Als landwirtschaftlich beworbene Liegenschaften gelten ausser den bäuerlichen Heimwesen insbesondere Kleinheimwesen sowie Liegenschaften mit den erforderlichen Gebäuden, die Baumschulen, Blumengärtnereien, Gemüsegärtnereien oder Hühnerfarmen dienen. Auch einzelne land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden zum Ertragswert bewertet.

Die Schätzung des Ertragswerts landwirtschaftlicher Liegenschaften erfolgt nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) und den dazu erlassenen Ausführungsvorschriften. Bei der Bewertung von anderen zum Ertragswert zu bewertenden Liegenschaften sind diese Normen sinngemäss anwendbar.

II. Steuerlich massgebende Werte für unüberbautes Land

1. Allgemeines

Bauland, das landwirtschaftlich beworben wird, ist nach Ziff. 1–3 zu bewerten. Eine Bewertung zum Verkehrswert gemäss den folgenden Ziff. greift nur Platz, wenn feststeht, dass das Land unmittelbar vor der Überbauung steht, z.B. wenn bisher landwirtschaftlich beworbenes Bauland veräussert wird und der neue Eigentümer ein Gesuch um Baubewilligung einreicht.

Der Verkehrswert von Bauland richtet sich im Allgemeinen nach den örtlichen Verhältnissen (Grösse, Entwicklungsfähigkeit der Gemeinde, Verkehrsverhältnisse) und im Besonderen nach der Lage der Liegenschaft, ihrer Erschliessung und Überbauungsmöglichkeit usw.

2. Bauland-Kategorien

Vorbehältlich Ziff. 16 und 17 wird unüberbautes, nicht landwirtschaftlich beworbenes Land aufgrund der Zonenordnung folgenden Bauland-Kategorien zugeordnet:

Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum, d.h. Bauland für Wohnbauten, jedoch ohne solches, auf dem vorwiegend Einfamilienhäuser erstellt werden können,

Bauland für Einfamilienhäuser, d.h. Bauland, auf dem vorwiegend Einfamilienhäuser erstellt werden können,

Bauland für Geschäftshäuser, d.h. Bauland, auf dem vorwiegend zur geschäftlichen Nutzung bestimmte Bauten (Geschäftshäuser im Sinne von Ziff. 37) errichtet werden können,

Bauland für industrielle oder gewerbliche Bauten.

3. Festlegung der steuerlich massgebenden Landwerte

Die steuerlich massgebenden Landwerte werden durch Sachverständige, die von der Finanzdirektion beauftragt wurden, ermittelt und sind im Anhang zur Weisung enthalten.

Dabei ist unter anderem zu berücksichtigen, dass

eine ausreichende Zahl von Vergleichshandänderungen in den einzelnen Gemeinden fehlt, weshalb die steuerlich massgebenden Landwerte auf indirektem Weg zu ermitteln sind,

die festzulegenden Werte, trotz der nachstehenden Differenzierungen, auf eine Vielzahl von Fällen zur Anwendung gelangen, weshalb Zurückhaltung geboten ist. Im Übrigen hängt die Ermittlung der steuerlich massgebenden Landwerte von der Bauland-Kategorie ab. Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum Für jede Gemeinde wird eine Preisbandbreite festgelegt. Innerhalb einer Gemeinde werden die Grundstücke bestimmten Lageklassen zugeordnet. Im Rahmen der Preisbandbreite wird für jede Lageklasse der steuerlich massgebende Landwert festgelegt. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

Lage der Gemeinde innerhalb des Kantons,

Vergleichspreise für überbaute Grundstücke in der Gemeinde,

Lage der Grundstücke innerhalb der Gemeinde,

mittlere bauliche Dichte in der Gemeinde,

mittlere Preise für überbaute Grundstücke im ganzen Kanton. Bauland für Einfamilienhäuser Der Landwert wird nach dem Vorgehen gemäss Ziff. 10–12 ermittelt. Bauland für Geschäftshäuser Mit einem Zentrum-Peripherie-Modell werden die Gemeinden bestimmten Gemeindetypen zugeteilt. Aufgrund von Vergleichshandänderungen werden für die einzelnen Gemeindetypen in der Regel einheitliche Landwerte festgelegt. Bauland für industrielle und gewerbliche Bauten Es ist gemäss Ziff. 14 vorzugehen.

4. Kiesland

Kiesland, das ausgebeutet wird oder zur unmittelbaren Ausbeutung erworben wurde, wird bis zur Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzung zum Verkehrswert besteuert. Als Verkehrswert gilt der Preis, der im betreffenden Gebiet für unausgebeutetes bzw. teilweise oder ganz ausgebeutetes Kiesland bezahlt wird.

5. Anderes unüberbautes, nicht landwirtschaftlich beworbenes Land

Anderes unüberbautes, auf längere Sicht nicht landwirtschaftlich beworbenes Land, wie Lagerplätze, Campingplätze usw., wird zum Verkehrswert besteuert. Soweit das Land in der Bauzone liegt, sind Ziff. 7 ff. sinngemäss anwendbar.

6. Besondere Verhältnisse

Liegt im Einzelfall der tatsächliche Landwert wesentlich tiefer als der steuerlich massgebende Wert gemäss Ziff. 7 ff., wie z.B. bei:

ausserordentlichen Lärm- oder anderen Immissionen, denen nicht schon bei der Zuteilung zur betreffenden Lageklasse Rechnung getragen wurde,

entsprechenden privat- oder öffentlichrechtlichen Baubeschränkungen, so wird, vorbehältlich des Nachweises, eine entsprechende Reduktion vorgenommen.

III. Grenzfälle

Ist fraglich, ob eine Landparzelle als landwirtschaftlich beworben betrachtet werden kann, z.B. bei Restgrundstücken aus dem früheren Landwirtschaftsbetrieb des Pflichtigen, bei über einen angemessenen Umschwung von Wohnhäusern, insbesondere von Einfamilienhäusern und Ferienhäusern, hinausgehenden Landflächen grösseren Ausmasses,

Parkanlagen, ausgeschiedenen Gartenparzellen (Pünten) und landwirtschaftlichen Charakter aufweisenden Landreserven von Industrieund Gewerbebetrieben, so wird auf Begehren des Pflichtigen die Bewertung zum Ertragswert vorgenommen, sofern dieser nach Orientierung über die Vermögensnachbesteuerung durch unterschriftliche Protokollerklärung die Bewertung und für den Fall der Veräusserung, Überbauung oder Belastung mit Eigentumsbeschränkungen auch die Vermögensnachbesteuerung anerkennt.

IV. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken

1. Allgemeine Grundsätze

Der Verkehrswert von Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken ist nach den folgenden Formeln zu berechnen:

Einfamilienhäuser: Landwert + Zeitbauwert

Stockwerkeigentum: Landwertanteil + Zeitbauwertanteil

Bei Stockwerkeigentum in Hochhäusern (Wohngebäuden mit mehr als acht Stockwerken) ist eine individuelle Schätzung nach Ziff. 79 ff. vorzunehmen. Beträgt der Formelwert zwischen 70% und 100% des individuellen Schätzwerts, ist der Formelwert massgebend.

Als Einfamilienhäuser gelten Gebäude, deren Installationen sowie Zugang zu den Räumen eine getrennte Nutzung durch mehr als einen Haushalt ausschliessen. In bestehende Wohneinheiten eingebaute zusätzliche Kleinwohnungen (nicht grösser als drei Zimmer) gelten nicht als selbstständige Haushalte.

Für die Bewertung von Stockwerkeigentum werden der Landwert und der Basiswert der Baute im Verhältnis der Wertquoten aufgeteilt (Art. 712 e ZGB).

2. Landwert

Bei der Bewertung von mit einem Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken überbautem Land ist auszugehen von:

den Bauland-Kategorien (Bauland für Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum bzw. Bauland für Einfamilienhäuser) gemäss Ziff. 10–13,

den steuerlich massgebenden Werten, wie sie für entsprechendes Land gelten. Die Zuordnung zu den Bauland-Kategorien gemäss Ziff. 10–13 erfolgt aufgrund der Art der Baute, und nicht wie bei unüberbautem Land nach Massgabe der Zonenordnung. Mit Einfamilienhäusern oder Stockwerkeigentum überbautes Land, das ausserhalb der Bauzone liegt, wird ebenfalls einer bestimmten Lageklasse im Sinne von Ziff. 10–12 zugeordnet. Übersteigt die Landfläche einen angemessenen Umschwung, ist bei der Berechnung des Vermögenssteuerwerts eine vom Basiswert des Gebäudes abhängige Grundstücksfläche zu berücksichtigen. Es gelten dabei die nachfolgenden Ansätze: Anrechenbare Grundstücksfläche zum steuerlich massgebenden Landwert: Für Einfamilienhäuser:

bis Basiswert Fr. 30 000effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 400 m2, Basiswert zwischen Fr. 30 000
und Fr. 120 000effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 400 m2 + (Basiswert – 30 000)/225,
Basiswert über Fr. 120 000effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 800 m2 zuzüglich 100 m2 pro volle Fr. 30 000 Basiswert (oder Bewertung entsprechend den konkreten Verhältnissen).
Für Stockwerkeigentum: bis Basiswert Fr. 10 000
effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 100 m2, Basiswert zwischen Fr. 10 000
und Fr. 40 000effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 100 m2 + (Basiswert – 10 000)/300,
Basiswert über Fr. 40 000effektive Grundstücksfläche, höchstens jedoch 200 m2 zuzüglich 30 m2 pro volle Fr. 10 000 Basiswert (oder Bewertung entsprechend den konkreten Verhältnissen).

Landflächenanteile, welche die gemäss Ziff. 26–28 anrechenbare Grundstücksfläche übersteigen, werden folgendermassen bewertet:

Für Einfamilienhäuser:

bis höchstens 1200 m 2 : zu 30% des steuerlich massgebenden Landwerts

über 1200 m 2 : zu 5% des steuerlich massgebenden Landwerts Für Stockwerkeigentum:

bis höchstens 200 m 2 : zu 30% des steuerlich massgebenden Landwerts

über 200 m 2 : zu 5% des steuerlich massgebenden Landwerts

3. Zeitbauwert

Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.

Der Neubauwert ist auf 1120% des von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen.

Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 2026. Sie beträgt pro Jahr 1% des Neubauwerts, jedoch höchstens 40%.

Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Bei späterer umfassender Totalrenovation ist für die Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr massgebend.

Befinden sich in einem Gebäude gemeinschaftlich genutzte, mehreren Gebäuden dienende Anlagen und Einrichtungen, wie Heizungen, Schutzräume, Autoeinstellplätze usw., so ist der Wert dieser gemeinsamen Anlagen und Einrichtungen auf die beteiligten Bauten aufzuteilen.

4. Besondere Verhältnisse

Auf Verlangen des Steuerpflichtigen können bei der Berechnung des Verkehrswerts von Einfamilienhäusern sowie Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken, vorbehältlich des entsprechenden Nachweises, folgende Korrekturen vorgenommen werden:

beim Landwert, soweit sich dieser bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechenden Erlös niederschlagen würde und diesem Umstand nicht schon durch Anwendung von Ziff. 18, 19, 26–29 Rechnung getragen wurde,

beim Zeitbauwert, wenn dieser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich bei einer Veräusserung nicht in einem entsprechenden Erlös niederschlagen würden.

V. Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

1. Allgemeine Grundsätze

Mehrfamilien- und Geschäftshäuser sowie Stockwerkeigentum zu Geschäftszwecken sind zum Ertragswert zu bewerten. Als Mehrfamilienhäuser im Sinne dieser Weisung gelten Liegenschaften mit mehr als zwei Wohneinheiten. Für Zweifamilienhäuser, die nicht als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind, gelten die Regeln für Einfamilienhäuser.

Als Geschäftshäuser gelten Liegenschaften, deren Ertrag überwiegend durch die geschäftliche Nutzung bestimmt wird (Bank-, Büround Ladengebäude mit kleinem Wohnanteil usw.).

2. Ertragswert

Ertragswert von Mehrfamilienhäusern

Zur Ermittlung des Ertragswerts von Mehrfamilienhäusern ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren.

Der Ertrag bestimmt sich nach der Gesamtheit der von den Mietern geleisteten Entschädigungen. Bei vom Eigentümer und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen selbst genutzten Räumen ist die erzielbare Marktmiete zum Mietertrag hinzuzuzählen. Wurden Mieter vertraglich zur Übernahme von üblicherweise vom Eigentümer zu tragenden Unterhaltskosten und Abgaben verpflichtet, so ist der Wert dieser

Leistungen zum vereinbarten Mietzins hinzuzuzählen. Ausser Betracht fallen Vergütungen der Mieter für Heizung, Warmwasser, Treppenhausreinigung, Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen, Gebühren für die Kehrichtentsorgung sowie Gebühren für Wasser, Abwasser und für die Abwasserreinigung.

Bei nicht, nur teilweise vermieteten Objekten oder bei offenkundig zu Vorzugsbedingungen vermieteten Objekten ist der erzielbare Ertrag in die Berechnung einzubeziehen.

Die Kapitalisierungssätze wurden durch Sachverständige, die von der Finanzdirektion beauftragt wurden, ermittelt. Sie berücksichtigen die aktuelle Zinssituation und die Zinserwartungen der Zukunft sowie die Verwaltungs- und Betriebskosten und die Bildung angemessener Rücklagen für den Unterhalt der Bauten.

Die Kapitalisierungssätze sind im Anhang dieser Weisung aufgeführt.

Ertragswert von Geschäftshäusern

Zur Ermittlung des Ertragswerts ist der Ertrag der Liegenschaft zu kapitalisieren. Es gelten die Kapitalisierungssätze für Mehrfamilienhäuser (Ziff. 41 und 42).

Ziff. 39 und 40 gelten sinngemäss.

VI. Industrielle oder gewerbliche Liegenschaften

1. Allgemeine Grundsätze

Als industriell oder gewerblich gelten unter Einschluss von Lagerhäusern diejenigen Liegenschaften, die ausschliesslich einem Fabrikations- oder Gewerbebetrieb dienen und deren Wert durch diese Benutzungsart bestimmt wird.

Der Verkehrswert von industriellen oder gewerblichen Bauten ist nach folgender Formel zu berechnen:

Landwert + Zeitbauwert

Gehört Industriegelände (Lagerplätze, Werkplätze, Werkhöfe) zu industriellen Anlagen, so ist es zusammen mit diesen zu bewerten.

Als Landreserve dienendes, unüberbautes Industriegelände ist nach den für landwirtschaftliches Land geltenden Grundsätzen zu bewerten, wenn es land- oder forstwirtschaftlich genutzt wird.

2. Landwert

Bei der Bewertung von mit industriellen oder gewerblichen Bauten überbautem Land ist auszugehen von:

der Bauland-Kategorie (Bauland für industrielle oder gewerbliche Bauten) gemäss Ziff. 15,

den steuerlich massgebenden Werten, wie sie für entsprechendes Land gelten. Die Zuordnung zur Bauland-Kategorie gemäss Ziff. 15 erfolgt aufgrund der Art der Baute, und nicht wie bei unüberbautem Land nach Massgabe der Zonenordnung.

3. Zeitbauwert

Der Zeitbauwert entspricht dem Neubauwert abzüglich der dem Alter des Gebäudes entsprechenden Altersentwertung.

Der Neubauwert ist auf 1120% des von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich festgelegten Basiswerts festzusetzen.

Die Altersentwertung wird bei der allgemeinen Neubewertung in der Regel berechnet vom Erstellungsjahr bis zum Kalenderjahr 2026. Sie beträgt bei: normaler Abnützung: 2% pro Jahr bis zum Restwert von 30%, besonders starker Abnützung: 3% pro Jahr bis zum Restwert von 0%.

Der Ansatz für besonders starke Abnützung ist in erster Linie Betrieben der chemischen Industrie und der Schwerindustrie zu gewähren.

Als Erstellungsjahr des Gebäudes ist in der Regel das Erstellungsjahr gemäss Gebäudeversicherungsschätzung massgebend. Bei späterer umfassender Totalrenovation ist für die Berechnung der Altersentwertung der Zeitpunkt dieser Investitionen als Erstellungsjahr massgebend.

4. Neu hinzugekommene Gebäudeteile

Als Grundlage für die Berechnung des massgebenden Bauwerts von neu hinzugekommenen Gebäudeteilen (Anbauten, Aufbauten usw.) dient die Erhöhung des von der Gebäudeversicherung Kanton Zürich geschätzten Basiswerts. Dem geringeren Alter solcher Gebäudeteile wird durch Anwendung der entsprechenden prozentualen Altersentwertung Rechnung getragen.

5. Bürohäuser und Personalwohnungen

Bürohäuser und Personalwohnhäuser, die im Fabrikareal liegen, werden zusammen mit den Fabrikgebäuden nach den für diese geltenden Regeln bewertet. Bilden sie räumlich mit dem Fabrikareal keine Einheit, so findet eine getrennte Bewertung nach den für Geschäftshäuser geltenden Grundsätzen statt (Ziff. 36 ff.).

6. Besondere Verhältnisse

Ziff. 35 gilt sinngemäss.

B. Eigenmietwerte

I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum

Die Eigenmietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörende Personen genutzten Einfamilienhäusern und Stockwerkeigentum bestimmen sich durch die Multiplikation der im Anhang dieser Weisung aufgeführten Ableitungssätze mit dem Land- und Zeitbauwert bzw. Land- und Zeitbauwertanteil. Für Zweifamilienhäuser, die nicht als Stockwerkeigentum ausgestaltet sind, gelten die Regeln für Einfamilienhäuser analog.

Bei Stockwerkeigentum in Hochhäusern (Wohngebäuden mit mehr als acht Stockwerken) ist eine individuelle Schätzung nach Ziff. 83 ff. vorzunehmen, falls für die Ermittlung des Vermögenssteuerwerts nach Ziff. 20 nicht auf den Formelwert abgestellt werden kann. Beträgt der vom Formelwert abgeleitete Eigenmietwert zwischen 60% und 70% des individuellen Schätzwerts, ist der vom Formelwert abgeleitete Eigenmietwert massgebend.

Übersteigt der Basiswert bzw. Basiswertanteil

bei Einfamilienhäusern Fr. 120 000,

bei Stockwerkeigentum Fr. 40 000, so ist bei der Ermittlung des Eigenmietwerts der diese Beträge übersteigende Teil bei der Berechnung nur mit 1% zu berücksichtigen. Bei dieser Berechnung des Eigenmietwerts kann der Zeitbauwert nicht gleichzeitig noch nach Ziff. 35 korrigiert werden. Landwertanteile gemäss Ziff. 29 werden bei der Ermittlung des Eigenmietwerts nur mit einem Ableitungssatz von 0,2% berücksichtigt. Auf Verlangen des Steuerpflichtigen werden bei der Berechnung des Eigenmietwerts, vorbehältlich des entsprechenden Nachweises, auch folgende Korrekturen vorgenommen:

beim Landwert, soweit sich dieser auch bei einer Vermietung nicht in einem entsprechenden Mietzins niederschlagen würde und diesem Umstand nicht schon durch Anwendung von Ziff. 18, 19, 26–29 oder 35 Rechnung getragen wurde,

beim Zeitbauwert, wenn dieser wesentlich durch Elemente erhöht wird, die sich auch bei einer Vermietung nicht in einem entsprechenden Mietzins niederschlagen würden, und diesem Umstand nicht schon durch Anwendung von Ziff. 35 oder 60 Rechnung getragen wurde. Darüber hinaus kann auf dem Eigenmietwert ein angemessener Einschlag gewährt werden, wenn der Eigentümer eines Einfamilienhauses oder Stockwerkeigentums wegen Verminderung des Wohnbedürfnisses seiner Familie (wie Wegzug der Kinder) nur noch einen Teil seines Wohneigentums tatsächlich nutzt.

II. Wohnungen in Mehrfamilienhäusern ohne Stockwerkeigentum

Die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörende Personen genutzten Wohnungen sind durch Vergleich mit für gleiche oder ähnliche Objekte bezahlten Mieten zu ermitteln.

Zum Vergleich sind in erster Linie die von Dritten für Wohnungen im gleichen Haus im Bemessungsjahr bezahlten Mieten heranzuziehen.

Unterschieden bezüglich Wohnungsgrösse und Lage innerhalb des Gebäudes sowie im Ausbau- und Komfortstand ist bei der Schätzung angemessen Rechnung zu tragen. Besondere Einrichtungen und Anlagen und Stockwerkunterschiede sind nach den örtlichen Verhältnissen zu bewerten.

Von den so ermittelten Ausgangswerten wird ein Einschlag von 30% abgezogen. Dieser Einschlag wird zwecks durchschnittlich gleichmässiger Bemessung der Eigenmietwerte selbst genutzter Liegenschaften und Wohnungen gewährt; gleichzeitig wird damit Unterschieden zu den Vergleichsobjekten Rechnung getragen.

Ziff. 62 ist sinngemäss auch bei der Festsetzung der Mietwerte von Wohnungen anwendbar.

III. Wohnungen in Geschäftshäusern

Für die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörende Personen genutzten Wohnungen in Geschäftshäusern gelten Ziff. 63 ff. sinngemäss.

IV. Geschäftsräume

Der bei eigener Nutzung von Geschäftsräumen im eigenen Einfamilienhaus, Stockwerkeigentum oder Mehrfamilienhaus im Berechnungsjahr anzurechnende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei Vermietung von einem Dritten erhalten würde.

Die zur Berechnung des Verkehrswerts heranzuziehenden Bruttomietwerte sind durch Vergleich mit den Mieterträgen gleichartiger Räume zu ermitteln. Dabei sind die bestehenden Erfahrungszahlen zu berücksichtigen.

Üblich sind folgende Ansätze:

Branche indurchschnittlicher Mietwert Prozenten des Umsatzes
Lebensmittel / Food / Detailhandel3,0%
Restaurant / Bar / Take-away9,0%
Bäckerei / Confiserie3,0%
Wohnen / Haushalt13,0%
Blumen / Garten / DIY / Bau / Tierbedarf6,5%
Kleider / Mode8,5%
Schuhe8,0%
Uhren / Schmuck10,0%
Lederwaren / Accessoires10,0%
Bücher / Medien / Papeterie12,0%
Mobiltelefonie / Kommunikation / Elektronik8,0%
Spiele / Sport / Hobby10,0%
DL Schlüssel / Schuh / Textil6,5%
Reisebüro6,5%
Arztpraxen10,0%
Zahnarztpraxen12,0%
Therapie (z.B. Physio, Massage usw.)8,0%
Apotheke / Drogerie / Parfums8,0%
Optiker / Hörgeräte8,0%
Fitness / Wellness8,0%
DL Coiffeur / Körperpflege6,5%
DL Finanzen / Bank / Post6,5%

Für Räume, die übungsgemäss nach einem Einheitssatz pro Quadratmeter Nutzfläche (ohne Treppenhäuser und WC) vermietet werden, bestimmen sich die Mietwerte entsprechend.

V. Andere Liegenschaften und Räume

Der bei eigener Nutzung von anderen Liegenschaften und Räumen wie ehemaligen, nicht mehr landwirtschaftlich genutzten Scheunen, freistehenden Garagen, Sport- und Reithallen und dergleichen anzurechnende Mietwert soll dem Mietzins entsprechen, den der Pflichtige bei Vermietung von einem Dritten erhalten würde.

Die Mietwerte solcher Liegenschaften und Räume sind unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Einzelfalls zu schätzen.

C. Liegenschaften im Baurecht

I. Baurechtsnehmer

1. Vermögenssteuerwert

Ist das Baurechtsgrundstück mit einem Einfamilienhaus oder Stockwerkeigentum zu Wohnzwecken bzw. mit einer industriellen oder gewerblichen Baute überbaut, so bildet der gemäss Ziff. 30 ff. bzw. 51 ff. ermittelte Zeitbauwert den Vermögenssteuerwert.

Ist das Baurechtsgrundstück mit einem Mehrfamilien- oder Geschäftshaus überbaut, bildet die Differenz zwischen kapitalisiertem Ertragswert (Ziff. 38 ff. und 43 f.) und kapitalisierten Baurechtszinsen den Vermögenssteuerwert. Der Baurechtszins ist in Anwendung der Sätze gemäss Ziff. 42, jeweils vermindert um 2 Prozentpunkte, zu kapitalisieren.

2. Eigenmietwert

Die Eigenmietwerte von Gebäuden, die vom Baurechtsnehmer und von zu seinem Haushalt gehörenden Personen genutzt werden, werden gemäss Ziff. 59 ff. ermittelt.

II. Baurechtsgeber

Für den Baurechtsgeber bilden die kapitalisierten Baurechtszinsen den Vermögenssteuerwert. Der Baurechtszins ist in Anwendung der Sätze gemäss Ziff. 42, jeweils vermindert um 2 Prozentpunkte, zu kapitalisieren.

D. Individuelle Schätzung des Verkehrswerts und des Eigenmietwerts von Liegenschaften

I. Vermögenssteuerwert

Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Vermögenssteuerwert, der über 100% des Verkehrswerts oder unter 70% desselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Vermögenssteuerwerts vorzunehmen.

Bei der individuellen Schätzung des Verkehrswerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen:

auf den Kaufpreis der Liegenschaft,

auf den Anlagewert der Liegenschaft,

auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten. Ist aufgrund vorstehender Grundlagen keine gesicherte Individualschätzung möglich, ist der Verkehrswert vom kantonalen Steueramt durch eine individuelle Schätzung zu ermitteln. Dabei kann auch eine hedonische Methode angewendet oder ein amtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Für die Ermittlung des Verkehrswerts haben die Steuerpflichtigen mitzuwirken. Werden die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht, ist der Vermögenssteuerwert nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG). Wird der Verkehrswert aufgrund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist der Vermögenssteuerwert

auf 70% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert weniger als 70% des Verkehrswerts beträgt,

auf 90% des ermittelten Verkehrswerts festzusetzen, wenn der Formelwert mehr als 100% des Verkehrswerts beträgt.

II. Eigenmietwert

Führt die schematische, formelmässige Ermittlung zu einem Eigenmietwert, der über 70% der Marktmiete oder unter 60% derselben liegt, so ist eine individuelle Schätzung des Eigenmietwerts vorzunehmen.

Bei der individuellen Schätzung des Eigenmietwerts ist in einem ersten Schritt auf folgende Grundlagen abzustellen:

auf für vergleichbare Objekte an ähnlicher Lage bezahlte Mietpreise,

auf ein nach anerkannten Bewertungsgrundsätzen erstelltes Privatgutachten über die erzielbare Marktmiete. Ist aufgrund vorstehender Grundlagen keine gesicherte Individualschätzung möglich, ist der Marktmietwert vom kantonalen Steueramt durch eine individuelle Schätzung zu ermitteln. Dabei kann auch eine hedonische Methode angewendet oder ein amtliches Gutachten in Auftrag gegeben werden. Für die Ermittlung des Marktmietwerts haben die Steuerpflichtigen mitzuwirken. Werden die verlangten Unterlagen trotz Mahnung nicht eingereicht, ist der Marktmietwert nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (§§ 139 Abs. 2 und 140 Abs. 2 StG). Wird der Eigenmietwert aufgrund einer individuellen Schätzung ermittelt, ist er

auf 60% des Marktmietwerts festzulegen, wenn der Formelwert weniger als 60% des Marktmietwerts beträgt,

auf 70% des Marktmietwerts festzusetzen, wenn der Formelwert mehr als 70% des Marktmietwerts beträgt.

E. Neufestsetzung von Vermögenssteuerwerten und Eigenmietwerten

I. Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (zu Wohnzwecken) sowie industrielle oder gewerbliche Liegenschaften

1. Allgemeine Neubewertung

Die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte sind für die Steuerperiode 2026 allgemein nach dieser Weisung neu festzulegen.

Unter Vorbehalt von Ziff. 89–91 bleiben die Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte bis zu einer späteren allgemeinen Neubewertung in den nachfolgenden Steuerperioden unverändert.

2. Ausserordentliche Neubewertung einzelner Liegenschaften

Eine ausserordentliche Neufestsetzung der Vermögenssteuerwerte und Eigenmietwerte von Liegenschaften erfolgt:

für neu erstellte Gebäude oder Gebäudeerweiterungen sowie neue Liegenschaften,

nach umfassender Totalrenovation von Gebäuden (Ziff. 33),

nach Abbruch von Gebäuden oder Gebäudeteilen,

nach entgeltlichen Handänderungen unter unabhängigen Dritten. Massgebend für ausserordentliche Neubewertungen sind die Landwerte gemäss Ziff. 23 und 24 sowie 49 und 50, der neue Basiswert, das Alter des Gebäudes im Zeitpunkt der ausserordentlichen Neubewertung sowie der Jahresertrag der Liegenschaft, ermittelt im Zeitpunkt der ausserordentlichen Neubewertung. Im Übrigen gelten die Regeln dieser Weisung. Die in Bau begriffenen Bauten sind mit 60% der investierten Baukosten zu dem nach dieser Weisung zu ermittelnden Vermögenssteuerwert der Liegenschaft hinzuzuzählen.

II. Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

Die Vermögenssteuerwerte von Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sowie die Mietwerte von durch den Pflichtigen und zu seinem Haushalt gehörende Personen genutzten Wohnungen in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern sind ab Steuerperiode 2026 in jeder Steuerperiode nach den Bestimmungen dieser Weisung neu festzulegen.

Ziff. 91 gilt sinngemäss.

F. Inkrafttreten

Diese Weisung gilt ab Steuerperiode 2026.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang

Steuerlich massgebende Landwerte, Ableitungssätze Eigenmietwert und Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

Landwerte Wohnbauland

EinfamilienhäuserS. 20–24
Mehrfamilienhäuser und StockwerkeigentumS. 25–29

Landwerte Bauland für Geschäftshäuser sowie industrielle und gewerbliche Bauten

GeschäftshäuserS. 30–34
Industrielle und gewerbliche BautenS. 30–34

Ableitungssätze Eigenmietwert

Einfamilienhäuser und Stockwerkeigentum S. 35–39

Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser

Mehrfamilien- und Geschäftshäuser S. 35–39

Landwerte Wohnbauland

Einfamilienhäuser (Ziff. 13 und 23)
Anzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7LS 8LK 9
616001470135012201090960
51410129011801060950
3138012001030
5122011101000890780
5123011401050960870
31060920780
41330122011201020
2560470
614701350124011201010890
4132011701020880
31060930790
4960850730620
312001050910
s3158013701170
Andelfingen
6710630550470390310
5420390350310270
3470430400
2450360
3720630540
3720640570
5530490460420390
5530480440400350
3740670600
3830770710
5610560520470430
5610560510460420
3580500420
4600540470410
3360320290
4410330250180
Thur 3530460390
5520460410360300
5550490440390330
3540500460

Albis

Laufen-Uhwiesen

Landwerte Wohnbauland Einfamilienhäuser (Ziff. 13 und 23)

GemeindeAnzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7
Bezirk Bülach
Bachenbülach41350125011601070
Bassersdorf6159014801380127011701070
Bülach61320122011201020930830
Dietlikon51390129011901080980
Eglisau61060980900820750670
Embrach411901080970860
Freienstein-Teufen2960750
Glattfelden5770700630570500
Hochfelden41000910820730
Höri3910790670
Hüntwangen5570540500470440
Kloten61340124011401040940850
Lufingen412701120960800
Nürensdorf61250117010901000920840
Oberembrach3770660560
Opfikon51380126011501030920
Rafz5900820750670590
Rorbas3880770660
Wallisellen517801630148013201170
Wasterkingen3670620570
Wil4650570500430
Winkel4148012901100920
Bezirk Dielsdorf
Bachs3880740600
Boppelsen3133011701000
Buchs51450133012101090970
Dällikon5117011001020950880
Dänikon31080960850
Dielsdorf511401040950850750
Hüttikon213201070
Neerach51350124011201000890
Niederglatt411501040920810
Niederhasli61400129011801070960850
Niederweningen51060980910840760
Oberglatt5126011501050940830
Oberweningen511301050960880790
Otelfingen511301050960880790
Regensberg31060960850
Regensdorf51320122011301040940
Rümlang6121011201020930840750
Schleinikon2730620
Schöfflisdorf51010920830740650
Stadel21070850
Steinmaur5870820780730690
Weiach3790690590

Landwerte Wohnbauland Einfamilienhäuser (Ziff. 13 und 23)

Anzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7LS 8LK 9
3163014601290
515001380127011501040
514601350124011401030
516501530141012901170
3153013701200
mmat312801130980
515901480137012501140
6226021201970182016801530
6184017401640154014301330
514601350124011301020
3154013201100
4960830710590
51090990900810710
5930840750660570
3500420340
511601040910790660
511301050970880800
61010930840760680590
5930860790720650
41810161014001190
4540480420360
5Albis11601070970870770
517501610148013401210
719101720154013501170980800
6309028802680248022702070
614301330123011301030930
6242022602100194017801620
6184017101580146013301210
42770246021501840
6195018101660152013701220
7209018701660144012201000790

Landwerte Wohnbauland

GemeindeEinfamilienhäuser (Ziff. 13 und 23)
Anzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7
Bezirk Meilen
Erlenbach529102710250022902090
Herrliberg532903050280025602320
Hombrechtikon413401160980790
Küsnacht73170290026302360209018301560
Männedorf520501910177016301490
Meilen521301960180016401480
Oetwil am See31100960820
Stäfa519901850170015501400
Uetikon am See42050187017001520
Zollikon73140287026002330206018001530
Zumikon6259024102230206018801700
Bezirk Pfäffikon
Bauma6670580480390300200
Fehraltorf411801050920790
Hittnau4910800690580
Illnau-Effretikon611401010880760630500
Lindau6118010901000900810720
Pfäffikon51060970880790700
Russikon51030930840740640
Weisslingen3930820720
Wila5660600550490440
Wildberg5580530490440400
Bezirk Uster
Dübendorf41520137012201070
Egg41510135011801020
Fällanden515601430131011901070
Greifensee41800163014701300
Maur516101480135012301100
Mönchaltorf411401030920810
Schwerzenbach51330124011501060960
Uster61470135012301110990870
Volketswil614501350125011501060960
Wangen-Brüttisellen517701630148013301190

Einfamilienhäuser (Ziff. 13 und 23)

Anzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7LS 8LK 9
Bezirk Winterthur3
590510430
31050890720
3450400340
5760710660610560
3760690620
5790710620540460
ur3700620550
5760700640580530
5590550510470430
41020930840750
5860790710640570
4900820740660
4640590530470
3460400330
51040960880800710
5570530480440400
61080980870760650550
71340124011401030930830720
5540500460430390
9312029002670245022302000178015601330

h

Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (Ziff. 10 und 23)
Anzahl KlassenGemeindeLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7
Bezirk Affoltern
Aeugst am Albis6294027002480224020001760
Affoltern am Albis527102480226020301820
Bonstetten3242021001810
Hausen am Albis522502050185016401440
Hedingen523602190201018401670
Kappel am Albis3195016901430
Knonau42450225020701880
Maschwanden21030860
Mettmenstetten6271024902290207018601640
Obfelden42440216018801620
Ottenbach3196017201460
Rifferswil41760156013401140
Stallikon3222019401680
Wettswil am Albis3292025302160
Bezirk Andelfingen
Andelfingen6131011701030890750610
Benken5770720640570500
Berg am Irchel3870790740
Buch am Irchel2830660
Dachsen3133011601000
Dorf3132011801050
Feuerthalen51020940880810750
Flaach5980890810740650
Flurlingen3142012901150
Henggart3153014201310
Kleinandelfingen511301030960870790
Laufen-Uhwiesen511301030940850780
Marthalen31070920780
Ossingen41100990860750
Rheinau3660590530
Stammheim4750610460330
Thalheim an der Thur3970840720
Trüllikon5960840750660550
Truttikon51010900810720610
Volken31000920850

Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (Ziff. 10 und 23)

Anzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7LS 8LK 9
42590240022302050
6305028402650244022402050
6253023402150196017801590
526702480228020701880
6196018101660151013801240
42280207018601650
en 218401440
51420129011601050920
41850168015101350
3175015201290
51050990920860810
6257023802190200018001630
42340207017701480
6231021602010185017001550
3141012101030
526502420221019801770
516601510138012401090
3169014801270
532402970270024102130
3123011401050
411901050920790
42840248021101770
3162013601100
3244021501840
526802450223020101790
521602030188017501620
3199017701570
521001920175015701380
221901780
524902290207018501640
42210200017701550
6269024802260205018401630
519601810168015501400
521701980178016101420
520901940177016201460
520901940177016201460
3196017701570
525302340217020001800
6223020701880172015501380
212101030
518601700153013701200
219801570
516101510144013501270
3146012701090

Landwerte Wohnbauland

Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (Ziff. 10 und 23)
Anzahl KlassenGemeindeLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7
Bezirk Dietikon
Aesch3299026802370
Birmensdorf527702550234021201920
Dietikon528002590238021901980
Geroldswil531702940271024802240
Oberengstringen3294026302300
Oetwil an der Limmat3246021701880
Schlieren533903150292026602430
Uitikon6417039103640336031002820
Unterengstringen6353033403150295027402550
Urdorf528002590238021701960
Weiningen3295025302110
Bezirk Hinwil
Bäretswil4159013801180980
Bubikon520101830166015001310
Dürnten517801610144012701090
Fischenthal3920770620
Gossau521401920168014601220
Grüningen520901940179016201480
Hinwil6186017201550140012601090
Rüti517801650152013801250
Seegräben43010267023301980
Wald41000890780660
Wetzikon522302050186016701480
Bezirk Horgen
Adliswil530202780256023102090
Horgen73660330029502590224018801530
Kilchberg6593055305140476043603970
Langnau am Albis6247023002120195017801610
Oberrieden6464043404030372034203110
Richterswil6353032803030280025502320
Rüschlikon45310472041303530
Thalwil6374034703190292026302340
Wädenswil74010359031902760234019201520

Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (Ziff. 10 und 23)

Anzahl KlassenLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7LS 8LK 9
553004940456041703810
556805270484044204010
42350203017201390
75780529047904300381033402840
537403480323029702720
538803570328029902700
3193016801440
536303370310028302550
43740341031002770
75420496044904020356031102640
6447041603850356032502940
612301070880720550370
42180194017001460
41680148012701070
621901940169014601210960
6218020101850166015001330
519601790162014601290
519001720155013701180
3172015101330
5122011101020900810
51070970900810730
42920263023402050
42650237020701790
528802640242022001980
43450313028202490
529702730249022702030
42100190017001500
525502380221020301840
6282025902360213019001670
6278025902400221020301840
Wangen-Brüttisellen534003130284025502280
Mehrfamilienhäuser und Stockwerkeigentum (Ziff. 10 und 23)
Anzahl KlassenGemeindeLK 1LK 2LK 3LK 4LK 5LK 6LK 7
Bezirk Winterthur
Altikon31080940790
Brütten3194016401330
Dägerlen3830730620
Dättlikon514001300121011201030
Dinhard3140012701140
Elgg51460131011401000850
Ellikon an der Thur3129011401010
Elsau514601340123011101020
Hagenbuch510801010940860790
Hettlingen41880172015501380
Neftenbach516501520136012301090
Pfungen41660151013701220
Rickenbach411801090980870
Schlatt3840730610
Seuzach519201770162014801310
Turbenthal51050980890810740
Wiesendangen6199018101610140012001020
Winterthur72870266024402210199017801540
Zell51000920850790720
Bezirk Zürich Zürich98080751069106340577051804610

Landwerte Bauland für Geschäftshäuser sowie industrielle und gewerbliche Bauten

Anzahl KlassenGeschäftshäuser (Ziff. 14)Industrie- und Gewerbebauten (Ziff. 15 und 49)
LK 1LK 2LK 3LK 4LK 1LK 2LK 3LK 4
1440290
Albis 1600350
1440290
1360250
1440290
1290140
1440290
1290140
1440290
1440290
1440290
1360250
1770480
Albis1480290
Andelfingen
1440290
1290140
1290140
1290140
1440290
1360250
1530360
1290140
1430290
1440290
1360250
1440290
1360250
1290140
1350250
1290140
der Thur1360250
1360250
1290140
1290140

Laufen-Uhwiesen

Landwerte Bauland für Geschäftshäuser sowie industrielle und gewerbliche Bauten

GemeindeAnzahl KlassenGeschäftshäuser (Ziff. 14)Industrie- und Gewerbebauten (Ziff. 15 und 49)
LK 1LK 2LK 3LK 4LK 1LK 2
Bezirk Bülach
Bachenbülach1570360
Bassersdorf1750410
Bülach11080380
Dietlikon1880380
Eglisau1440290
Embrach1530360
Freienstein-Teufen1440290
Glattfelden1440290
Hochfelden1440290
Höri1530360
Hüntwangen1440290
Kloten11080610
Lufingen1440290
Nürensdorf1440290
Oberembrach1360250
Opfikon11080610
Rafz1440290
Rorbas1440290
Wallisellen11080610
Wasterkingen1430290
Wil1440290
Winkel1670360
Bezirk Dielsdorf
Bachs1290140
Boppelsen1440–––290
Buchs1760360
Dällikon1600350
Dänikon1440290
Dielsdorf1830450
Hüttikon1440290
Neerach1440290
Niederglatt1550360
Niederhasli1550360
Niederweningen1440290
Oberglatt1530360
Oberweningen1440290
Otelfingen1600350
Regensberg1440290
Regensdorf1740470
Rümlang1830610
Schleinikon1440290
Schöfflisdorf1440290
Stadel1440290
Steinmaur1530360
Weiach1440290

Landwerte Bauland für Geschäftshäuser sowie industrielle und gewerbliche Bauten

Anzahl KlassenGeschäftshäuser (Ziff. 14)Industrie- und Gewerbebauten (Ziff. 15 und 49)
LK 1LK 2LK 3LK 4LK 1LK 2LK 3LK 4
1770480
1940360
1820420
1810430
1950360
Limmat1770480
11080610
11070460
1740440
1630350
1750360
1440290
1920560
1470290
1290140
1440320
1440290
11080440
1600350
1440290
1Albis360250
1810610
1780370
1770470
11160660
1540360
1900480
1600430
11040840
1950630
1600350

Landwerte Bauland für Geschäftshäuser sowie industrielle und gewerbliche Bauten

GemeindeAnzahl KlassenGeschäftshäuser (Ziff. 14)Industrie- und Gewerbebauten (Ziff. 15 und 49)
LK 1LK 2LK 3LK 4LK 1LK 2
Bezirk Meilen
Erlenbach11230680
Herrliberg1900480
Hombrechtikon1530360
Küsnacht11390760
Männedorf11080430
Meilen11390840
Oetwil am See1530360
Stäfa11080350
Uetikon am See1950350
Zollikon11390650
Zumikon11390530
Bezirk Pfäffikon
Bauma1360250
Fehraltorf1600350
Hittnau1440290
Illnau-Effretikon1820360
Lindau1690390
Pfäffikon1980350
Russikon1440290
Weisslingen1360250
Wila1360250
Wildberg1350250
Bezirk Uster
Dübendorf11070–––600
Egg1950440
Fällanden1820460
Greifensee1720360
Maur1770480
Mönchaltorf1440290
Schwerzenbach1770350
Uster11080530
Volketswil1700440
Wangen-Brüttisellen1810350

Landwerte Bauland für Geschäftshäuser sowie industrielle und gewerbliche Bauten

Anzahl KlassenGeschäftshäuser (Ziff. 14)Industrie- und Gewerbebauten (Ziff. 15 und 49)
LK 1LK 2LK 3LK 4LK 1LK 2LK 3LK 4
Bezirk Winterthur 1290140
1440290
1360250
1440290
1430290
1360250
der Thur 1360250
1620290
1360250
1440290
1440290
1460290
1440290
1290140
1490290
1360250
1430290
242509501120400
1420290
422100678049801990262021901530700

Ableitungssätze Eigenmietwert (Ziff. 59) Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser (Ziff. 42 und 43)

EinfamilienStockwerkMehrfamilien- häusereigentumund Geschäftshäuser
GemeindeAbleitungssätze in %Ableitungssätze in %Kapitalisierungssätze in %
Bezirk Affoltern
Aeugst am Albis2,32,95,8
Affoltern am Albis2,42,95,0
Bonstetten2,32,85,3
Hausen am Albis2,63,15,8
Hedingen2,52,95,5
Kappel am Albis2,43,16,0
Knonau2,42,85,5
Maschwanden3,03,56,0
Mettmenstetten2,32,95,5
Obfelden2,32,95,5
Ottenbach2,53,05,8
Rifferswil2,73,35,8
Stallikon2,53,15,5
Wettswil am Albis2,42,85,5
Bezirk Andelfingen
Andelfingen2,93,65,5
Benken3,34,06,3
Berg am Irchel3,44,16,5
Buch am Irchel3,54,06,3
Dachsen2,83,46,3
Dorf3,03,36,0
Feuerthalen3,24,05,8
Flaach3,33,96,0
Flurlingen2,93,56,0
Henggart2,83,45,8
Kleinandelfingen3,34,06,0
Laufen-Uhwiesen3,23,76,0
Marthalen3,24,05,8
Ossingen3,23,96,0
Rheinau3,34,26,3
Stammheim3,54,26,3
Thalheim an der Thur3,24,16,3
Trüllikon3,34,06,5
Truttikon3,14,06,5
Volken3,13,96,3

Ableitungssätze Eigenmietwert (Ziff. 59) Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser (Ziff. 42 und 43)

EinfamilienStockwerkMehrfamilien- häuser Ableitungssätze in %eigentumund Geschäftshäuser Kapitalisierungssätze in %
Ableitungssätze in %
2,32,75,3
2,22,65,0
2,52,85,0
2,43,05,0
2,63,15,5
2,52,85,3
2,62,95,8
2,83,55,8
2,73,25,8
2,73,25,5
3,23,66,0
2,42,95,0
2,63,15,5
2,43,05,3
3,03,66,0
2,42,75,0
2,73,35,8
2,83,15,8
2,22,74,8
2,83,36,5
3,03,56,0
2,42,85,5
2,83,46,0
2,33,15,5
2,32,85,0
2,53,05,3
2,42,95,5
2,52,95,3
2,32,95,8
2,43,15,8
2,42,95,5
2,32,75,3
2,73,15,8
2,63,05,5
2,53,06,0
2,63,35,0
2,93,36,0
2,42,75,0
2,43,05,0
2,93,76,3
2,63,26,0
2,43,05,8
2,73,15,8
2,93,65,8

Freienstein-Teufen

Ableitungssätze Eigenmietwert (Ziff. 59) Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser (Ziff. 42 und 43)

EinfamilienStockwerkMehrfamilien- häusereigentumund Geschäftshäuser
GemeindeAbleitungssätze in %Ableitungssätze in %Kapitalisierungssätze in %
Bezirk Dietikon
Aesch2,22,85,3
Birmensdorf2,32,75,3
Dietikon2,32,75,0
Geroldswil2,22,55,0
Oberengstringen2,22,65,3
Oetwil an der Limmat2,52,95,5
Schlieren2,12,55,0
Uitikon2,22,65,0
Unterengstringen2,22,55,3
Urdorf2,32,95,0
Weiningen2,32,85,3
Bezirk Hinwil
Bäretswil2,63,35,5
Bubikon2,63,05,3
Dürnten2,73,35,5
Fischenthal3,03,56,3
Gossau2,63,15,5
Grüningen2,63,25,5
Hinwil2,73,35,0
Rüti2,63,25,3
Seegräben2,02,55,5
Wald3,14,05,5
Wetzikon2,63,05,0
Bezirk Horgen
Adliswil2,22,65,3
Horgen2,22,75,0
Kilchberg1,82,15,3
Langnau am Albis2,32,85,3
Oberrieden2,02,25,3
Richterswil2,12,65,5
Rüschlikon1,92,25,3
Thalwil2,22,85,0
Wädenswil2,12,55,0

Ableitungssätze Eigenmietwert (Ziff. 59) Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser (Ziff. 42 und 43)

EinfamilienStockwerkMehrfamilien- häuser Ableitungssätze in %eigentumund Geschäftshäuser Kapitalisierungssätze in %
Ableitungssätze in %
1,92,25,3
1,72,25,3
2,42,75,3
1,82,25,0
2,02,65,3
2,12,75,0
2,52,95,3
2,12,75,3
2,22,65,5
2,02,45,0
1,92,55,3
3,13,75,8
2,73,25,3
2,73,45,5
2,73,05,0
2,53,15,0
2,63,25,0
2,73,25,5
2,73,15,5
2,93,55,8
3,14,06,5
2,32,65,0
2,32,75,3
2,22,55,0
2,12,45,3
2,42,85,3
2,52,95,5
2,32,85,0
2,42,85,0
2,32,75,0
Wangen-Brüttisellen2,12,55,0

Ableitungssätze Eigenmietwert (Ziff. 59) Kapitalisierungssätze Mehrfamilien- und Geschäftshäuser (Ziff. 42 und 43)

EinfamilienStockwerkMehrfamilien- häusereigentumund Geschäftshäuser
GemeindeAbleitungssätze in %Ableitungssätze in %Kapitalisierungssätze in %
Bezirk Winterthur
Altikon3,03,86,3
Brütten2,83,35,5
Dägerlen3,34,05,8
Dättlikon3,23,65,8
Dinhard2,83,35,5
Elgg3,03,65,3
Ellikon an der Thur2,83,45,8
Elsau2,93,55,3
Hagenbuch3,03,96,0
Hettlingen2,63,25,5
Neftenbach3,03,45,3
Pfungen2,73,35,3
Rickenbach3,13,75,5
Schlatt3,34,06,0
Seuzach2,83,25,0
Turbenthal3,13,65,5
Wiesendangen2,73,05,3
Winterthur2,52,85,0
Zell3,13,75,3
Bezirk Zürich
Zürich2,02,34,8

[1] OS 80, 353; Begründung siehe ABl 2024-09-20.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2026.

[3] LS 631. 1.

631.32 – Versionen

IDPublikationAufhebung
13101.01.2026Version öffnen
11901.01.202301.01.2026Version öffnen
10301.01.201901.01.2023Version öffnen
09901.01.201801.01.2019Version öffnen
09101.01.201601.01.2018Version öffnen
08701.01.201501.01.2016Version öffnen
08301.01.201401.01.2015Version öffnen
06701.01.201001.01.2014Version öffnen
04101.07.200331.12.2009Version öffnen
02431.03.1999Version öffnen
01631.03.1999Version öffnen
01431.12.1996Version öffnen
00330.06.1996Version öffnen