Kulturfondsverordnung (KufV)

(vom 24. Februar 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 3 und 7 Abs. 2 des Lotteriefondsgesetzes vom 2. November 2020[5]

Fondsverwaltung

§ 1.

Die Fachstelle Kultur der Direktion der Justiz und des Innern verwaltet den Kulturfonds.

Vorhaben

§ 2.

1

Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für

a.Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Februar 1970 ,

b.Projektbeiträge zur Förderung des Kunst- und Kulturschaffens von Einzelpersonen oder Gruppen,

c.Ankäufe von Werken der bildenden Kunst,

d.Beiträge an Kooperationen mit öffentlichen und privaten Partnerschaften,

e.Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen,

f.einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bildungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur,

g.Beiträge an Bau- und Infrastrukturvorhaben von Kulturinstitutionen,

h.Beiträge an Institutionen mit einem mehrjährigen Leistungsausweis für einmalige ausserordentliche kulturelle Vorhaben, die über deren gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen.

2

Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.

3

Der Fonds kann ausnahmsweise Projekte unterstützen, die ausserhalb des Kantons stattfinden, wenn sie einen engen Bezug zum Kanton Zürich aufweisen.

Beitrag

§ 3.

1

Bei der Beurteilung der Gesuche und der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:

a.die Bedeutung des Vorhabens für die Kulturförderung im Kanton,

b.die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,

c.die Eigenleistung,

d.die Angemessenheit des Beitrags der Standortgemeinde,

e.die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.

2

Die Fondsverwaltung kann Empfehlungen der Fachgruppen der Kulturförderungskommission gemäss § 7 der Kulturförderungsverordnung vom 26. Mai 2010[4] einholen.

3

Die Fondsverwaltung entscheidet über die Gewährung von Beiträgen im Rahmen der Direktionskompetenz.

Beitragsgesuch

§ 4.

1

Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Bemessung des Beitrags gemäss § 3 Abs. 1, werden elektronisch eingereicht.

2

Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

3

Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht diese im Internet.


[1] OS 76, 61; Begründung siehe ABl 2021-02-26.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

[3] LS 440. 1.

[4] LS 440. 11.

[5] LS 612.

612.3 – Versionen

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11226.02.2021Version öffnen