Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
(vom 12. November 1986)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf § 16 lit. f Abs. 2 des Steuergesetzes[2]
A. Zweck der beruflichen Vorsorge
Zweck der beruflichen Vorsorge
Die berufliche Vorsorge umfasst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod.
Sie kann ausserdem die Unterstützung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit, vorsehen.
B. Die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen
I. Steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen
Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a.Personalvorsorgeeinrichtungen und Verbandsvorsorgeeinrichtungen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft,
b.Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
Anlage- und Finanzierungseinrichtungen
Von der Steuerpflicht sind ausserdem befreit Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck:
a.Vermögen steuerbefreiter Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von § 2 anzulegen und zu verwalten,
b.Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen zu leisten.
II. Voraussetzungen der Steuerbefreiung
1. Allgemeine Grundsätze
Dauernde und ausschliessliche Bindung der Mittel
Personal- und Verbandsvorsorgeeinrichtungen sind von der Steuerpflicht befreit, sofern ihre Einkünfte und Vermögenswerte dauernd und ausschliesslich der beruflichen Vorsorge dienen.
Statuten und Reglemente
Die Rechte und Pflichten aller Destinatäre müssen statutarisch oder reglementarisch festgelegt sein.
Leistungen nach Ermessen der Organe der Vorsorgeeinrichtung sind nur im Rahmen der Zweckbestimmung der Vorsorgeeinrichtung zulässig.
Verschiedene Einrichtungen
Ein Unternehmen kann je für bestimmte Gruppen seines Personals mehrere Vorsorgeeinrichtungen begründen oder für solche Gruppen innerhalb einer Einrichtung verschiedene Vorsorgepläne mit unterschiedlichen Leistungssystemen vorsehen.
Die Aufteilung des Personals in verschiedene Gruppen hat nach objektiven Kriterien zu erfolgen.
Die Vorsorge hat planmässig zu erfolgen und muss angemessen im Sinne dieser Verordnung sein.
Planmässigkeit und Angemessenheit Versicherungsverträge
Schliesst eine Vorsorgeeinrichtung Versicherungsverträge ab oder tritt sie in solche ein, muss sie sowohl Versicherungsnehmerin als auch Begünstigte sein.
2. Finanzierung
Beitragspflichtiges Einkommen Verschiedene Einrichtungen
Das beitragspflichtige Einkommen darf in der Regel den Bruttolohn insgesamt nicht übersteigen.
Sind Vorsorgenehmer in verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versichert, ist das beitragspflichtige Einkommen gesamthaft zu würdigen.
3. Begünstigungsordnung
Kreis der Begünstigten
Als Begünstigte sind folgende Personen zugelassen:
a.im Erlebensfall der Vorsorgenehmer,
b.nach dessen Ableben die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens und der geschiedene Ehegatte sowie Personen, die vom Vorsorgenehmer unterhalten oder in erheblichem Masse unterstützt worden sind.
Wenn Personen gemäss Abs. 1 fehlen, fällt das Vorsorgekapital an die Vorsorgeeinrichtung.
4. Leistungen
Grundsatz
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dürfen zusammen mit den Leistungen aus bundesrechtlich geordneten Sozialversicherungen in der Regel 100% des letzten Nettolohnes nicht übersteigen.
Kapitalleistungen
Kapitalleistungen dürfen den entsprechenden Barwert der Renten nicht übersteigen.
Unterstützungsleistungen
Als Unterstützungsleistungen im Sinne von § 1 Abs. 2 gelten Leistungen, die zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts gewährt werden.
Verschiedene Einrichtungen
Sind Vorsorgenehmer in verschiedenen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge versichert, sind die Leistungen gesamthaft zu würdigen.
C. Besondere Bestimmungen für Selbstständigerwerbende
Die Verordnung gilt unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Selbstständigerwerbenden.
Anwendung der übrigen Bestimmungen Versicherungsmöglichkeiten
Selbstständigerwerbende können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer, bei der von ihrem Verband errichteten Vorsorgeeinrichtung oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen.
Vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses
Eine vorzeitige Auflösung des Vorsorgeverhältnisses bei Selbstständigerwerbenden ist nur möglich
a.soweit das Deckungs bzw. Sparkapital für den Einkauf in eine andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet wird,
b.sofern die Voraussetzungen der Barauszahlung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 und 2 lit. a oder c BVG erfüllt sind,
c.wenn sie ihre bisherige Erwerbstätigkeit aufgeben und eine neue, völlig andere Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Beitragspflichtiges Einkommen Vorsorgeleistungen
Das beitragspflichtige Einkommen darf in der Regel das Erwerbseinkommen insgesamt nicht übersteigen.
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge dürfen zusammen mit den Leistungen aus bundesrechtlich geordneten Sozialversicherungen in der Regel 100% des letzten Nettoerwerbseinkommens nicht übersteigen.
D. Schlussbestimmungen
Die Urkunden, Statuten und Reglemente, die dieser Verordnung nicht entsprechen, sind bis 31. Dezember 1989 anzupassen.
Anpassung der Statuten und Reglemente Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach der Genehmigung[4] durch den Kantonsrat rückwirkend auf 1. Januar 1987 in Kraft.
[1] OS 50, 107.
[2] Heute: Steuergesetz (StG) vom 8. Juni 1997 (LS 631. 1).
[3] SR 831. 40.
[4] Genehmigt am 9. Februar 1987.