Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes

(vom 3. November 2010)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 72 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG)[4]

§ 1.

1

Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode 2011 getrennt vom übrigen Einkommen nach § 37 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)[3] zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG sind abziehbar.

2

Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

§ 2.

Im Übrigen gilt Art. 72 h StHG[4].


[1] OS 65, 874; Begründung siehe ABl 2010, 2518.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

[3] LS 631. 1.

[4] SR 642. 14.

631.19 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07801.01.2011Version öffnen
07101.01.201101.01.2011Version öffnen