Steuergesetz (StG)[44]
(vom 8. Juni 1997)[1]
Erster Teil: Staatssteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
I. Steuerarten
Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich:
a.Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen ,
b.Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
c.Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen.
II. Steuerfuss
Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze berechnete Steuer ist die einfache Staatssteuer.
Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf eingestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags.[38]
Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten.
Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen
A. Steuerpflicht
I. Persönliche Zugehörigkeit
Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton haben.
Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohnsitz zuweist. * Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierungen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.
Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person, wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Ausübung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.
II. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a.im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,
b.an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
c.[97] mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
a.im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,
b.[70] als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
c.Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind,
d.[98] im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln,
e.Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton ausgerichtet werden,
f.Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
g.[112] für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
III. Umfang der Steuerpflicht
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindestens das im Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweizerisches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sieben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Revision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Auslandsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.
IV. Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht
Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Einkommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.
Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen Vermögen entspricht.
V. Ehegatten; eingetragene Partnerinnen oder Partner; Kinder unter elterlicher Sorge
Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf den Güterstand zusammengerechnet.
Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden zusammengerechnet.[43]
Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Partnerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft.[43]
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte in einem anderen Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohnhaften Ehegatten nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkommen und Vermögen abzustellen.
Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemeinsamer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurechnung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.[63]
VI. Besteuerung von Personengemeinschaften
1. Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften; ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten
Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.
Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.
2. Erbengemeinschaften
Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedachten zugerechnet.
Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.
3. Kollektive Kapitalanlagen
Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanlagen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG) werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hiervon sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.
VII. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.
Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuerpflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[19] sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.[29]
VIII. Steuernachfolge
Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge.
Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht hinaus erhält.
IX. Haftung
Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für denjenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen entfällt.
Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch:
a.[30] die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,
b.die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Gesellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland wohnenden Teilhaber,
c.Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Vermittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrechtlichen Wohnsitz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur, soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben,
d.die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.
Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers solidarisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
X. Angehörige diplomatischer und konsularischer Vertretungen
Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Angehörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organisationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.
Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 6 Abs. 1.
XI. Steuererleichterungen für Unternehmen
Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
B. Einkommenssteuer
I. Steuerbare Einkünfte
1. Allgemeines
Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte.
Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbesondere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst verbrauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.
Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.
2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit
a. Grundsatz
Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile.[70]
Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im Sinne von Abs. 1 dar.[80]
Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des Arbeitgebers werden nach § 37 besteuert.
b. Mitarbeiterbeteiligungen
Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten:
a.Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschaftsanteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, dessen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den Mitarbeitern abgibt,
b.Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.
Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf blosse Bargeldabfindungen.
c. Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrswert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.
Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längstens für zehn Jahre.
Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert. Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.
d. Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen
Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.
e. Anteilmässige Besteuerung
Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 17 b Abs. 3) steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.
3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
a. Grundsatz
Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.
Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buchmässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleichgestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privatvermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.[30]
Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigentümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt.[29]
Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, gilt § 64 sinngemäss.
Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.
b. Aufschubtatbestände
Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen.
Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Gesuch der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisierung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkommenssteuer massgebenden Werte übernehmen.
c. Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunternehmens waren.
d. Umstrukturierungen
Stille Reserven eines Personenunternehmens (Einzelfirma, Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Einkommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a.bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Personenunternehmen,
b.bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine juristische Person,
c.beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.
Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160– 162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
e. Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten sind §§ 64 a und 64 b sinngemäss anwendbar.
4. Bewegliches Vermögen
a. Allgemein
Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbesondere:
a.[30] Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalversicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten 60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünfjährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Altersjahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,
b.Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen,
c.Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4 a des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG) an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Abs. 2 bleibt vorbehalten,
d.Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,
e.[49] Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen,
f.Einkünfte aus immateriellen Gütern.
Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen) sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft darstellen.
Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag, sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.
Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Reserven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5 bleibt vorbehalten.
Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven aus Kapitaleinlagen nach Abs. 4 nicht mindestens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Reserven.
Abs. 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen:
a.die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 lit. c oder durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische Tochtergesellschaft nach § 67 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008 entstanden sind,
b.die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstrukturierung nach § 67 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft vorhanden waren,
c.im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft.
Abs. 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses, so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzahlung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.
b. Besondere Fälle
Als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c gilt auch:[93]
a.der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Verkäufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam verkaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 160 Abs. 1, 161 und 162 nachträglich besteuert,
b.der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunternehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 20 Abs. 4 übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäufer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.
5. Unbewegliches Vermögen
Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen, insbesondere:
a.alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung,
b.der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen,
c.Einkünfte aus Baurechtsverträgen,
d.Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Bestandteilen des Bodens.
Der Regierungsrat erlässt die für die durchschnittlich gleichmässige Bemessung des Eigenmietwertes selbst bewohnter Liegenschaften oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vorgesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten:
a.[32] der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70 Prozent des Marktwertes festzulegen,
b.Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile, die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich beeinflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formelmässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung zu tragen,
c.bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung festzulegen.
6. Einkünfte aus Vorsorge
Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von Einlagen, Prämien und Beiträgen.
Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherungen sowie aus Freizügigkeitspolicen.
Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent steuerbar.
Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohnrechtsberechtigten zugerechnet.
7. Übrige Einkünfte
Steuerbar sind auch:
a.alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus Erwerbstätigkeit treten,
b.einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,
c.Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit,
d.Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,
e.[99]
f.[30] Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, gerichtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Unterhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.
II. Steuerfreie Einkünfte
Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen:
a.der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,
b.der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalversicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 20 Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten,
c.die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb einer Freizügigkeitspolice verwendet,
d.die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,
e.die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen, ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 23 lit. f,
f.[49] der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für Zivildienst,
g.[113] der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich Fr. 8400 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste, Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brandbekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewältigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administrative Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr freiwillig erbringt,
h.die Zahlung von Genugtuungssummen,
i.die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,
j.die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS) zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,
k.[113] die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1 046 400 aus der Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
l.die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
m.die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen zur Verkaufsförderung, die nach Art. 1 Abs. 2 Bst. d und e BGS diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1000 nicht überschritten wird.
n.[111] Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose .
III. Ermittlung des Reineinkommens
1. Grundsatz
Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32) abgezogen.
2. Unselbstständige Erwerbstätigkeit
Als Berufskosten werden abgezogen:
a.[109] die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5200 für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,
b.die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit,
c.die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten; § 31 Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.
Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt die Finanzdirektion Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuerpflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen; der Höchstbetrag gemäss Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.
3. Selbstständige Erwerbstätigkeit
a. Allgemeines
Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäftsoder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.
Dazu gehören insbesondere:
a.die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens,
b.die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlustrisiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken,
c.die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäftsvermögen,
d.die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
e.[29] Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grundstücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 18 Abs. 3 entfallen,
f.[80] die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
g.gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
Nicht abziehbar sind insbesondere:
a.Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b.Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c.Bussen und Geldstrafen,
d.finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn
a.die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b.die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
b. Ersatzbeschaffungen
Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.[77]
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
c. Verluste
Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.
4. Privatvermögen
Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anrechenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.
Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskosten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaften, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbaukosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.
Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau nach Abs. 2 zweiter Satz sind in den zwei nachfolgenden Steuerperioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksichtigt werden können.
Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Baurechtszinsen können abgezogen werden.
Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbeiten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.
Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermögens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschalabzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschalabzug.
5. Allgemeine Abzüge
a. Von der Höhe des Einkommens unabhängige Abzüge
Von den Einkünften werden abgezogen:
a.[77] die privaten Schuldzinsen im Umfang der nach den §§ 20, 20 a und 21 steuerbaren Vermögenserträge und weiterer Fr. 50 000,
b.[30] die dauernden Lasten sowie 40 Prozent der bezahlten Leibrenten,
c.[30] die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,
d.[49] die gemäss Gesetz, Statut oder Reglement geleisteten Einlagen, Prämien und Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung und an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
e.Einlagen, Prämien und Beiträge zum Erwerb von vertraglichen Ansprüchen aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge im Sinn und im Umfang von Art. 82 BVG ,
f.die Prämien und Beiträge für die Erwerbsersatzordnung, die Arbeitslosenversicherung und die obligatorische Unfallversicherung,
g.[108] die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Krankenund die nicht unter lit. f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 5800 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 2900 für die übrigen Steuerpflichtigen. Für Steuerpflichtige ohne Beiträge gemäss lit. d und e erhöhen sich diese Abzüge um die Hälfte. Zudem erhöhen sich diese Abzüge um Fr. 1300 für jedes Kind oder jede unterstützungsbedürftige Person, für die der Steuerpflichtige einen Abzug gemäss § 34 Abs. 1 geltend machen kann. Wird bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern der Kinderabzug gemäss § 34 Abs. 1 lit. a hälftig aufgeteilt, gilt dies auch für die Erhöhung der Abzüge für jedes Kind um Fr. 1300,
h.die Mitgliederbeiträge und Zuwendungen bis zum Gesamtbetrag von Fr. 21 000 für in ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige und von Fr. 10 500 für die übrigen Steuerpflichtigen an politische Parteien, die
1.im Parteienregister nach Art. 76 a des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte eingetragen sind,
2.in einem kantonalen Parlament vertreten sind oder
3.in einem Kanton bei den letzten Wahlen des kantonalen Parlaments mindestens 3 Prozent der Stimmen erreicht haben,
i.[36] die behinderungsbedingten Kosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen mit Behinderungen im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt,
j.die nachgewiesenen Kosten, jedoch höchstens Fr. 25 300, für die Drittbetreuung jedes Kindes, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unterhalt sorgt, im gleichen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steuerpflichtigen Person stehen,
k.die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, bis zum Gesamtbetrag von Fr. 12 600, sofern:
1.ein erster Abschluss auf der Sekundarstufe II vorliegt oder
2.das 20. Lebensjahr vollendet ist und es sich nicht um die Ausbildungskosten bis zum ersten Abschluss auf der Sekundarstufe II handelt.
Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe, werden vom Erwerbseinkommen, das ein Ehegatte unabhängig von Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten erzielt, Fr. 6200 abgezogen; ein gleicher Abzug ist zulässig bei erheblicher Mitarbeit eines Ehegatten im Beruf, Geschäft oder Gewerbe des anderen Ehegatten.
Von den einzelnen Gewinnen aus der Teilnahme an Geldspielen, die nicht nach § 24 lit. j–m steuerfrei sind, werden 5 Prozent, jedoch höchstens Fr. 5200, als Einsatzkosten abgezogen. Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach § 24 lit. k werden die vom Online-Spielerkonto abgebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens Fr. 26 200, abgezogen.
b. Von der Höhe des Einkommens abhängige Abzüge
Von den Einkünften werden ferner abgezogen:
a.[37] die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 26–31 verminderten steuerbaren Einkünfte übersteigen,
b.[49] die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuerperiode Fr. 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die Aufwendungen gemäss §§ 26–31 verminderten steuerbaren Einkünfte nicht übersteigen.
6. Nicht abzugsfähige Kosten und Aufwendungen
Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendungen, insbesondere:
a.die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuerpflichtigen bedingte Privataufwand,
b.. . .
c.die Aufwendungen für Schuldentilgung,
d.die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Vermögensgegenständen,
e.Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermögenssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige ausländische Steuern.
IV. Sozialabzüge
Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung abgezogen:
a.[113] als Kinderabzug: für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für volljährige Kinder, die in der beruflichen Erstausbildung stehen und deren Unterhalt der Steuerpflichtige zur Hauptsache bestreitet, je Fr. 9400 Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1 lit. c für das Kind geltend gemacht werden.
| b.109 als Unterstützungsabzug: für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs - fähige Personen, an deren Unterhalt der Steuer - pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, je Fr. 2800 |
|---|
| Der Abzug kann nicht beansprucht werden für den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab - zug gemäss lit. a oder § 31 Abs. 1 lit. c gewährt wird. |
Die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
V. Steuerberechnung
1. Steuertarife
Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):[113]
| 0% | für die ersten | Fr. 7 000 |
| 2% für die weiteren | Fr. 5 000 | |
| 3% für die weiteren | Fr. 4 800 | |
| 4% für die weiteren | Fr. 8 000 | |
| 5% für die weiteren | Fr. 9 700 | |
| 6% für die weiteren | Fr. 11 200 | |
| 7% für die weiteren | Fr. 13 100 | |
| 8% für die weiteren | Fr. 17 600 | |
| 9% für die weiteren | Fr. 34 000 | |
| 10% für die weiteren | Fr. 33 700 | |
| 11% fürdie weiteren | Fr. 53 300 | |
| 12% für die weiteren | Fr. 69 300 | |
| 13% für Einkommensteile über | Fr. 266 700 |
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Einkommenssteuer (Verheiratetentarif):
| 0% für die ersten | Fr. | 14 100 |
| 2% für die weiteren | Fr. | 6 400 |
| 3% für die weiteren | Fr. | 8 100 |
| 4% für die weiteren | Fr. | 9 800 |
| 5% für die weiteren | Fr. | 11 200 |
| 6% für die weiteren | Fr. | 14 500 |
| 7% für die weiteren | Fr. | 32 200 |
| 8% für die weiteren | Fr. | 32 400 |
| 9% für die weiteren | Fr. | 48 500 |
| 10% für die weiteren | Fr. 57 900 |
|---|---|
| 11% für die weiteren | Fr. 62 900 |
| 12% für die weiteren | Fr. 72 600 |
| 13% für Einkommensteile über | Fr. 370 600 |
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der aus seinen versteuerten Einkünften den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet.[74]
Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
2. Sonderfälle
a. Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen
Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksichtigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende jährliche Leistung ausgerichtet würde.
b. Kapitalleistungen aus Vorsorge
Kapitalleistungen gemäss § 22 sowie Zahlungen bei Tod und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapitalleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.[106]
Die Sozialabzüge gemäss § 34 werden nicht gewährt.
VI. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Einkünfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von 4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit vom 17. Juni 2005[22] entrichten. Damit sind die Einkommenssteuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.
Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichskasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist dem kantonalen Steueramt die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV-Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von § 92 Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.
Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Steuerbeträge auf Kanton und Gemeinden.
VII. Liquidationsgewinne
Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1 lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d nachweist, wie eine Kapitalleistung gemäss § 37 besteuert. Der Restbetrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls gemäss § 37 besteuert.
Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
C. Vermögenssteuer
I. Steuerobjekt
Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermögen.
Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.
Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollektiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.[49]
Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht besteuert.
II. Bewertung
Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.
Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäftsvermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.[77]
Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden, angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über dem effektiven Marktwert liegen.[32]
III. Mitarbeiterbeteiligungen
Mitarbeiterbeteiligungen nach § 17 b Abs. 1 sind zum Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung von § 17 b Abs. 2 zu berücksichtigen.
Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 17 b Abs. 3 und 17 c sind bei Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.
IV. Landwirtschaftliche Grundstücke
Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet.
V. Ergänzende Vermögenssteuer für landwirtschaftliche Grundstücke
1. Steuerpflicht
Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde, ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine ergänzende Vermögenssteuer erhoben.
2. Aufschub der Besteuerung
Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei:
a.Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
b.[30] Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind,
c.Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung,
d.vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrundstückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton verwendet wird.
3. Steuerberechnung
Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veranlagung aufgeschoben worden, gilt § 219 Abs. 2–5 sinngemäss.
Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwischen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der massgebenden Besitzesdauer.
Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz von 1 Promille und zum Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung hatte.
4. Verfahren
Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonderen, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfahren festgesetzt.
VI. Lebens- und Rentenversicherungen
Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige Rentenversicherungen.
VII. Abzug von Schulden
Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschulden, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müssen.
VIII. Steuertarif
Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):[113]
| 0‰ für die ersten | Fr. | 81 000 |
|---|---|---|
| ½‰für die weiteren | Fr. | 241 000 |
| 1‰für die weiteren | Fr. | 404 000 |
| 1½‰für die weiteren | Fr. | 645 000 |
| 2‰für die weiteren | Fr. | 968 000 |
| 2½‰für die weiteren | Fr. | 965 000 |
| 3‰für Vermögensteile über | Fr. 3 | 304 000 |
Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von § 34 Abs. 1 lit. a zusammenleben, beträgt die Vermögenssteuer (Verheiratetentarif):
| 0‰ | für die ersten | Fr. | 161 000 |
| ½‰ | für die weiteren | Fr. | 242 000 |
| 1‰ | für die weiteren | Fr. | 402 000 |
| 1½‰ | für die weiteren | Fr. | 646 000 |
| 2‰ | für die weiteren | Fr. | 967 000 |
| 2½‰ | für die weiteren | Fr. | 967 000 |
| 3‰ | für Vermögensteile über | Fr. 3 | 385 000 |
Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern, die mit Kindern unter gemeinsamer elterlicher Sorge zusammenleben und denen der Kinderabzug je zur Hälfte zusteht, hat derjenige Elternteil Anspruch auf den Verheiratetentarif, der den Unterhalt des Kindes aus seinen versteuerten Einkünften zur Hauptsache bestreitet.[74]
Der Tarif wird nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.
D. Ausgleich der kalten Progression
Ausgleich der kalten Progression
Die Folgen der kalten Progression werden durch gleichmässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss § 31, der Sozialabzüge gemäss § 34 und der Tarifstufen gemäss §§ 35 und 47 ausgeglichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.
Die Finanzdirektion passt die Abzüge und die Tarifstufen auf Beginn jeder Steuerfussperiode an den Landesindex der Konsumentenpreise an. Massgebend ist der Indexstand im Monat Mai vor Beginn der Steuerfussperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine Anpassung. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.
E. Zeitliche Bemessung
I. Steuerperiode
Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Einkünften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Einkommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satzbestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.
Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.
II. Bemessungsperiode
Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Einkünften in der Steuerperiode.
Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäftsabschlüsse massgebend.
Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäftsabschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenommen wird.
III. Vermögensbesteuerung
Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.
Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.
Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuerperiode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.
Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kanton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.
IV. Volljährigkeit; Begründung und Auflösung der Ehe
Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in der sie volljährig werden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt eine selbstständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.[63]
Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.
Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden Ehegatten.
Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen
A. Steuerpflicht
I. Begriff der juristischen Person
Als juristische Personen werden besteuert:
a.die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die Genossenschaften,
b.die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.
Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG. Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.[49]
Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 8 Abs. 2 steuerpflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inländischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder tatsächlich am ähnlichsten sind.
II. Steuerliche Zugehörigkeit
1. Persönliche Zugehörigkeit
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung im Kanton befindet.
2. Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie
a.Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,
b.im Kanton Betriebsstätten unterhalten,
c.an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben,
d.[97] mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
3. Umfang der Steuerpflicht
Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbeschränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.
Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine Steuerpflicht im Kanton besteht.
Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebsstättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Betriebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus ausländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird. Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Regelungen.[98]
III. Beginn und Ende der Steuerpflicht
Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juristischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten.
Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.
Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.
Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[19] sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.[29]
IV. Mithaftung
Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Personen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat.
Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag des Reinerlöses Personen, die
a.Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen,
b.Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten.
Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern solidarisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.
Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit haften die Teilhaber solidarisch.
V. Ausnahmen von der Steuerpflicht
Von der Steuerpflicht sind befreit:
a.der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b.der Kanton und seine Anstalten,
c.[45][52] die von der Verfassung anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie die von der Verfassung[2] anerkannten jüdischen Gemeinden,
d.die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten,
e.die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Einrichtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,
f.die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, insbesondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,
g.die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind. Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnützig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapitalbeteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkeiten ausgeübt werden,
h.im Kantonsrat vertretene politische Parteien,
i.die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweizerisch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind,
j.die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittelbaren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertretungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegenrechts,
k.[48] die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nach lit. e oder steuerbefreite inländische Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. f sind,
l.[71] vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder aufgrund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von nationaler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätigkeit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenommen sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.
VI. Steuererleichterungen für Unternehmen
Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröffnet werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.
B. Gewinnsteuer
2. Berechnung des Reingewinns
a. Allgemeines
Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:
1.dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldovortrags des Vorjahres;
2.allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschiedenen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie insbesondere:
a.Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens,
b.geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rückstellungen,
c.Einlagen in die Reserven,
d.Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen,
e.offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäftsmässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;
3.[93] den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Einschluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vorbehältlich § 68;
4.den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);
5.[77] geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen im Sinn von § 72 a Abs. 1.
Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.
Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuerbar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.
b. Patente und vergleichbare Rechte: Begriffe
Als Patente gelten:
a.Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000 mit Benennung Schweiz,
b.Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 ,
c.ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entsprechen.
Als vergleichbare Rechte gelten:
a.ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 1954 und deren Verlängerung,
b.Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober 1992 geschützt sind,
c.Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 1975 geschützt sind,
d.Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 2000 geschützt sind,
e.Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 1998 ein Berichtschutz besteht,
f.ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a–e entsprechen.
c. Patente und vergleichbare Rechte: Besteuerung
Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesamten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleichbares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.
Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewiesenen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.
Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rechten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in den vier folgenden Jahren sind die gemäss Abs. 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie mit gemäss § 65 a vorgenommenen Abzügen zu verrechnen. Die ermässigte Besteuerung der Reingewinne aus Patenten und vergleichbaren Rechten gemäss Abs. 1 erfolgt, soweit diese Reingewinne den gesamten für diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge übersteigen. Am Ende des fünften Jahres nach Einbringung sind der noch nicht verrechnete Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die noch nicht verrechneten Abzüge gemäss § 65 a zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Die steuerpflichtige Person hat jederzeit das Recht, den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge zum steuerbaren Reingewinn hinzuzurechnen. Im Umfang des hinzugerechneten Betrags ist eine versteuerte stille Reserve zu bilden.
Ob die Voraussetzungen der Besteuerung nach Abs. 1 erfüllt sind, prüft die Steuerbehörde
a.in jener Steuerperiode, in der die steuerpflichtige Person
1.geltend macht, dass der gesamte für die Patente und vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandene und steuerwirksam abgezogene Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge mit dem Reingewinn aus diesen Rechten verrechnet worden sind, oder sofort über diesen Aufwand und über diese Abzüge abrechnet und
2.die ermässigte Besteuerung nach Abs. 1 beantragt,
b.spätestens in der fünften Steuerperiode nach Einbringung, sofern die steuerpflichtige Person
1.über den noch nicht verrechneten Forschungs- und Entwicklungsaufwand und die gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge abrechnet und
2.beantragt, dass Reingewinne aus eingebrachten Patenten und vergleichbaren Rechten künftig gemäss Abs. 1 besteuert werden.
Die steuerpflichtige Person muss die für die Überprüfung der Anwendung von Abs. 1 und des für die Patente und vergleichbaren Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam abgezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwands sowie der gemäss § 65 a vorgenommenen Abzüge erforderlichen Unterlagen aufbewahren und der Steuerbehörde auf Verlangen vorweisen.
d. Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuerpflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt werden dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft.
Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebsstätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.
Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzuschreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögenswerten steuerlich angewendet wird.
Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jahren abzuschreiben.
e. Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.
Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögenswerten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Betriebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.
f. Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:
a.die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,
b.die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist,
c.[49] die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,
d.die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Versicherungsgesellschaften,
e.die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, insgesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken,
f.[80] die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,
g.gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck haben.
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbesondere:
a.Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts,
b.Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegenleistung für die Begehung von Straftaten,
c.Bussen,
d.finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck haben.
Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar, wenn
a.die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder
b.die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumutbare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.
g. Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Forschungs- und Entwicklungsaufwand, welcher der steuerpflichtigen Person direkt oder durch Dritte im Inland indirekt entstanden ist, kann auf Antrag um 50 Prozent über den geschäftsmässig begründeten Forschungs- und Entwicklungsaufwand hinaus abgezogen werden.
Als Forschung und Entwicklung gelten die wissenschaftliche Forschung und die wissenschaftsbasierte Innovation nach Art. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation[17].
Ein erhöhter Abzug ist zulässig auf:
a.dem direkt zurechenbaren Personalaufwand für Forschung und Entwicklung, zuzüglich eines Zuschlags von 35 Prozent dieses Personalaufwands, höchstens aber bis zum gesamten Aufwand der steuerpflichtigen Person,
b.80 Prozent des Aufwands für durch Dritte in Rechnung gestellte Forschung und Entwicklung.
Ist der Auftraggeber der Forschung und Entwicklung abzugsberechtigt, steht dem Auftragnehmer dafür kein Abzug zu.
h. Abzug für Eigenfinanzierung
Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch der Abzug für Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkulatorischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.
Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach § 81a, der das für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt. Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.
Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf:
a.Beteiligungen nach § 72,
b.nicht betriebsnotwendigen Aktiven,
c.Aktiven nach § 64 a,
d.den nach § 64 c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unversteuert aufgedeckten stillen Reserven,
e.Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von Beteiligungen nach §§ 72 und 72 a oder Ausschüttungen stammen.
Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital richtet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehenden entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz geltend gemacht werden; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten.
Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheitseigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuerwerten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperiode sowie der Eigenkapitalunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz gemäss Abs. 4.
i. Entlastungsbegrenzung
Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 64 b Abs. 1 und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuerbaren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungsertrag nach §§ 72 und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vorgenommenen Ermässigungen.
Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren.
j. Erfolgsneutrale Vorgänge
Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:
a.Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu,
b.Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,
c.Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.
k. Umstrukturierungen
Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:
a.bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen oder in eine andere juristische Person,
b.bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und soweit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,
c.beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen,
d.bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.
Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.
Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stimmenmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betrieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d.[93]
Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.
Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.
l. Ersatzbeschaffungen
Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens.[77]
Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.[77]
Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen.
Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen.
m. Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen
Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.
Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.
n. Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
o. Verluste
Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.
Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 66 lit. a sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden konnten.
II. Steuerberechnung
1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genossenschaften beträgt 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.
2. Beteiligungsabzug
a. Grundsatz
Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:[77]
a.zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b.zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c.Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von 5 Prozent oder um den tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwand sowie um den anteiligen Finanzierungsaufwand.
Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermässigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung im Zusammenhang steht.
Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen (BankG)[27] werden für die Berechnung des Nettoertrags nach Abs. 1 der Finanzierungsaufwand und die Forderung in der Bilanz aus konzernintern weitergegebenen Mitteln nicht berücksichtigt, wenn diese Mittel aus Fremdkapitalinstrumenten nach Art. 11 Abs. 4 oder Art. 30 b Abs. 6 oder 7 Bst. b BankG stammen, die von der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht im Hinblick auf die Erfüllung regulatorischer Erfordernisse genehmigt wurden.[111]
b. Kapital- und Aufwertungsgewinne
Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapitalgewinne auf Beteiligungen, Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrechten und Buchgewinne auf Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR[11], wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grundoder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen Anspruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Verkehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte.[77]
Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss Art. 670 OR[11] werden bei der Berechnung der Ermässigung gemäss § 72 nur berücksichtigt,
a.soweit der Erlös oder die Aufwertung die Gestehungskosten übersteigt
b.und sofern die veräusserte oder aufgewertete Beteiligung während wenigstens eines Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.
Die Gestehungskosten werden nach einer Aufwertung gemäss Art. 670 OR[11] um den dem Beteiligungsabzug unterliegenden Betrag der Aufwertung erhöht und um die vorgenommenen Abschreibungen herabgesetzt, soweit diese eine Kürzung der Ermässigung gemäss § 72 Abs. 3 zur Folge hatten. Bei Beteiligungen, die bei einer steuerneutralen Umstrukturierung zu Gewinnsteuerwerten übertragen worden sind, wird auf die ursprünglichen Gestehungskosten abgestellt.
Transaktionen, die im Konzern eine ungerechtfertigte Steuerersparnis bewirken, führen zu einer Berichtigung des steuerbaren Reingewinns oder zu einer Kürzung der Ermässigung. Eine ungerechtfertigte Steuerersparnis liegt vor, wenn Kapitalgewinne und Kapitalverluste oder Abschreibungen auf Beteiligungen in kausalem Zusammenhang stehen. §§ 73–75.[94]
6. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinns.
Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10 000 nicht erreichen, werden nicht besteuert.
7. Kollektive Kapitalanlagen
Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns.
C. Kapitalsteuer
2. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
a. Allgemeines
Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaften und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen im Sinne von § 20 Abs. 4, dem Partizipationskapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven.[93]
Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.
b. Verdecktes Eigenkapital
Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.
3. Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen
Als steuerbares Eigenkapital gilt bei
a.[49] den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz entfallende Anteil am Reinvermögen,
b.den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das Reinvermögen.
Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 0,75 Promille erhoben; im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermögenssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.[33]
4. Ermässigung
Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, Rechte nach § 64 a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt, können 90 Prozent abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich aufgrund der für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.
II. Steuerberechnung
D. Zeitliche Bemessung
I. Steuerperiode
Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital werden für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.
Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.
In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt werden. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebsstätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.
II. Bemessung des Reingewinns
Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergebnis der Steuerperiode.
Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.[111]
Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz, die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs besteuert.
III. Bemessung des Eigenkapitals
Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode.
Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode.[111]
Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.
IV. Tarife und Steuerfüsse
Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden Tarife und Steuerfüsse.
Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische Personen
A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton
I. Der Quellensteuer unterworfene Personen
Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quellensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen.
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.
II. Steuerbare Leistungen
Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berechnet.
Steuerbar sind:[101]
a.die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87 Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen sowie Naturalleistungen und Trinkgelder, nicht jedoch die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Ausund Weiterbildung nach § 17 Abs. 2,
b.die Ersatzeinkünfte.
Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansätzen bewertet.
III. Steuertarife
1. Grundlage
Der Quellensteuerabzug auf den steuerbaren Leistungen nach § 88 wird unter Anwendung der Quellensteuertarife vorgenommen.
Die Finanzdirektion setzt die Quellensteuertarife entsprechend den für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und den Steuerfüssen fest. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife.
Die Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.
Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.
2. Ausgestaltung
Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen für Berufskosten (§ 26) und Versicherungsprämien (§ 31 Abs. 1 lit. d, f und
g)sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 34 und 35) berücksichtigt.
Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach den Quellensteuertarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 7 Abs. 1), die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (§ 31 Abs. 2) berücksichtigen.
Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt auf Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden[19] erlassenen Festlegungen zur Berücksichtigung von 13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregelmässigen Beschäftigungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb und satzbestimmenden Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln, rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistungen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar.
IV. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
a.bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Arbeitnehmer einzufordern,
b.dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
c.die Steuern periodisch dem kantonalen Steueramt abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren.
Der Quellensteuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Arbeitnehmer in einem anderen Kanton Wohnsitz oder Aufenthalt hat.[101]
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
V. Nachträgliche ordentliche Veranlagung
1. Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung
Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn
a.ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder
b.sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellensteuer unterliegen.
Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen.
Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.
Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
2. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unterliegen und keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, werden auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt.
Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem Antragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.
Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Abmeldung.
Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbseinkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
§ 93 Abs. 4 und 5 ist anwendbar.
B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz[101]
I. Arbeitnehmer
Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthalter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach §§ 88–90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen.
Ebenfalls der Quellensteuer nach §§ 88–90 unterliegen im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochseeschiffes.
II. Künstler, Sportler und Referenten
Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädigungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigungen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern einem Dritten zufliessen, der dessen Tätigkeit organisiert hat.
Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.
Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskosten. Diese betragen:
a.50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern,
b.20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.
Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.
III. Verwaltungsräte
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese Vergütungen einem Dritten zufliessen.[101]
Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Geschäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebsstätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.
IV. Hypothekargläubiger
Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuerpflichtig.
Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
Die Steuer beträgt 14 Prozent der Bruttoeinkünfte.
V. Empfänger von Vorsorgeleistungen aus öffentlichrechtlichem Arbeitsverhältnis
Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhegehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese Leistungen steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
VI. Empfänger von privatrechtlichen Vorsorgeleistungen
Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.
VII. Empfänger von Mitarbeiterbeteiligungen
Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwerten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 17 b Abs. 3) im Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig nach § 17 d steuerpflichtig.
Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.
VIII. Direkte Bundessteuer
Der Steuerabzug gemäss §§ 95–100 erhöht sich um die entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.
IX. Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag
Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, wenn
a.der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,
b.ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuerpflichtigen Person vergleichbar ist oder
c.eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu machen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.
Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
X. Nachträgliche ordentliche Veranlagung von Amtes wegen
Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das kantonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Veranlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen.
Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.
XI. Abgegoltene Steuer
Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung nach §§ 101 a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbseinkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.
XII. Pflichten des Schuldners der steuerbaren Leistung
Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
a.bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Naturalleistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
b.dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über den Steuerabzug auszustellen,
c.die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde gemäss § 109 abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu gewähren,
d.[69] die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbeiteroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteilmässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.
Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrichtung der Quellensteuer.
Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.[101]
XIII. Verteilung der Steuer
Der Steuerbetrag, der sich gemäss §§ 95–99 ergibt, fällt zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische Gemeinde.
C. Örtliche Zuständigkeit[101]
Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und erhebt die Quellensteuer wie folgt:
a.für Arbeitnehmer nach § 87: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,
b.für Personen nach §§ 94 und 96–100: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons, in dem die Betriebsstätte liegt,
c.für Personen nach § 95: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.
Ist der Arbeitnehmer nach § 94 Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1 lit. a sinngemäss.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellensteuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton.
Die Zuständigkeit für die nachträgliche ordentliche Veranlagung richtet sich nach Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.
Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht
A. Steuerverwaltungsbehörden
I. Verwaltungsbehörden
Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.
Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekretäre und weiterer Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes, wird durch den Regierungsrat, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch die Gemeinde geregelt.
II. Zuständigkeit zur Einschätzung
Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.
Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschätzung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steueramtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.
III. Einschätzungsgemeinde
1. Bei Besteuerung im ordentlichen Verfahren
Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt § 190 Abs. 2.
Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde, in der sich am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren Hauptteile befinden.
In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.
2. Bei Quellensteuern
Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der
a.die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,
b.die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, Künstler, Sportler oder Referenten ihre Tätigkeit ausüben,
c.das Grundpfand liegt.
In den übrigen Fällen ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz oder Betriebsstätte hat.
In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Einschätzungsgemeinde.
IV. Steuerregister und Datenaustausch
1. Kommunales Steuerregister
Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuerregister. Dieses erfasst:
a.die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist;
b.die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürcherische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.
Das Gemeindesteueramt führt das Steuererklärungsverfahren und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.
Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden sind für die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. Sie beschränken die Zahl der Zugriffsberechtigten.[83]
2. Kantonales Steuerregister
Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuerregister. Dieses erfasst alle im Kanton steuerpflichtigen Personen. Für die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf die kommunalen Steuerregister.
Das kantonale Steuerregister dient dem kantonalen Steueramt als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.
3. Kantonale Vorschriften
a. Elektronische Verfahren und Datenaustausch
Die Finanzdirektion kann den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten die elektronische Einreichung der Steuererklärung und anderer Eingaben ermöglichen. In diesem Fall ersetzt eine elektronische Bestätigung der Angaben die Unterzeichnung.
Den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten können Dokumente mit deren Einverständnis elektronisch zugestellt werden.
Die Finanzdirektion kann Vorschriften über elektronische Verfahren, Datenaufbewahrung, Datenbearbeitung und Datenaustausch erlassen, namentlich in Bezug auf:
a.die elektronische Einreichung der Steuerklärung und anderer Eingaben durch die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,
b.die elektronische Zustellung von Dokumenten an die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,
c.die Datenaufbewahrung, die Datenbearbeitung und den Datenaustausch zwischen dem kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern, einschliesslich der auszutauschenden Daten, der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegennahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind, und der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern bei der Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt zu beachten sind,
d.die Datenaufbewahrung und die Datenbearbeitung im Auftrag des kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuerämter durch Dritte.
Der Kanton kann den Gemeindesteuerämtern Applikationen zum Vollzug des Steuergesetzes zur Verfügung stellen, und die Finanzdirektion kann deren gemeinsame Verwendung durch das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter vorschreiben. Der Kanton übernimmt die Kosten für die Entwicklung und Einführung der neuen Applikationen in den Gemeinden. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Betriebs- und Nutzungskosten je zur Hälfte. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst sich nach ihrer Einwohnerzahl. Die Gemeinden tragen ihre Personalkosten und die Kosten für die Abschreibung ihrer eigenen Systeme. Bei der Planung und Beschaffung solcher Applikationen berücksichtigt der Kanton die Interessen und Bedürfnisse der Gemeindesteuerämter.
Der Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden kann in einem automatisierten Abrufverfahren oder im Rahmen einer vom kantonalen Steueramt und von den Gemeindesteuerämtern gemeinsam verwendeten Applikation erfolgen. Die Einwohnerdaten können entweder aus den kommunalen Einwohnerregistern oder aus der kantonalen Einwohnerdatenplattform bezogen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben durch die Steuerämter des Kantons und der Gemeinden verwendet werden.
Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften nicht ein, kann der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde auferlegen. Die Finanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemessene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kostenpflicht aufmerksam.
b. Elektronische Erfassung, Aufbewahrung und Vernichtung von Steuerakten
Die Finanzdirektion kann Vorschriften erlassen über
a.die elektronische Erfassung und Aufbewahrung der Steuererklärungen sowie weiterer Steuerakten durch die Gemeindesteuerämter und das kantonale Steueramt,
b.die Vernichtung der Steuererklärungen und weiterer Steuerakten nach der elektronischen Erfassung,
c.die Weiterleitung der elektronisch erfassten Steuerdaten von den Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.
Für die Weiterleitung gelten § 109 c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinngemäss.
V. Aufsicht
1. Aufsichtsbehörde
Die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden stehen unter der Aufsicht der Finanzdirektion.
2. Aufsichtsbeschwerde
Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde bei der Finanzdirektion erhoben werden.
Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.
Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regierungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auferlegt werden.
B. Steuerrekursgericht[58]
II. Zusammensetzung und Wahl
Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungsgerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie die Zahl der Ersatzmitglieder fest.
Er wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel der Ersatzmitglieder steht dem Steuerrekursgericht ein Vorschlagsrecht zu.
Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton Zürich stimmberechtigt ist.
Das Steuerrekursgericht wählt bei Beginn und auf Mitte einer Amtsperiode aus seinen Mitgliedern das Präsidium und das Vizepräsidium.
III. Unvereinbarkeit; Offenlegung von Interessenbindungen
Das Amt eines Mitglieds des Steuerrekursgerichts ist mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Steuerrekursgericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.
IV. Besetzung
Das Steuerrekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreierbesetzung.
Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder entscheiden als Einzelrichter
a.über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind,
b.in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20 000 nicht übersteigt.
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.
Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist. Soweit sich ein solcher nicht ziffernmässig ermitteln lässt, fällt das Geschäft in die Zuständigkeit einer Dreierbesetzung.
V. Verfahren
Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht. Ergänzend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959[4] über den Rekurs.
VI. Unabhängigkeit und Aufsicht
Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.
Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt.
VII. Juristisches und administratives Personal
Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und administrativen Personals.
Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an.
VIII. Verordnungen
Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts durch Verordnung
a.die Organisation und den Geschäftsgang,
b.die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.
IX. Geschäftsordnung
Das Steuerrekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.
C. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
I. Amtspflichten
1. Ausstand
Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er
a.an der Sache ein persönliches Interesse hat,
b.[44] mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr in faktischer Lebensgemeinschaft lebt, bbis.[43] mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,
c.Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,
d.aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.
Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.
Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Amtsleitung des kantonalen Steueramtes, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.
2. Amtsgeheimnis
Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amtliche Akten verweigern.
Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zulässig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grundlage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanzdirektion.
3. Auskunftspflichten von Verwaltungsbehörden und Gerichten
Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahrscheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.
Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
4. Steuerausweise
Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Ausweise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuerbaren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechtskräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus. Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen ausgestellt werden.
Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steuerausweis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaubhaft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstellenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanzdirektion weitergezogen werden. Der Entscheid der Finanzdirektion ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.
Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässigkeit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.
II. Verfahrensrechtliche Stellung der Ehegatten
Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.
Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.
Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.
Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflichtige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden Ehegatten gesondert.
III. Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen
1. Akteneinsicht
Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen. Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges Akteneinsichtsrecht zu.
Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
2. Beweisabnahme
Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheblichen Tatsachen festzustellen.
3. Mitteilung von Entscheiden
Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung schriftlich mitgeteilt. Bei Einschätzungsentscheiden werden die Abweichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben.[42]
Ist die Einsprache, der Rekurs oder die Beschwerde zulässig, werden im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des Rechtsmittels angegeben.
Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder verspätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des Rechtsmittels wiederhergestellt.
Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einspracheverfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch die Schlussrechnung angezeigt.
4. Vertragliche Vertretung
Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine persönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.
Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.
Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.
5. Notwendige Vertretung
Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichtigen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Vertreter oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeichnet.
Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung.
IV. Fristen
Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden.
Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt und eine abgelaufene Frist wiederhergestellt werden kann.
V. Verjährung
1. Veranlagungsverjährung
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.
Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,
a.während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisionsverfahrens,
b.solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,
c.solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.
Die Verjährung beginnt neu mit
a.jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mithaftenden zur Kenntnis gebracht wird,
b.jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden,
c.der Einreichung eines Erlassgesuchs,
d.der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung oder wegen Steuervergehens.
Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.
2. Bezugsverjährung
Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die Einschätzung rechtskräftig geworden ist.
Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach § 130 Abs. 2 und 3.
Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren
I. Verfahrenspflichten
1. Aufgaben der Steuerbehörden
Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.
Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
2. Pflichten des Steuerpflichtigen
a. Steuererklärung
Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekanntgabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des amtlichen Formulars aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige, die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben, müssen die Steuererklärung einreichen.
Die steuerpflichtige Person muss das amtliche Formular für die Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vorschriften zur elektronischen Einreichung gemäss § 109 c Abs. 1 und 3.
b. Beilagen zur Steuererklärung
Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbesondere beilegen:
a.Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit,
b.Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines anderen Organs einer juristischen Person,
c.Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schulden,
d.Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vorsorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt sind.
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beilegen:[85]
a.die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnungen) der Steuerperiode oder
b.bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR : Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben, über Vermögenslage sowie über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.
c. Weitere Mitwirkungspflichten
Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige und richtige Einschätzung zu ermöglichen.
Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen.
Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Belege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Aufbewahrung richtet sich nach Art. 957–958 f OR[11].[85]
3. Bescheinigungspflicht Dritter
Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet:
a.Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge,
b.juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Verwaltung oder anderer Organe,
c.Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und Sicherstellung von Forderungen,
d.Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschuldeten Leistungen,
e.Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte,
f.Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtungen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund von Vorsorgeverhältnissen,
g.Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und seine Erträgnisse,
h.Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder getätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheinigungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern. Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.
4. Auskunftspflicht Dritter
Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen Anteile, Ansprüche und Bezüge.
5. Meldepflicht bei Mitarbeiterbeteiligungen
Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mitarbeiterbeteiligungen einräumen, müssen dem kantonalen Steueramt eine Bescheinigung über alle für deren Einschätzung notwendigen Angaben einreichen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer[18] erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.
II. Einschätzung
1. Vorbereitung
Das kantonale Steueramt prüft die Steuererklärung und nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
2. Durchführung
Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.
Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflichten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebensaufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.
III. Einsprache
1. Frist und Voraussetzungen
Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.
Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.
2. Einspracheverfahren
Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.
Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.
Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat.
3. Entscheid
Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die Untersuchung über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Einschätzung auch zu dessen Nachteil ändern.
Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Verfahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig gemacht haben.
E. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer[101]
I. Verfahrenspflichten
1. Auskunftspflicht
Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 132–137 gelten sinngemäss.
2. Notwendige Vertretung
Steuerpflichtige, die nach § 101 a eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unterlagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.
Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustelladresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren die Steuerbehörden eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren auf dem Erwerbseinkommen zu veranlagenden Steuern.
Im Übrigen gilt § 128 sinngemäss.
II. Verfügung
Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen, wenn er
a.mit dem Quellensteuerabzug gemäss Aufstellung oder Bestätigung nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b nicht einverstanden ist oder
b.die Aufstellung oder Bestätigung nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann vom kantonalen Steueramt bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht verlangen.
Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quellensteuer zu erheben.
III. Nachforderung und Rückerstattung
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuerabzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Differenz zurückzahlen.
Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt oder vom kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.[100]
IV. Einsprache
Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Gemeinde Einsprache nach § 140 erheben.
F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren
I. Rekursverfahren
1. Frist und Voraussetzungen
Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht[58] erheben.
Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekursrecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Entscheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.
Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels angesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
2. Verfahren
Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der Rekursantwort zugestellt.
Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine mündliche Verhandlung angeordnet werden.
3. Entscheid
Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt.
Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die Anträge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. Es führt das Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiter, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.
Ausnahmsweise kann es zur Wahrung des gesetzlichen Instanzenzugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen, namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getroffen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel leidet.
4. Mitteilung
Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er enthält die Besetzung des Steuerrekursgerichts, eine Begründung, das Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.
5. Vereinfachtes Verfahren
Bei offensichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.
Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offensichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln kann das Steuerrekursgericht den Entscheid summarisch begründen.
Über Rekurse, die durch Rückzug oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden sind, kann ohne Begründung entschieden werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird, dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begründung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung des begründeten Entscheids zu laufen.
6. Gerichtsgebühr
Das Steuerrekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.
Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.
7. Kostenauferlegung
Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.
Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teilweise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Einschätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen wäre oder wenn er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch trölerisches Verhalten erschwert hat.
Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer Kostenauflage abgesehen werden.
8. Parteientschädigung
Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz[4] sinngemäss.
II. Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.[58]
Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden.
III. Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Gemeinde und die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.[54]
Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Beschwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.
G. Änderung rechtskräftiger Entscheide
I. Revision
1. Gründe
Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,
a.wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel entdeckt werden,
b.wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat,
c.wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst hat.
Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revisionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.
2. Frist
Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.
3. Revisionsbegehren
Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzureichen, die den Entscheid getroffen hat.
Das Revisionsbegehren muss enthalten:
a.die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
b.einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzuheben und wie neu zu entscheiden sei.
Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behauptung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4. Verfahren und Entscheid
Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensichtlich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzustellen.
Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.
Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.
Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren angewendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. § 150 gilt sinngemäss.
II. Berichtigung von Rechnungsfehlern und Schreibversehen
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind, berichtigt werden.
Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.
III. Nachsteuer
1. Ordentliche Nachsteuer
Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschätzung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nachsteuer eingefordert.
Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angegeben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung ungenügend war.
2. Verwirkung
Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist.
Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.
3. Verfahren
Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Ist die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung möglich, wird er bei der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens darauf hingewiesen.
Mit der staatlichen wird gleichzeitig auch die kommunale Nachsteuer ermittelt.
Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs- und das Rekursverfahren sinngemäss.
4. Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben
Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzogenen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn
a.die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b.sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögensund Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und
c.sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemühen.
Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abgelaufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.
Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.
Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.
H. Inventar
I. Inventarpflicht
Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.
Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist, dass kein Vermögen vorhanden ist.
II. Gegenstand
In das Inventar wird das am Todestag bestehende Vermögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kinder aufgenommen.[30]
Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, werden festgestellt und im Inventar vorgemerkt.
III. Sicherung der Inventaraufnahme
Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.
Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofortige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale Steueramt ergreifen.
IV. Mitwirkungspflichten
Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erbschaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,
a.über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen,
b.alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
c.alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser zur Verfügung gestanden haben.
Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegenstände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erbschaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inventars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde bekanntgeben.
V. Auskunfts- und Bescheinigungspflicht
Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammenhängenden Auskünfte zu erteilen.
Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventarbehörde machen.
Im Übrigen gelten die §§ 136 und 137 sinngemäss.
VI. Mitteilung
Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeichneten Vertreter und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausfertigung des Inventars zugestellt.
VII. Inventarbehörde
Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr seinen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das Steueramt dieser Gemeinde zuständig. Das kantonale Steueramt kann sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.
I. Verfahren bei Steuerbefreiungen
I. Gesuch
Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen Steueramt einzureichen.
Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehmlassung zu.
II. Verfahren
Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung können Kosten auferlegt werden.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss.
III. Verzeichnis der steuerbefreiten Institutionen
Das kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juristische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das kantonale Steueramt sperren lassen.
Sechster Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass
A. Steuerbezug
I. Behörde
Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nachsteuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern durch das Gemeindesteueramt bezogen.
II. Periodische Steuern
1. Provisorische Rechnung und Schlussrechnung
In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichenden Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt § 181.
Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.
Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zugestellt.
2. Zinsen
In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen berechnet:
a.zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis zur Schlussrechnung geleistet werden. Anstelle dieser Zinsen können auch Skonti gewährt werden,
b.zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuerperiode.
Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuerperiode, werden durch Verordnung festgelegt.
III. Nicht periodische Steuern
Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische Steuern werden durch Verordnung festgelegt.
Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt.
IV. Zuständigkeit des Regierungsrates
Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt zudem, inwieweit auf Zinsen zugunsten wie zuungunsten des Steuerpflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.
V. Zahlungserleichterungen
Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeindesteueramt fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlungen bewilligen.
Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft sind, nicht erfüllt werden.
VI. Einsprache und Rekurs
Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann beim Gemeindesteueramt Einsprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steueramt erhoben werden. Gegen den Entscheid des kantonalen Steueramtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.
Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
VII. Steuerrückerstattungen
1. An ungetrennt lebende Ehegatten
Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsächlich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.
Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.
2. An geschiedene oder getrennt lebende Ehegatten
Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tatsächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden, erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehegatten.
Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden
a.entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten
b.oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrechnungen zuhanden jedes Ehegatten.
Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekanntgegeben haben.
B. Steuersicherung
I. Sicherstellung
Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als gefährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mutmasslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungsverfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort vollstreckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.
Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.
Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfü-gung nicht.
II. Arrest
Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach Art. 274 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs[16]. Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.
C. Steuererlass
I. Voraussetzungen
Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch besondere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unterhalt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Unglücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.
II. Erlassverfahren
1. Entscheid der Gemeinde
Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde zu.
Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.
2. Rekurs
Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuerpflichtige und das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steueramt steht das Recht zur Rekurserhebung nur zu, sofern die erlassenen Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag übersteigen. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
Zweiter Teil: Gemeindesteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
A. Allgemeine Bestimmungen
I. Steuerpflicht
1. Steuerarten
Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich:
a.Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,
b.Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,
c.Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.
Die politische Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personalsteuer sowie von bestimmten natürlichen und juristischen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Quellensteuern.
2. Steuerfuss
Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.
3. Bestand und Umfang der Steuerpflicht
a. Im Allgemeinen
Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staatssteuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Gemeindesteuern.
Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern.
b. Bei Verlegung des Wohnsitzes oder Sitzes
Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugsgemeinde zu.
Kapitalleistungen gemäss § 37 sind in der Gemeinde steuerbar, in welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung seinen Wohnsitz hat.
c. Bei Steuerpflicht in mehreren Gemeinden
Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuerausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der einfachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt.
Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden entfallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven zu verlegen.
II. Verfahren
1. Steuerhoheit
Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht.
Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
2. Steuerausscheidung
a. Anmeldung
Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlangen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgenden Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt.
b. Ermittlung der Grundlagen
Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungsgrundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und allfällige weitere Erhebungen.
Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
c. Einsprache
Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen können der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
3. Rechtsmittel
Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
III. Steuerbezug und Steuererlass
1. Im Allgemeinen
Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass für die Staatssteuern werden entsprechend angewendet.
Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.
2. Im Ausscheidungsverfahren
Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Einschätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuerpflichtigen und den beteiligten Gemeinden ab.
B. Besondere Bestimmungen
I. Personalsteuer
1. Steuerpflicht
Die politischen Gemeinden erheben von den steuerpflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.
Ehegatten schulden je die volle Personalsteuer.
II. Kirchensteuer 1. Steuerpflicht
a. Im Allgemeinen
Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften können nach Massgabe dieses Gesetzes Steuern erheben.[52]
Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen, haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu entrichten.
b. Besteuerung konfessionell gemischter Ehen
Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehegatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.
Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.
c. Besteuerung juristischer Personen durch mehrere Kirchgemeinden
Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen, erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen anteilmässig, soweit diese nicht konfessionelle oder religiöse Zwecke verfolgen.
Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen Personen, welche den einzelnen Kirchgemeinden angehören.
Besteht zwischen Kirchgemeinden ein Zweckverband zur Vereinheitlichung des Steuerfusses, erfolgt die Ausscheidung nach dem gleichen Grundsatz im Gebiet des Zweckverbandes.
2. Verfahren
Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand und Umfang der Kirchensteuerpflicht.
Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten.
Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
A. Allgemeine Bestimmungen
II. Anwendung von Bestimmungen über die Staatssteuern
Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Grundsteuern.
III. Grundstücke
Als Grundstücke im Sinn der nachfolgenden Bestimmungen gelten:
a.die Liegenschaften,
b.die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dauernden Rechte,
c.die Bergwerke,
d.die Miteigentumsanteile an Grundstücken.
Zugehör fällt ausser Betracht.
IV. Steuerpfandrecht an Grundstücken
Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüglichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.
V. Einschätzungsverfahren
1. Vorbereitung der Einschätzung
Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Gemeindesteueramt.
Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmungen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durchführung der Einschätzung mitzuwirken und aus ihren Akten Auskunft zu erteilen.
2. Entscheid
Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand[86] oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder amtende Kommission.
Die für die Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch über Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.
3. Einsprache
Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Gemeindebehörde Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
VI. Rechtsmittel
1. Rekurs
Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige Rekurs beim Steuerrekursgericht[58] erheben. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss. Vorbehalten bleibt § 252.
2. Beschwerde an das Verwaltungsgericht
Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts[58] können der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
3. Beschwerde an das Bundesgericht
Das Recht, eine Beschwerde über einen Grundstückgewinnsteuerentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht zu erheben, steht dem Steuerpflichtigen, der Gemeinde, dem kantonalen Steueramt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.
VII. Verjährung
Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.[30]
Im Übrigen gelten die §§ 130 und 131 sinngemäss.
B. Grundstückgewinnsteuer
I. Steuertatbestand
Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Gewinnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen von solchen ergeben.
Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt:
a.Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken,
b.die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienstbarkeiten oder öffentlichrechtlichen Eigentumsbeschränkungen, wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräusserungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträchtigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.
Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei:
a.Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,
b.[30] Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB ) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind,
c.Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung,
d.[39] Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und 3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grundstückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162 in Verbindung mit § 206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19 Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind,
e.und
f.. . .
g.[98] vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbesserung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehörenden Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird,
h.[98] vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrundstücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz verwendet wird,
i.[98] Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz verwendet wird.
III. Steuerbefreiung
Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Gewinne bei Handänderungen an Grundstücken:
a.des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b.des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittelbar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultuszwecken gedient haben,
c.[46][52] von ausländischen Staaten im Rahmen von § 61 lit. j,
d.[71] der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen gemäss § 61 lit. l, insoweit die Gewinne in einem Zeitraum anfielen, während dessen die Grundstücke eine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.
IV. Steuerobjekt
1. Grundstückgewinn
Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös die Anlagekosten übersteigt.
Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzesdauer ist die letzte Handänderung.
Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis), Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Umwandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunternehmen oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3 ist auf die frühere, nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung abzustellen.
Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb der bei dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaffungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handänderung veräusserten Grundstücke abzustellen.
Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Ersatzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde, wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.
2. Erwerbspreis
Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren Leistungen des Erwerbers.
Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zurück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.
Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungsverfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfandbürge zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrswert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.
3. Aufwendungen
Als Aufwendungen sind anrechenbar:
a.Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und andere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug allfälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton oder Gemeinde,
b.Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werkleitungs- oder Perimeterbeiträge,
c.übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und Veräusserung,
d.mit der Handänderung verbundene Abgaben,
e.Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen,
f.[104] der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile.
Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.
Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemachten Aufwendungen.
5. Gesamtveräusserung
Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je gesondert zu ermitteln. Der Grundtarif (§ 225 Abs. 1) bemisst sich jedoch nach dem gesamten Gewinn.
6. Teilveräusserung
Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbspreis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig anzurechnen.
Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Parzelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig anrechenbar.
Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Ver-äusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräusserten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.
7. Anrechnung von Geschäftsverlusten
Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstückgewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn abgezogen werden.
Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grundstückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert wird.
§§ 29 und 70 gelten sinngemäss.
Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.
V. Steuersätze
Die Grundstückgewinnsteuer beträgt:
| 10% für die ersten Fr. 4 000 |
|---|
| 15% für die weiterenFr. 6 000 |
| 20% für die weiterenFr. 8 000 |
| 25% für die weiterenFr. 12 000 |
| 30% für die weiterenFr. 20 000 |
| 35% für die weiterenFr. 50 000 |
| 40% für die Gewinnteile überFr. 100 000 |
Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von weniger als 1 Jahr um 50 Prozent, von weniger als 2 Jahren um 25 Prozent.
Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von
| vollen 5 Jahren um | 5% |
|---|---|
| vollen 6 Jahren um | 8% |
| vollen 7 Jahren um | 11% |
| vollen 8 Jahren um | 14% |
| vollen 9 Jahren um | 17% |
| vollen 10 Jahren um | 20% |
| vollen 11 Jahren um | 23% |
| vollen 12 Jahren um | 26% |
| vollen 13 Jahren um | 29% |
| vollen 14 Jahren um | 32% |
| vollen 15 Jahren um | 35% |
| vollen 16 Jahren um | 38% |
|---|---|
| vollen 17 Jahren um | 41% |
| vollen 18 Jahren um | 44% |
| vollen 19 Jahren um | 47% |
| vollen 20 Jahren und mehr um | 50% |
Als anrechenbare Besitzesdauer gilt bei Grundstücken der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen der Zeitraum, während dessen die Grundstücke keine notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.[71]
Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.
VI. Steuererklärung
Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert 30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. Diese Frist ist erstreckbar.
C. Handänderungssteuer
§§ 227–233.[35]
Dritter Teil: Steuerstrafrecht
A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
I. Verletzung von Verfahrenspflichten
Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nachkommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 10 000 bestraft.
II. Steuerhinterziehung
1. Vollendete Steuerhinterziehung
Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist, wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt, wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstattung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt, wird mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.
Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a.die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b.sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögensund Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und
c.sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
2. Versuchte Steuerhinterziehung
Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.
Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.
3. Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung
Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet oder Hilfe leistet, wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit Busse bestraft.
Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solidarisch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.
Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt, wenn[61]
a.die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b.sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögensund Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt.
4. Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren
Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen wird mit Busse bestraft, wer
a.Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der Inventaraufnahme zu entziehen,
b.zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.
Die Busse beträgt bis zu Fr. 10 000, in schweren Fällen oder im Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.
Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten ist strafbar.
Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 oder 3 erstmals selbst an, wird von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a.die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und
b.die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbehaltlos unterstützt.
6. Steuerhinterziehung von Ehegatten
Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 237.
Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im Sinn von § 237 Abs. 1 zu begründen.
III. Juristische Personen
1. Allgemein
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrenspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.
Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahmehandlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinterziehungen Dritter begangen, ist § 237 auf die juristische Person anwendbar.
Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 237 bleibt vorbehalten.
Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.
2. Selbstanzeige
Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige), wenn
a.die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,
b.sie die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos unterstützt und
c.sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer bemüht.
Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden
a.nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes innerhalb der Schweiz,
b.nach einer Umwandlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes vom 3. Oktober 2003 (FusG) durch die neue juristische Person für die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,
c.nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG ) oder Abspaltung (Art. 29 Bst. b FusG[12] ) durch die weiterbestehende juristische Person für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuerhinterziehungen.
Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertretern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfolgung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre Solidarhaftung entfällt.
Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiedener Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämtlicher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidarhaftung entfällt.
Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraussetzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.
IV. Verjährung der Strafverfolgung
Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuerhinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern zu hinterziehen versucht wurden.
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung verjährt zehn Jahre nach Ablauf:
a.der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle nicht gesetzmässig erfolgte,
b.des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlasswerte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft wurden.
Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde gemäss § 243 vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid erlassen hat.
V. Strafverfahren 1. Untersuchung und Strafbescheid der Steuerbehörden
a. Zuständigkeit
Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Quellensteuern betreffen, werden sie durch das kantonale Steueramt geahndet.
Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Strafverfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses stellt der für die Einschätzung der Grundsteuern zuständigen Gemeindebehörde Antrag.
b. Eröffnung des Verfahrens
Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsverdachts schriftlich eröffnet. Der Angeschuldigte wird auf sein Recht hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.[54]
Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfahrenspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.
c. Verteidigung
Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beiziehen.
Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger bestellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers verfügt.
d. Dolmetscher
Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht, wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.
e. Protokollierung
Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Auskunft geben.
f. Untersuchung
Das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte befragt und Zeugen einvernommen werden.
Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet werden, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinne von § 139 Abs. 2 noch unter Androhung einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wurden.[53]
Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übrigen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinngemäss.
g. Zeugeneinvernahmen
Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmungen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beugehaft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind ausgeschlossen.
Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben, den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen.
Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.
h. Abschluss der Untersuchung
Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfahren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.
Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.
i. Strafbescheid
Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Beweismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf Einspracheerhebung hin. Zudem werden Kosten berechnet.[54]
Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.
j. Einsprache
Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch gegen eine Einstellungsverfügung Einsprache erheben.
Erhebt die Gemeinde Einsprache, muss diese einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Einsprache zu erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.
Im Einspracheentscheid wird auf das Recht auf gerichtliche Beurteilung hingewiesen. Über die Kosten wird neu entschieden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Untersuchung und Strafbescheid (§§ 245–251) sinngemäss.
Wird innert Frist keine Einsprache erhoben oder wird diese zurückgezogen, entspricht der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung einem rechtskräftigen Urteil.
2. Gerichtliche Beurteilung durch das Verwaltungsgericht
a. Begehren um gerichtliche Beurteilung
Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides beim kantonalen Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht verlangen.
Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Beurteilung durch das Verwaltungsgericht zu verlangen, dem Angeschuldigten zu; das Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.
Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung, muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.
Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteilsverkündung zurückgezogen werden.
Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht gestellt oder wird es zurückgezogen, entspricht der Einspracheentscheid einem rechtskräftigen Urteil.
b. Überweisung der Akten und Anklage
Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht überwiesen.
c. Vorbereitung der Hauptverhandlung
Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.
Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.
d. Hauptverhandlung
Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wahrung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Verwaltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffentlichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.
Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweisverfahren durch.
Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.
Die Urteilsverkündung ist öffentlich.
e. Erscheinungspflicht des Angeschuldigten
Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungsgericht zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht kann das persönliche Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.[54]
Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.
War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Hauptverhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.
f. Verweisung auf das Rekursverfahren
Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.
3. Beschwerde an das Bundesgericht
Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der Verurteilte, die Gemeinde, das kantonale Steueramt und die Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.
4. Anfechtung der Kostenauflage
Werden der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten, kann Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.
VI. Bezug und Erlass von Bussen
Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der betreffenden Gemeinde zu.
Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt bezogen und fallen in die Staatskasse.
B. Steuervergehen
I. Steuerbetrug
Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von §§ 235–237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000 verbunden werden.[85]
Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.
II. Veruntreuung von Quellensteuern
Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10 000 verbunden werden.[85]
Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen anwendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.
Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern selbst an und sind die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige nach §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 sinngemäss erfüllt, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quellensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen.[61]
III. Verfahren
Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.
IV. Verjährung der Strafverfolgung
Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.
Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
I. Ausführungsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
II. Änderung oder Kündigung des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen
Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des Kantonsrates Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von Steuerabkommen vom 10. Dezember 1948[7] zuzustimmen oder dieses Konkordat zu kündigen.
III. Mitwirkung kantonaler Behörden
Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwirkung kantonaler Behörden vorgesehen, ist der Regierungsrat ermächtigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlassen.
IV. Übergangsbestimmungen
1. Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuergesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
2. Steuerjahre bis und mit 1999
Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen. Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.
Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung bringt.
Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für die Steuerjahre bis und mit 1998 obliegen dem kantonalen Steueramt. Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter Einschluss von § 255 Abs. 3, anwendbar.
3. Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden sind.
Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Selbstständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln besteuert.
4. Renten aus obligatorischer Unfallversicherung
Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung für Nichtberufsunfälle, die vor dem 1. Januar 1986 eintraten, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu vier Fünfteln besteuert.
5. Beiträge an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren
Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am 31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.
6. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die natürlichen Personen
a. Grundsatz
Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuerperiode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.
b. Provisorische Rechnung
Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss §§ 34, 35 und 47 wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.
c. Ausserordentliche Einkünfte
Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die im Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Einkommen im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotteriegewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen abzustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ergibt. Im Übrigen gelten jedoch die neuen Sozialabzüge und Tarife gemäss §§ 34 und 35.
7. Wechsel der zeitlichen Bemessung für die juristischen Personen
a. Grundsatz
Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht erhoben.
Soweit die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht, werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres 1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Übergangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.
b. Provisorische Rechnung
Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuererklärung einzureichen.
Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der §§ 71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rechnung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.
c. Ausserordentliche Einkünfte
Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die in einem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Gewinn im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.
Als ausserordentliche Einkünfte gelten realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschreibungen und Rückstellungen.
Für den Satz der Jahressteuer ist auf die Gesamtrendite abzustellen, die sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ergibt.
Im Übrigen gelten jedoch die §§ 71, 76 und 82.
9. Einsprache- und Rechtsmittelverfahren
Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden in jedem Fall durch das kantonale Steueramt erledigt.
Die Rekurskommissionen übernehmen alle Geschäfte, die am 1. Januar 1999 vor der Finanzdirektion hängig sind und nach neuem Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und führen sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht. Vorbehalten bleibt § 282.
Rekurs- und Beschwerdefälle, die am 1. Januar 1999 vor dem Verwaltungsgericht hängig sind, werden von diesem weitergeführt. Das Rekurs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.
10. Steuerbezug
Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuerbezug, einschliesslich der Festsetzung der Steuertarife und der Sozialabzüge, in den Steuerjahren bis und mit 1998 richten sich vollumfänglich nach dem alten Recht.
12. Kapitalversicherungen mit Einmalprämie
Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie werden nach § 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wurden. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem 1. Januar 1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.
13. Ausdehnung des Beteiligungsabzugs auf Kapital- und Aufwertungsgewinne
Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den §§ 72 Abs. 2 und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Geschäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.
Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinnsteuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997 endet, als Gestehungskosten.
Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Januar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Verzeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Reserve steuerneutral aufgelöst.
Werden Beteiligungen gemäss § 72, die vor dem 1. Januar 1997 zu Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§ 73 und 74 besteuerte Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinnes erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.
VI. Änderung bisherigen Rechts
Das EG zum ZGB vom 2. April 1911[6] wird wie folgt geändert: . . .
VII. Inkrafttreten des neuen Gesetzes
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.
Übergangsbestimmung
gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (
OS 65, 960)
Bisherige Mitglieder der Steuerrekurskommissionen
Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich nach bisherigem Recht.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2011
(OS 66, 834)
Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2012
(OS 68, 46)
Ausgleich der kalten Progression
Der Ausgleich der kalten Progression gemäss geändertem § 48 erfolgt erstmals auf den Beginn der Steuerfussperiode, die auf das Inkrafttreten dieser Änderung folgt. Beim Ausgleich ist vom Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise auszugehen, bis zu dem letztmals die kalte Progression ausgeglichen wurde.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014
(OS 69, 403)
Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in § 31 Abs. 1 lit. g und § 34 Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 5. Mai 2014 bleiben vorbehalten.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2017
(OS 73, 583)
§ 224 a ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung vollzogen werden.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. April 2019
(OS 74, 535)
Kapitalrückzahlungen für Gratisaktien
Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen besteuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 1. April 2019 stattgefunden hat. § 20 Abs. 2 in der Fassung gemäss Änderung vom 1. April 2019 bleibt vorbehalten.
Sondersteuer
Wurden juristische Personen nach §§ 73 oder 74 bisherigen Rechts besteuert, werden die bei Ende dieser Besteuerung bestehenden stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, soweit diese bisher nicht steuerbar gewesen wären, im Fall ihrer Realisation innert der nächsten fünf Jahre gesondert besteuert.
Die Höhe der von der juristischen Person geltend gemachten stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts wird vom kantonalen Steueramt mittels Entscheid festgesetzt.
Die Sondersteuer beträgt 0,5 Prozent der realisierten stillen Reserven.
Abschreibungen auf stillen Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, die bei Ende der Besteuerung nach §§ 73 oder 74 bisherigen Rechts aufgedeckt wurden, werden in die Berechnung der Entlastungsbegrenzung nach § 65 c einbezogen.
Unterstützung besonders betroffener Gemeinden
Der Kanton unterstützt die von der Änderung von § 71 besonders betroffenen politischen Gemeinden im Jahr des Inkrafttretens dieser Änderung und in den drei folgenden Jahren mit jährlich insgesamt 20 Millionen Franken.
Als besonders betroffen gelten Gemeinden, deren Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mehr als 20 Prozent der gesamten Erträge aus Einkommens-, Vermögens-, Gewinn- und Kapitalsteuern ausmachen und die für das betreffende Jahr keine Steuerfusssenkung beschlossen haben.
Die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung des Kantons auf die besonders betroffenen Gemeinden erfolgt im Verhältnis der Erträge aus den Gewinn- und Kapitalsteuern dieser Gemeinden.
Schulgemeinden haben gegenüber politischen Gemeinden nach dem Verhältnis des Steuerfusses der Schulgemeinde zum Gesamtsteuerfuss der Gemeinde Anspruch auf einen Anteil an der Unterstützungsleistung.
Massgebend für die Ermittlung der besonders betroffenen Gemeinden sind die durchschnittlichen Staatssteuererträge gemäss den Steuerabrechnungen (Jahresabrechnungen und Solländerungs- und Restanzenabrechnungen) der drei Jahre vor dem betreffenden Jahr. Für die Aufteilung der gesamten Unterstützungsleistung auf die besonders betroffenen Gemeinden werden die so ermittelten Erträge aus Gewinn- und Kapitalsteuern mit dem Steuerfuss im betreffenden Jahr multipliziert.
Der Kanton überweist die Unterstützungsleistung den besonders betroffenen Gemeinden per Ende November des betreffenden Jahres.
Unterstützung der Landeskirchen
Der Kanton überweist der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich, der Römischkatholischen Körperschaft des Kantons Zürich sowie der Christkatholischen Kirchgemeinde Zürich im Jahr des Inkrafttretens der Änderung von § 71 und in den folgenden vier Jahren jährlich per Ende November insgesamt 5 Millionen Franken.
Davon erhalten die Evangelischreformierte Landeskirche des Kantons Zürich und die Römischkatholische Körperschaft des Kantons Zürich je Fr. 2 494 000 sowie die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich Fr. 12 000.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 17. April 2023
(OS 78, 218)
Das aktuelle Präsidium und Vizepräsidium des Steuerrekursgerichts bleibt im Amt, bis die notwendigen Verordnungsänderungen vorgenommen und das neue Präsidium und Vizepräsidium gewählt worden ist.
[1] OS 54, 193.
[3] LS 170. 4.
[4] LS 175. 2.
[5] LS 211. 1.
[7] LS 671. 1.
[8] SR 161. 1.
[10] SR 211. 231.
[12] SR 221. 301.
[13] SR 231. 2.
[14] SR 232. 14.
[15] SR 232. 16.
[16] SR 281. 1.
[17] SR 420. 1.
[18] SR 642. 11.
[19] SR 642. 14.
[20] SR 642. 21.
[21] SR 812. 21.
[22] SR 822. 41.
[23] SR 831. 40.
[24] SR 837. 2.
[25] SR 910. 1.
[26] SR 935. 51.
[27] SR 952. 0.
[28] SR 0. 232. 142. 2.
[29] Eingefügt durch G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[30] Fassung gemäss G vom 11. September 2000 (OS 56, 415). In Kraft seit 1. Januar 2001.
[31] Eingefügt durch G vom 8. Januar 2001 (OS 56, 517). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 57, 276).
[32] Fassung gemäss G vom 8. Januar 2001 (OS 56, 517). In Kraft seit 1. Januar 2003 (OS 57, 276).
[33] Fassung gemäss G vom 10. Februar 2003 (OS 58, 100; ABl 2002, 247). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 58, 186).
[34] Fassung gemäss G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 52).
[35] Aufgehoben durch G vom 30. November 2003 (OS 59, 51; ABl 2003, 2122). In Kraft seit 1. Januar 2005 (OS 59, 52).
[36] Eingefügt durch G vom 13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[37] Fassung gemäss G vom 13. Dezember 2004 (OS 60, 137; ABl 2004, 505). In Kraft seit 1. Januar 2005.
[38] Fassung gemäss G vom 25. August 2003 (OS 58, 371; ABl 2002, 1404). In Kraft seit 1. Juli 2005 (OS 59, 289).
[39] Fassung gemäss G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[40] Aufgehoben durch G vom 27. Juni 2005 (OS 60, 349; ABl 2005, 233). In Kraft seit 1. Januar 2006.
[41] Eingefügt durch G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft seit 1. Juli 2006.
[42] Fassung gemäss G vom 25. April 2005 (OS 60, 319; ABl 2004, 810). In Kraft seit 1. Juli 2006.
[43] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[44] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partnerschaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABl 2006, 1703). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[45] Eingefügt durch G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (OS 62, 476; ABl 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[46] Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli 2007 (OS 62, 476; ABl 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[47] Eingefügt durch G vom 9. Juli 2007 (OS 63, 7; ABl 2007, 465). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[48] Eingefügt durch G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[49] Fassung gemäss G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[50] Aufgehoben durch G vom 5. November 2007 (OS 63, 65; ABl 2007, 14). In Kraft seit 1. Januar 2008.
[51] Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
[52] Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABl 2006, 573). In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
[53] Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[54] Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[55] Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfahrensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABl 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli 2010.
[56] Fassung gemäss G vom 7. Juni 2010 (OS 65, 632; ABl 2009, 716). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[57] Eingefügt durch G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[58] Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 953; ABl 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
[59] Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2012 vom 22. Juni 2011 (OS 66, 508; ABl 2011, 1912). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[60] Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 832; ABl 2010, 1468). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[61] Eingefügt durch G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[62] Fassung gemäss G vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834; ABl 2010, 1940). In Kraft seit 1. Januar 2012.
[63] Fassung gemäss Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (OS 67, 443; ABl 2011, 2567). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[64] Eingefügt durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[65] Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 42; ABl 2012, 327). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[66] Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 44; ABl 2012-07-06). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[67] Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[68] Aufgehoben durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 46; ABl 2011, 3254). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[69] Eingefügt durch G vom 17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[70] Fassung gemäss G vom 17. September 2012 (OS 68, 48; ABl 2011, 3263). In Kraft seit 1. Januar 2013.
[71] Eingefügt durch G vom 28. Oktober 2013 (OS 69, 294; ABl 2012-10-12). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[72] Eingefügt durch G vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[73] Fassung gemäss G vom 9. Dezember 2013 (OS 69, 296; ABl 2013-02-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[74] Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[75] Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403; ABl 2013-05-17). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[76] Eingefügt durch G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[77] Fassung gemäss G vom 5. Mai 2014 (OS 69, 406; ABl 2013-03-08). In Kraft seit 1. Januar 2015.
[78] Fassung gemäss G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[79] Aufgehoben durch G vom 20. Oktober 2014 (OS 70, 94; ABl 2014-03-21). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[80] Eingefügt durch G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[81] Fassung gemäss G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[82] Aufgehoben durch G vom 8. Dezember 2014 (OS 70, 249; ABl 2014-06-06). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[83] Eingefügt durch G über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015 (OS 70, 407; ABl 2014-10-31). In Kraft seit 1. Januar 2016.
[84] Fassung gemäss G vom 19. Oktober 2015 (OS 71, 175; ABl 2015-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2017.
[85] Fassung gemäss G vom 4. April 2016 (OS 71, 443; ABl 2015-05-15). In Kraft seit 1. Januar 2017.
[86] Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[87] Eingefügt durch G vom 12. Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[88] Fassung gemäss G vom 12. Dezember 2016 (OS 72, 421; ABl 2017-04-21). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[89] Fassung gemäss G vom 24. April 2017 (OS 72, 547; ABl 2016-07-08). In Kraft seit 1. Januar 2018.
[90] Eingefügt durch G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2019.
[91] Aufgehoben durch G vom 23. Oktober 2017 (OS 73, 583; ABl 2015-01-09). In Kraft seit 1. Januar 2019.
[92] Eingefügt durch G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 1. Januar 2020.
[93] Fassung gemäss G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 1. Januar 2020.
[94] Aufgehoben durch G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 1. Januar 2020.
[95] Eingefügt durch G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[96] Fassung gemäss G vom 1. April 2019 (OS 74, 535; ABl 2018-09-28). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[97] Eingefügt durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[98] Fassung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[99] Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 593; ABl 2019-05-31). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[100] Eingefügt durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[101] Fassung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[102] Aufgehoben durch G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[103] Nummerierung gemäss G vom 17. August 2020 (OS 75, 598; ABl 2019-06-07). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[104] Eingefügt durch Mehrwertausgleichsgesetz vom 28. Oktober 2019 (OS 75, 626; ABl 2018-02-16). In Kraft seit 1. Januar 2021.
[105] Eingefügt durch G vom 30. November 2020 (OS 76, 198; ABl 2020-02-28). In Kraft seit 1. Juli 2021.
[106] Fassung gemäss G vom 14. Dezember 2020 (OS 76, 189; ABl 2020-05-15). In Kraft seit 1. Januar 2022.
[107] Fassung gemäss G vom 17. April 2023 (OS 78, 218; ABl 2023-02-24). In Kraft seit 1. Juli 2023.
[108] Fassung gemäss G vom 16. Mai 2022 (OS 78, 133; ABl 2021-04-27). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[109] Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2024 vom 28. Juni 2023 (OS 78, 319; ABl 2023-07-21). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[110] Fassung gemäss G vom 21. August 2023 (OS 78, 484; ABl 2022-08-26). In Kraft seit 1. Januar 2024.
[111] Eingefügt durch G vom 25. März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft seit 1. Januar 2025.
[112] Fassung gemäss G vom 25. März 2024 (OS 79, 394; ABl 2022-10-07). In Kraft seit 1. Januar 2025.
[113] Fassung gemäss V über den Ausgleich der kalten Progression bei der Einkommens- und Vermögenssteuer ab 1. Januar 2026 vom 30. Juni 2025 (OS 80, 273; ABl 2025-07-11). In Kraft seit 1. Januar 2026.