Lotteriefondsgesetz (LFG)

(vom 2. November 2020)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Januar 2019[3] und der Finanzkommission vom 20. August 2020, beschliesst:

A. Fonds

Bestand

§ 1.

1

Der Kanton führt zur Verwaltung der Reingewinne aus den Lotterien und Sportwetten:

a.einen Gemeinnützigen Fonds,

b.einen Sportfonds,

c.einen Kulturfonds,

d.einen Denkmalpflegefonds.

2

Die Fonds verfügen über keine eigene Rechtspersönlichkeit.

3

Sie werden gesondert verwaltet und führen eine eigene Rechnung.

Zuweisung der Mittel

§ 2.

1

Den Fonds werden die folgenden Anteile am Gewinnanteil des Kantons aus der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen:

a.dem Gemeinnützigen Fonds: 30%,

b.dem Sportfonds: 30%,

c.dem Kulturfonds: 30%,

d.dem Denkmalpflegefonds: 10%.

2

Der Regierungsrat kann den Fonds freiwillige Zuwendungen Privater zuweisen.

3

Die Zuweisung weiterer Mittel ist ausgeschlossen.

Verwendung der Mittel

§ 3.

1

Die Mittel des Gemeinnützigen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke aller Art ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds verwendet. In den Bereichen Sport, Kultur und Denkmalpflege können sie ausnahmsweise für Beiträge an einmalige Grossvorhaben, insbesondere bedeutende Bauvorhaben oder ausserordentliche Jubiläumsaktivitäten, verwendet werden, die in den Bereichen Sport und Kultur 2 Mio. Franken bzw. im Bereich Denkmalpflege 1 Mio. Franken übersteigen.

2

Die Mittel der anderen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke in den Bereichen verwendet, die der Bezeichnung des Fonds entsprechen.

3

Die Fonds müssen jederzeit in der Lage sein, ihre Verpflichtungen mit den ihnen zugewiesenen Mitteln zu erfüllen.

4

Sie halten keine eigene Liegenschaften. Ausgenommen sind die Liegenschaften des Sportzentrums Kerenzerberg.

Verwaltung

§ 4.

1

Für jeden Fonds bestimmt der Regierungsrat die zuständige Direktion und eine Fondsverwaltung.

2

Die zuständige Direktion kann die Kosten der Verwaltung dem Fonds belasten.

Transparenz

§ 5.

1

Der Regierungsrat veröffentlicht jährlich die Rechnungen der Fonds in einem Gesamtüberblick.

2

Er veröffentlicht darin in geeigneter Form insbesondere:

a.die Empfängerinnen und Empfänger,

b.die ihnen ausbezahlten Beiträge,

c.die auf die einzelnen Bereiche entfallenden Beiträge.

B. Beiträge

Voraussetzungen

§ 6.

1

Aus den Fonds können Beiträge an Vorhaben gewährt werden, die

a.gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen dienen,

b.einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen,

c.von hoher Qualität und langfristiger Wirksamkeit sind.

2

Betriebsbeiträge werden für längstens fünf Jahre gewährt. Über eine Verlängerung ist neu zu entscheiden.

3

Der Regierungsrat kann

a.zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen festlegen,

b.Ausnahmefälle bestimmen, in denen die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht erfüllt sein müssen.

4

Auf die Gewährung eines Beitrags besteht kein Anspruch.

Gesuche

§ 7.

1

Die Fondsverwaltung prüft Gesuche um Beiträge aus dem Fonds.

2

Der Regierungsrat regelt die Anforderungen an Form und Inhalt der Gesuche sowie die Fristen für deren Einreichung.

Prüfung

§ 8.

1

Die Fondsverwaltung lehnt das Gesuch sofort ab, wenn

a.die Einreichungsfrist nicht eingehalten ist oder

b.die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind.

2

Sie weist das Gesuch zur Verbesserung zurück, wenn es die Anforderungen an Form und Inhalt nicht erfüllt.

3

In den anderen Fällen holt sie Stellungnahmen der betroffenen Direktionen ein.

4

Sie lehnt das Gesuch ab oder weist es zur Überarbeitung zurück, wenn

a.die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b.ein Beitrag unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel und der anderen Gesuche nicht möglich oder nicht angemessen ist.

5

In den anderen Fällen bereitet sie einen Entscheid zur Gewährung eines angemessenen Beitrags vor.

Entscheid

§ 9.

1

Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag der zuständigen Direktion über die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds. Übersteigt der Beitrag 1 Mio. Franken, bedarf der Entscheid der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.

2

Die zuständige Direktion entscheidet über die Gewährung von Beiträgen aus dem Kultur- und dem Denkmalpflegefonds bis zu 1 Mio. Franken sowie aus dem Sportfonds bis zu 2 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag. Übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regierungsrates der Genehmigung des Kantonsrates. Das fakultative Referendum ist ausgeschlossen.

3

Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend.

4

Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.

5

Bedingungen und Auflagen von untergeordneter Bedeutung kann die Fondsverwaltung nachträglich ganz oder teilweise aufheben.

Auszahlung und Rückforderung

§ 10.

1

Die Fondsverwaltung kann die Auszahlung des gewährten Beitrags kürzen oder verweigern oder einen bereits ausbezahlten Beitrag zurückfordern, wenn

a.der Beitrag zu Unrecht gewährt worden ist,

b.die Beitragsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind,

c.die Bedingungen und Auflagen nicht oder nicht mehr vollständig erfüllt sind,

d.der Beitrag zweckentfremdet wurde,

e.das Vorhaben nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann.

2

Bei einer Rückforderung ist ein Zins von jährlich 5% seit der Auszahlung geschuldet.

3

Der Anspruch auf Auszahlung verjährt fünf Jahre nach der Fälligkeit des Beitrags, der Anspruch auf Rückforderung zehn Jahre nach seiner Entstehung.

Auskunft und Berichterstattung

§ 11.

1

Die Empfängerinnen und Empfänger eines Beitrags sowie ihre Organe und Hilfspersonen erteilen der Fondsverwaltung auf Verlangen Auskunft über

a.die Erfüllung der Beitragsvoraussetzungen,

b.die Erfüllung der Bedingungen und Auflagen,

c.die zweckgemässe Verwendung des Beitrags,

d.den Fortschritt und die Verwirklichung des Vorhabens.

2

Sie erstatten einen schriftlichen Bericht, wenn das Vorhaben verwirklicht ist oder es nicht oder nicht rechtzeitig verwirklicht werden kann. Auf Verlangen der Fondsverwaltung erstatten sie Zwischenberichte.

3

Sie legen der Fondsverwaltung auf Verlangen Unterlagen vor und gewähren ihr Zutritt zu ihrem Gelände und ihren Räumlichkeiten.

4

Die Finanzkontrolle verfügt über dieselben Rechte wie die Fondsverwaltung.

Verfahren und Rechtsschutz

§ 12.

1

Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959[5], soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

2

Der gesuchstellenden Person können Kosten auferlegt werden, wenn

a.sie eine Begründung für die Ablehnung ihres Gesuchs verlangt,

b.sie einen unangemessenen Verfahrensaufwand verursacht,

c.ihr Gesuch die Beitragsvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt.

3

Angefochtene Akte werden auf Rechtsverletzungen überprüft. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen.

Strafbestimmung

§ 13.

1

Mit Busse bis zu Fr. 20 000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a.in einem Gesuch, bei einer Auskunft oder in einem Bericht gegenüber der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle unrichtige oder unvollständige Angaben über erhebliche Tatsachen macht oder diese über solche Tatsachen in Unkenntnis lässt,

b.trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung oder der Finanzkontrolle die Pflichten gemäss § 11 nicht innert der angesetzten Frist erfüllt,

c.als Empfängerin oder Empfänger eines Beitrags oder als deren bzw. dessen Organ trotz schriftlicher Aufforderung der Fondsverwaltung nicht für die fristgerechte Erfüllung einer Auflage sorgt,

d.einen Beitrag zweckwidrig verwendet.

2

In leichten Fällen kann auf Anzeige oder Bestrafung verzichtet werden.

3

Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.

C. Schlussbestimmungen

Änderung bisherigen Rechts

§ 14.

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a.Staatsbeitragsgesetz vom 1. April 1990[4] : . . .[7]

b.Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006[6] : . . .[7]

Übergangsbestimmungen

§ 15.

1

Beitragsgesuche, über die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht entschieden ist, werden nach neuem Recht beurteilt.

2

Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes werden 20 Mio. Franken aus dem Gemeinnützigen Fonds in den Kulturfonds übertragen.

3

Bis Ende 2023 werden folgende Mittel aus dem Gemeinnützigen Fonds zusätzlich zugewiesen:

a.dem Kulturfonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss § 2 Abs. 1 lit. c zugewiesenen Betrag und 23 Mio. Franken für Projektbeiträge im Kulturbereich und Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen,

b.dem Denkmalpflegefonds: jährlich höchstens die Differenz zwischen dem gemäss § 2 Abs. 1 lit. d zugewiesenen Betrag und 9,5 Mio. Franken für Beiträge an Erhaltungs- und Pflegemassnahmen, Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen und Projekte sowie Rettungsgrabungen,

c.der Bildungsdirektion: für Kulturangebote und Projekte im Bildungsbereich und der Kinder- und Jugendhilfe jährlich höchstens 6 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,

d.der Volkswirtschaftsdirektion: zur Förderung des Wirtschaftsraumes und der Pflege historischer Objekte jährlich höchstens 0,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Organisationen und besondere Vorhaben,

e.dem Amt für Landschaft und Natur: jährlich höchstens 1,5 Mio. Franken für Betriebsbeiträge an Institutionen im Bereich Naturbildung.

4

Über die Verwendung der Mittel gemäss Abs. 3 entscheidet die zuständige Direktion bei Beiträgen bis zu 1 Mio. Franken. Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat auf deren Antrag.

5

Die Beträge gemäss Abs. 3 werden anteilmässig gekürzt, wenn der Nettobestand des Gemeinnützigen Fonds sonst unter den Betrag der Mittel sinken würde, die ihm im Vorjahr zugewiesen worden sind.

6

Bis Ende 2023 kann der Gemeinnützige Fonds unabhängig von den Voraussetzungen von § 3 Abs. 1 Satz 2 Beiträge an Vorhaben im Kultur- und Denkmalpflegebereich leisten, die keine Vorhaben gemäss Abs. 3 lit. a und b sind.


[1] OS 75, 663.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2021. Aufhebung von Kantonsratsbeschlüssen, siehe OS 75, 669.

[3] ABl 2019-02-15.

[4] LS 132. 2.

[5] LS 175. 2.

[6] LS 611.

[7] Text siehe OS 75, 663.

612 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11101.01.2021Version öffnen
06501.07.200901.07.2009Version öffnen
04301.01.200401.07.2009Version öffnen
04201.10.200331.12.2003Version öffnen
03401.10.2003Version öffnen
03130.09.2001Version öffnen
02731.12.2000Version öffnen
02331.12.1999Version öffnen
02231.12.1998Version öffnen
01830.09.1998Version öffnen
01630.06.1997Version öffnen
01031.12.1996Version öffnen
00830.06.1995Version öffnen
00531.12.1994Version öffnen
00031.03.1994Version öffnen