Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

(vom 15. Dezember 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020[3]

Fondsverwaltung

§ 1.

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Denkmalpflegefonds.

Beitragsberechtigte Vorhaben

§ 2.

Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, insbesondere für

a.Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten,

b.Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen.

Beiträge für Schutzobjekte

§ 3.

1

Mit Beiträgen gemäss § 2 lit. a werden nur Vorhaben unterstützt, die

a.der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und

b.sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist.

2

Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwürdigen Substanz von Schutzobjekten.

3

An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge gewährt werden:

a.30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung,

b.20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung.

4

In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbesondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höheren Folge- oder Unterhaltskosten führt.

5

Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbstbindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975[4] durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.

Sicherung von Beiträgen

§ 4.

1

Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt, dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der Baudirektion geändert werden.

2

Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale Denkmalpflege eine öffentlichrechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken.

Betriebsbeiträge

§ 5.

1

Beiträge gemäss § 2 lit. b können an gemeinnützige Organisationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kanton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist.

2

Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt:

a.die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder Angebotes,

b.die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuchstellenden Organisation,

c.die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Region,

d.die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Angebotes,

e.die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes,

f.die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

3

Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Organisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrichtung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitionsbeiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben.

4

Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fondseinlagen nicht überschreiten.

Fachausschuss Betriebsbeiträge

§ 6.

1

Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemeinsamen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.

2

Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf Antrag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge bis Fr. 100 000.

Beitragsgesuch

§ 7.

1

Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäss §§ 3 und 5, werden elektronisch bei der Abteilung Archäologie und Denkmalpflege eingereicht.

2

Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

Richtlinien

§ 8.

Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen, deren Mindesthöhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien im Internet.

Übergangsbestimmung

§ 9.

Beitragsgesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.


[1] OS 77, 125; Begründung siehe ABl 2021-12-24.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2022.

[3] LS 612.

[4] LS 700. 1.

612.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11601.03.2022Version öffnen
06501.07.200901.07.2009Version öffnen
01501.07.2009Version öffnen
00030.09.1996Version öffnen