Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes

(vom 3. November 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)[4]

§ 1.[5]

1

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode 2011 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)[3] sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG[3] nachweist, wie eine Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss § 37 StG[3] besteuert. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss § 37 StG[3] besteuert.

2

Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

§ 2.

Im Übrigen gilt Art. 72 h StHG[4].


[1] OS 65, 874; Begründung siehe ABl 2010, 2518.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 631. 1.

[4] SR 642. 14.

[5] Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 434; ABl 2012-10-05). In Kraft seit 1. Januar 2011.

631.19 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07801.01.2011Version öffnen
07101.01.201101.01.2011Version öffnen