Finanzkontrollgesetz
I. Stellung und Organisation der Finanzkontrolle
Stellung
Die Finanzkontrolle ist das oberste Finanzaufsichtsorgan des Kantons. Sie unterstützt
a.den Kantonsrat bei der Ausübung der Oberaufsicht über Verwaltung und Rechtspflege,
b.den Regierungsrat, seine Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte und die selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten bei der Ausübung der Dienstaufsicht über die Verwaltung.
Die Finanzkontrolle ist administrativ der Geschäftsleitung des Kantonsrates zugeordnet.
Die Finanzkontrolle ist fachlich unabhängig und selbstständig. Sie ist in ihrer Prüfungstätigkeit Verfassung und Gesetz sowie allgemein anerkannten Grundsätzen der Revision verpflichtet. Sie legt jährlich ein Revisionsprogramm fest und bringt dieses der Geschäftsleitung und der Finanzkommission des Kantonsrates, dem Regierungsrat, den obersten kantonalen Gerichten und den obersten Organen der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten zur Kenntnis.
Aufsichtsbereich
Der Finanzaufsicht durch die Finanzkontrolle unterliegen vorbehältlich § 3 sowie spezialgesetzlicher Regelungen:
a.das Rechnungswesen des Kantonsrates und der Ombudsperson,
b.die kantonale Verwaltung,
c.die Justizverwaltung,
d.die öffentlichrechtlichen Anstalten des Kantons,
e.Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung, denen der Kanton öffentliche Aufgaben überträgt,
f.Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz empfangen.
Die Finanzkontrolle übt die Finanzaufsicht auch dort aus, wo nach Gesetz oder Statuten eine eigene Revisionsstelle oder Kontrollstelle eingerichtet ist.
Die Finanzkontrolle koordiniert ihre Tätigkeit mit anderen Organen, die Revisionsaufgaben wahrnehmen. Die Revisionstätigkeit bei Organisationen und Personen, die kantonale Leistungen gestützt auf das Staatsbeitragsgesetz[4] empfangen, erfolgt in Absprache mit den für die Überwachung dieser Leistungen zuständigen Direktionen.
Ausnahmen
Die Zürcher Kantonalbank und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich unterstehen nicht der Finanzaufsicht der Finanzkontrolle.
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich untersteht ihr, wo sie für den Kanton tätig ist.
Begleitender Ausschuss
Es wird ein Begleitender Ausschuss gebildet aus
a.einem Mitglied der Geschäftsleitung des Kantonsrates,
b.einem Mitglied der Finanzkommission des Kantonsrates,
c.einem Mitglied des Regierungsrates,
d.einer Vertretung der obersten kantonalen Gerichte,
e.zwei von den übrigen Mitgliedern gewählten Fachpersonen.
Die Geschäftsleitung, die Finanzkommission und der Regierungsrat bezeichnen ihre Vertreterin oder ihren Vertreter, die Vertretung der obersten kantonalen Gerichte wird durch den Plenarausschuss der obersten kantonalen Gerichte gemäss § 212 GVG[5] gewählt.
Der Ausschuss konstituiert sich selbst; er überträgt einer der beiden Fachpersonen den Vorsitz. Bei Abstimmungen stimmt die oder der Vorsitzende mit. Bei gleichgeteilten Stimmen gilt derjenige Antrag als angenommen, für den die oder der Vorsitzende gestimmt hat.
Die Geschäftsleitung des Kantonsrates regelt die Entschädigung der Mitglieder des Ausschusses und bezeichnet dessen Sekretariat.
Leitung
Als Leiterin oder Leiter der Finanzkontrolle wird eine in Revisionsfragen ausgewiesene Fachperson gewählt.
Der Kantonsrat wählt die Leiterin oder den Leiter auf Antrag des Regierungsrates auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Der Kantonsrat kann die Leiterin oder den Leiter bei schwerwiegenden Amtspflichtverletzungen oder bei fachlichem Ungenügen auf Antrag des Begleitenden Ausschusses vor Ablauf der Amtsdauer abwählen. Für diesen Beschluss ist die Mehrheit der Mitglieder des Kantonsrates erforderlich.
Der Lohn der Leiterin oder des Leiters entspricht dem Höchstbetrag der obersten Lohnklasse der kantonalen Angestellten.
Personal
Das Personalrecht des Kantons findet auf die Leiterin oder den Leiter sowie das Personal der Finanzkontrolle Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen dieses Gesetzes und vom Kantonsrat erlassene abweichende Regelungen auf Grund der besonderen Stellung der Finanzkontrolle.
Die Leiterin oder der Leiter der Finanzkontrolle ist für die Einstellungen und Beförderungen des Personals der Finanzkontrolle im Rahmen des vom Kantonsrat genehmigten Budgets zuständig. Sie oder er hat im Übrigen die personalrechtliche Stellung einer Direktionsvorsteherin oder eines Direktionsvorstehers.[8]
Beizug von Sachverständigen
Die Finanzkontrolle kann Sachverständige beiziehen, sofern die Durchführung ihrer Aufgaben besondere Fachkenntnisse erfordert oder mit ihrem ordentlichen Personal nicht gewährleistet werden kann.
Haushaltführung
Die Finanzkontrolle ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG)[6] und den Ausführungserlassen des Regierungsrates zu diesem Gesetz unterstellt.
Controlling und Rechnungslegung
Die Finanzkontrolle führt eine eigene Rechnung. Sie unterbreitet dem Kantonsrat jährlich eine Übersicht über die Entwicklung der Leistungen und Finanzen, einen Budgetentwurf sowie die Rechnung.
Verrechnung der Leistungen
Die Finanzkontrolle stellt den öffentlichrechtlichen Anstalten des Kantons sowie Organisationen im Sinn von § 15 Abs. 1 lit. f für ihre Aufwendungen zu marktüblichen Ansätzen Rechnung.
Revisionsstelle
Der Begleitende Ausschuss beauftragt eine externe Revisionsstelle mit der Prüfung der Rechnung der Finanzkontrolle.
Er beauftragt die Revisionsstelle oder eine andere, fachlich geeignete Institution mit der periodischen Qualitäts- und Leistungsbeurteilung der Finanzkontrolle.
Geschäftsverkehr
Die Finanzkontrolle verkehrt direkt mit denjenigen Stellen, die ihrer Finanzaufsicht unterstehen.
II. Grundsätze
Inhalt der Finanzaufsicht
Die Finanzaufsicht der Finanzkontrolle umfasst die Prüfung der Ordnungsmässigkeit, der Rechtmässigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der Zweckmässigkeit und der Sparsamkeit der Haushaltführung sowie der Wirksamkeitskontrollen.
Revisionsgrundsätze
Die Prüfung durch die Finanzkontrolle erfolgt nach allgemein anerkannten Revisionsgrundsätzen.
III. Aufgaben
Allgemeine Aufgaben
Die Finanzkontrolle ist insbesondere zuständig für:
a.die Prüfung des Finanzhaushalts auf allen Stufen des Vollzugs des Budgets,
b.die Prüfung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung, der Rechnungen der Leistungsgruppen sowie der separaten Rechnungen von Behörden, Anstalten und Betrieben des Kantons,
c.die Prüfung der internen Kontrollsysteme,
d.die Vornahme von Systemprüfungen und Projektprüfungen,
e.Prüfungen im Auftrage des Bundes,
f.Prüfungen als Revisionsstelle bei Organisationen, soweit ein öffentliches Interesse besteht.
Besondere Aufträge und Beratung
Parlamentarische Untersuchungskommissionen, die Finanzkommission, der Regierungsrat, die Direktionen, die Staatskanzlei, die obersten kantonalen Gerichte und die selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten können der Finanzkontrolle zur Unterstützung ihrer Oberaufsicht oder Dienstaufsicht besondere Prüfungsaufträge erteilen und sie als beratendes Organ in Fragen der Finanzaufsicht beiziehen.
Die Finanzkontrolle kann Aufträge ablehnen, wenn die Abwicklung des ordentlichen Revisionsprogramms gefährdet wird. Aufträge von Parlamentarischen Untersuchungskommissionen können nicht abgelehnt werden.
Gegen die Ablehnung kann die auftragerteilende Stelle innert zehn Tagen beim Begleitenden Ausschuss Beschwerde erheben. Der Begleitende Ausschuss entscheidet endgültig.
IV. Berichterstattung und Beanstandungen
Berichterstattung
Die Finanzkontrolle teilt der geprüften Stelle die Ergebnisse ihrer Prüfung schriftlich mit. Bei Feststellung wesentlicher Mängel wird auch die betroffene Direktion, die Staatskanzlei, die betroffene Justizverwaltung oder die operative Gesamtleitung der betroffenen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt in gleicher Weise orientiert.
Die Ergebnisse der Prüfung der Staatsrechnung werden der Finanzkommission und dem Regierungsrat mitgeteilt, die Ergebnisse der Prüfung der Jahresrechnung der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten auch der Anstalt und der zuständigen Direktion.
Lassen Feststellungen der Finanzkontrolle ein sofortiges Handeln als geboten erscheinen, informiert die Finanzkontrolle unverzüglich die vorgesetzte Instanz der geprüften Stelle.
Bei der Prüfung von Organisationen und Personen ausserhalb der kantonalen Verwaltung werden die Ergebnisse der Prüfung sowohl diesen als auch der für den Verkehr mit den geprüften Organisationen und Personen zuständigen Stelle der kantonalen Verwaltung oder der obersten kantonalen Gerichte mitgeteilt.
Bei besonderen Aufträgen im Sinn von § 16 erfolgt die Berichterstattung nur an die geprüfte und die auftraggebende Stelle.
Semesterberichte
Die Finanzkontrolle orientiert die Finanzkommission und den Begleitenden Ausschuss sowie, soweit sie davon betroffen sind, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und die obersten Organe der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten semesterweise über ihre Prüftätigkeit. Die Orientierung erfolgt erst, wenn die Stellungnahmen im Sinn von § 19 Abs. 2 vorliegen oder die Frist zu ihrer Einreichung unbenutzt abgelaufen ist.
Beanstandungen
Werden unwesentliche Mängel, insbesondere Fehler formeller Art festgestellt, fordert die Finanzkontrolle die geprüfte Stelle auf, innert 60 Tagen einen schriftlichen Bericht über die Behebung der Mängel zu erstatten.
Werden wesentliche Mängel festgestellt, setzt die Finanzkontrolle der geprüften Stelle eine Frist von 60 Tagen, um auf dem Dienstweg schriftlich dazu Stellung zu nehmen und Auskunft über die getroffenen oder eingeleiteten Massnahmen zu erteilen.
Unerledigte Beanstandungen
Wird der festgestellte Mangel durch die geprüfte Stelle nicht behoben, werden keine Massnahmen zu seiner Behebung eingeleitet oder erstattet sie bei wesentlichen Mängeln innert der 60-tägigen Frist keinen Bericht,[10]
a.entscheidet bei Beanstandungen, welche die Wirtschaftlichkeit, die Zweckmässigkeit, die Sparsamkeit oder die Wirksamkeit berühren, auf Antrag der Finanzkontrolle der Regierungsrat, das betroffene oberste kantonale Gericht oder das oberste Organ der betroffenen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt über die notwendigen Massnahmen,
b.kann die Finanzkontrolle bei Beanstandungen, welche die Ordnungsmässigkeit oder die Rechtmässigkeit berühren, diese formell feststellen und eine Weisung erlassen.
Anfechtung von Weisungen
Die geprüfte Stelle kann gegen Weisungen der Finanzkontrolle innert dreissig Tagen Beschwerde erheben.
Für geprüfte Stellen der Verwaltung erhebt die betroffene Direktion Beschwerde beim Regierungsrat. Der Rechtsdienst der Staatskanzlei ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig. Betrifft der Entscheid die Staatskanzlei, so wird die Beschwerde durch die Direktion der Justiz und des Innern behandelt.
Für geprüfte Stellen der Rechtspflege erhebt das betroffene oberste kantonale Gericht Beschwerde beim Plenarausschuss der Gerichte gemäss § 212 GVG[5]. Die Beschwerde wird durch die Präsidentin oder den Präsidenten behandelt. Betrifft die Beschwerde deren oder dessen Gericht, durch die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
Für geprüfte Stellen selbstständiger öffentlichrechtlicher Anstalten erhebt deren operative Gesamtleitung Beschwerde beim obersten Organ der Anstalt.
Die Beschwerdeentscheide sind abschliessend. Die beschwerdeführende Direktion oder das beschwerdeführende oberste kantonale Gericht tritt beim Entscheid in den Ausstand.
Beschwerdeentscheide werden den am Verfahren Beteiligten und der Finanzkommission schriftlich und begründet mitgeteilt.
Tätigkeitsbericht
Die Finanzkontrolle erstattet dem Kantonsrat und dem Regierungsrat jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, in dem sie über den Umfang und die Schwerpunkte ihrer Revisionstätigkeit sowie über wichtige Feststellungen und Beurteilungen informiert.
Der Begleitende Ausschuss nimmt zuhanden der Finanzkommission des Kantonsrates und des Regierungsrates zum Bericht Stellung.
Der Bericht wird veröffentlicht.
V. Verfahren
Strafbare Handlungen
Ergeben sich Hinweise auf eine strafbare Handlung, meldet die Finanzkontrolle dies der zuständigen Direktion, dem betroffenen obersten kantonalen Gericht oder der operativen Gesamtleitung der betroffenen selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalt. Die informierten Instanzen sorgen unverzüglich für die gebotenen Massnahmen.
Werden keine ausreichenden Massnahmen ergriffen, informiert die Finanzkontrolle den Regierungsrat über die von ihr entdeckten Hinweise.
Laufende Verfahren
Bis zur endgültigen Erledigung einer Beanstandung und solange eine Untersuchung der Finanzkontrolle nicht abgeschlossen ist, dürfen ohne Zustimmung der Finanzkontrolle weder neue Verpflichtungen eingegangen noch Zahlungen geleistet werden, die Gegenstand des Verfahrens bilden.
Dokumentation und Datenzugriff
Beschlüsse und Verfügungen des Kantonsrates, des Regierungsrates, der Rechtspflege, der Direktionen, der Staatskanzlei und der Amtsstellen sowie der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten, die den Finanzhaushalt des Kantons betreffen, sind der Finanzkontrolle unaufgefordert verfügbar zu halten.
Die Finanzkontrolle hat das Recht, die für die Wahrnehmung der Finanzaufsicht erforderlichen Daten einschliesslich Personendaten aus den Datensammlungen der Direktionen und Amtsstellen, der Gerichte sowie der selbstständigen öffentlichrechtlichen Anstalten abzurufen. Soweit die Daten für die Aufgabenerfüllung geeignet und erforderlich sind, erstreckt sich das Zugriffsrecht auch auf besondere Personendaten[9]. Die Finanzkontrolle darf die ihr derart zur Kenntnis gebrachten Personendaten nur bis zum Abschluss des Revisionsverfahrens aufbewahren oder speichern. Die Zugriffe auf die verschiedenen Datensammlungen und die damit verfolgten Zwecke müssen dokumentiert werden.
Mitwirkungspflicht
Wer der Aufsicht durch die Finanzkontrolle untersteht, unterstützt sie bei der Durchführung ihrer Aufgaben. Insbesondere legt er auf Verlangen die notwendigen Unterlagen vor und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
Anzeigepflicht
Mängel von wesentlicher finanzieller Bedeutung sind auf dem Dienstweg unverzüglich der Finanzkontrolle zu melden.
VI. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:
a.Das Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990: . . .[7]
b.Das Wahlgesetz vom 4. September 1983: . . .[7]
c.Das Haftungsgesetz vom 14. September 1969: . . .[7]
d.Das Kantonsratsgesetz vom 5. April 1981: . . .[7]
e.Das Gesetz betreffend die Organisation und Geschäftsordnung des Regierungsrates und seiner Direktionen vom 26. Februar 1899: . . .[7]
f.Das Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959: . . .[7]
g.Das Finanzhaushaltsgesetz vom 2. September 1979: . . .[7]
[2] In Kraft seit 1. Juli 2001 (OS 56, 500).
[3] LS 131. 1.
[4] LS 132. 2.
[5] LS 211. 1.
[7] Text siehe OS 56, 472 ff.
[8] Fassung gemäss G über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (OS 62, 354; ABl 2004, 89). In Kraft seit 1. April 2008 (OS 63, 134).
[9] Fassung gemäss G über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (OS 62, 121; ABl 2005, 1283). In Kraft seit 1. Oktober 2008 (OS 63, 317).
[10] Fassung gemäss G vom 30. Juni 2008 (OS 63, 543; ABl 2007, 2325). In Kraft seit 1. Januar 2009.