Finanzcontrollingverordnung (FCV)

(vom 5. März 2008)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 28 Abs. 1 und 58 Abs. 2 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006 (CRG)[4]

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Finanzcontrolling sowie die Ausgaben und ihre Bewilligung gemäss § 1 Abs. 1 lit. a und b CRG.

Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt für den Regierungsrat, die kantonale Verwaltung sowie für andere Behörden und Organisationen, soweit sie gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind.

2. Abschnitt: Controlling

A. Finanzcontrolling

Haushaltsgleichgewicht (§ 4 CRG)

§ 3.

1

Die Mittelfristigkeit gemäss § 4 Abs. 1 CRG umfasst einen Zeitraum von acht Jahren.

2

Rückstellungen für Vorsorgeverpflichtungen werden nicht in den mittelfristigen Ausgleich der konsolidierten Erfolgsrechnung eingerechnet, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Mittelabflusses gering ist.

3

Die Finanzdirektion unterstützt den Regierungsrat bei der Entwicklung von Entlastungsprogrammen gemäss § 4 Abs. 2 CRG und berichtet über deren Umsetzung.

Aspekte des Finanzcontrollings (§ 7 lit. b CRG)

§ 4.

Das Finanzcontrolling erfolgt insbesondere unter den Aspekten

a.der Einhaltung des Haushaltsgleichgewichts,

b.des sparsamen und wirtschaftlichen Mitteleinsatzes,

c.des Erhalts der kantonalen Vermögenswerte,

d.der finanziellen Risiken gemäss § 14 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (VOG RR) .

B. Versicherung von finanziellen Risiken

Versicherung von finanziellen Risiken (§ 7 lit. f CRG)

§ 5.

1

Der Kanton trägt seine Risiken grundsätzlich selbst. Versicherungen werden nur in Ausnahmefällen abgeschlossen.

2

Für die Regelung des internen Schadensausgleichs und den Abschluss von Versicherungen ist die Finanzdirektion zuständig.

C. Konsolidierter Entwicklungs- und Finanzplan (KEF)

Projekte (§ 10 Abs. 1 lit. d CRG)

§ 6.

1

Projekte werden im KEF dargestellt, wenn sie:

a.mit den Legislaturzielen des Regierungsrates, einer Direktion oder der Staatskanzlei zusammenhängen,

b.sich erheblich auf den Staatshaushalt auswirken oder

c.politisch bedeutsam sind.

2

Darzustellen sind:

a.die mit dem Projekt angestrebten Wirkungen und Leistungen, einschliesslich Beurteilungskriterien,

b.die wichtigsten zukünftigen Meilensteine des Projektes,

c.die für die Durchführung des Projektes benötigten finanziellen Mittel,

d.die Auswirkungen auf den Staatshaushalt nach der Projektrealisierung.

Leistungsgruppen und Indikatoren (§ 12 CRG)

§ 7.

1

Für die wichtigsten Aufgaben einer Leistungsgruppe werden Indikatoren bestimmt.

2

Für jeden Indikatorenwert ist anzugeben, ob es sich um einen Zielwert (Höchst- oder Mindestwert) oder eine Prognose handelt.

Verfahren für den KEF (§ 13 CRG)

§ 8.

1

Der Regierungsrat erlässt auf Antrag der Finanzdirektion Richtlinien für die Erarbeitung des KEF.

2

Die Finanzdirektion koordiniert die Erstellung des KEF.

3

Der Regierungsrat leitet dem Kantonsrat den KEF bis Mitte Oktober zu.

D. Budget

Budgetentwurf (§ 14 Abs. 2 CRG)

§ 9.

1

Der Budgetentwurf ist Teil des KEF.

2

Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat zusammen mit den Budgetkrediten gemäss § 15 Abs. 1 CRG Leistungsindikatoren mit Zielwerten.

Fehlender Budgetbeschluss (§ 19 Abs. 2 CRG)

§ 10.

Unerlässliche Ausgaben gemäss § 19 Abs. 2 CRG sind insbesondere:

a.Personalausgaben für die bestehenden Anstellungen und für die Wiederbesetzung vakanter Stellen, einschliesslich Ausgaben für den Teuerungsausgleich, den Stufenaufstieg und Beförderungen,

b.Ausgaben, für die aufgrund von § 22 Abs. 1 lit. a–d CRG eine Kreditüberschreitung bewilligt werden könnte,

c.Ausgaben für laufende Projekte,

d.Ausgaben zufolge Verwendung eines Verpflichtungskredites gemäss § 36 lit. a CRG,

e.weitere Ausgaben, wenn ohne ihre Tätigung gegen den Grundsatz der wirtschaftlichen Haushaltsführung oder den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen würde.

Budgetbindung (§ 20 CRG)

§ 11.

1

Minderertrag und Mehraufwand sowie höhere Investitionsausgaben sind grundsätzlich innerhalb eines Budgetkredits zu kompensieren.

2

Sind zur Einhaltung des Budgetkredits Leistungskürzungen nötig, weist der Regierungsrat diese im Zwischenbericht und im Geschäftsbericht aus. In bedeutenden Fällen informieren die Direktionen oder die Staatskanzlei den Regierungsrat sofort.

Nachtragskredite (§ 21 CRG)

a. Inhalt

§ 12.

1

Der Antrag für einen Nachtragskredit stellt dar:

a.die Ursachen des erhöhten Kreditbedarfs,

b.die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

c.Veränderungen bei den Leistungen.

2

Der Nachtragskredit erhöht den Budgetkredit.

3

Ist für ein Vorhaben, für das ein Nachtragskredit beantragt wird, ein Verpflichtungskredit notwendig, so muss dieser spätestens mit dem Nachtragskredit dem Kantonsrat beantragt werden.

4

Der Regierungsrat beschliesst Ausgaben im Zusammenhang mit Nachtragskrediten, die in seine Zuständigkeit fallen, spätestens im Zeitpunkt des Nachtragskreditsantrages.

5

Reicht ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht aus, weil Erträge tiefer als budgetiert ausfallen, ist kein Nachtragskredit erforderlich.

b. Verfahren

§ 13.

1

Der Regierungsrat beantragt dem Kantonsrat Nachtragskredite grundsätzlich mit zwei Sammelvorlagen.

2

Die Anträge für die Sammelvorlagen sind der Finanzdirektion auf den 15. April oder den 31. Juli einzureichen.

3

Der Regierungsrat stellt spätestens sechs Wochen nach den Einreichungsdaten Antrag.

Kreditüberschreitungen, Bewilligung (§ 22 CRG)

§ 14.

1

Der Antrag für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung stellt dar:

a.die Ursachen der Kreditüberschreitung,

b.die geprüften und die vorgenommenen Kompensationen,

c.Veränderungen bei den Leistungen.

2

Zuständig für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung ist die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher bzw. die Staatsschreiberin oder der Staatsschreiber.

3

Bewilligte Kreditüberschreitungen werden im Rahmen der Zwischenberichterstattung und des Geschäftsberichts der Finanzdirektion gemeldet.

4

Sie erhöhen den Budgetkredit nicht.

5

Wenn ein Budgetkredit der Erfolgsrechnung nicht ausreicht, weil Erträge tiefer ausfallen als budgetiert, ist keine Kreditüberschreitung zu bewilligen.

E. Rücklagen und Kreditübertragung

Rücklagen (§§ 23 und 24 CRG)

a. Antrag

§ 15.

1

Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Bildung von Rücklagen für die Leistungsgruppen ihres Zuständigkeitsbereichs.

2

Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag. Sie stellt Abweichungen von den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei dar und begründet sie.

b. Begrenzung und Auflösung

§ 16.

1

Die Bildung neuer Rücklagen darf jährlich 2% des Lohnaufwands gemäss Rechnung der Leistungsgruppe nach Abzug von Rückerstattungen Dritter nicht übersteigen. Rücklagen dürfen bis höchstens 5% dieses Lohnaufwands gebildet werden.

2

Schliesst eine Leistungsgruppe schlechter ab als budgetiert, kann der Regierungsrat einen angemessenen Teil der bestehenden Rücklagen auflösen.

c. Verwendung

§ 17.

1

Rücklagen können für Vorhaben verwendet werden, die mit den Leistungen der Leistungsgruppe zusammenhängen.

2

Einmalzulagen an Mitarbeitende sind nicht zulässig.

3

Werden Rücklagen für Vorhaben mit Investitionscharakter verwendet, ist dies der Finanzverwaltung zu melden.

4

Werden Rücklagen verwendet, darf der Budgetkredit im betreffenden Umfang überschritten werden. Die Überschreitung wird im Geschäftsbericht ausgewiesen.

d. Zuständigkeiten

§ 18.

1

Für die Verwendung von Rücklagen gelten die ordentlichen Ausgabenkompetenzen.

2

Die Direktionen und die Staatskanzlei informieren den Regierungsrat über die Verwendung von Rücklagen im Rahmen der Berichterstattung für den Geschäftsbericht.

e. Ausserordentliche Rücklagen

§ 19.

1

Ausserordentliche Rücklagen können in folgenden Leistungsgruppen gebildet werden:

a.Aufsicht und Bewilligungen im Gesundheitswesen,

b.Somatische Akutversorgung und Rehabilitation,

c.Psychiatrische Versorgung,

d.Bezirksgerichte.

2

Die §§ 15–18 gelten sinngemäss.

Kreditübertragung (§ 25 CRG)

a. Voraussetzungen

§ 20.

1

Eine Kreditübertragung ist höchstens im Umfang der Differenz zwischen Budgetkredit und Rechnung der Leistungsgruppe zulässig.

2

Kreditübertragungen unter Fr. 50 000 je Vorhaben sind nur zulässig, sofern der Budgetkredit der Leistungsgruppe des Folgejahres nicht höher ist als Fr. 100 000.

b. Bewilligung

§ 21.

1

Die Direktionen und die Staatskanzlei unterbreiten der Finanzdirektion Begehren auf Übertragung nicht beanspruchter Mittel auf die neue Rechnung. Die Finanzdirektion stellt dem Regierungsrat im Rahmen des Rechnungsabschlusses Antrag.

2

Der Antrag für die Bewilligung von Kreditübertragungen stellt dar:

a.die Ursachen der Verzögerung der Vorhaben,

b.die Höhe der beantragten Kreditübertragungen,

c.die Differenz zwischen den Budgetkrediten gemäss Leistungsgruppenbudget und gemäss Leistungsgruppenrechnung,

d.Abweichungen gegenüber den Begehren der Direktionen und der Staatskanzlei sowie die Begründung dieser Abweichungen.

3

Der Budgetkredit des Folgejahres einer Leistungsgruppe erhöht sich im Umfang der Kreditübertragung.

4

Verzögert sich ein Vorhaben weiter, ist im Folgejahr erneut eine Kreditübertragung zu beantragen.

F. Berichterstattung

Zwischenbericht (§ 26 Abs. 1 CRG)

§ 22.

1

Die Finanzdirektion stellt per 30. April und 31. August (Stichtage) das voraussichtliche Ergebnis der konsolidierten Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung dar. Bedeutende Abweichungen gegenüber dem Budget werden begründet.

2

Der Regierungsrat beschliesst die Zwischenberichte auf Antrag der Finanzdirektion spätestens innert sechs Wochen nach den Stichtagen. Auf Antrag der Finanzdirektion kann er Aufträge für Korrekturmassnahmen erteilen.

Senkung des Aufwandes (§ 26 Abs. 2 CRG)

§ 23.

1

Zeigt die erste Zwischenberichterstattung bedeutende Verschlechterungen gegenüber dem Budget auf, trifft der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion Massnahmen zur nachhaltigen Senkung des Aufwandes.

2

Die Finanzdirektion holt entsprechende Vorschläge bei den Direktionen und der Staatskanzlei ein.

3

Mit der zweiten Zwischenberichterstattung wird der Kantonsrat über die getroffenen oder vorgesehenen Massnahmen orientiert. Soweit erforderlich, werden dem Kantonsrat gleichzeitig Massnahmen in seiner Zuständigkeit beantragt.

Geschäftsbericht (§ 27 CRG)

§ 24.

1

Im Bericht über seine Geschäftstätigkeit gemäss § 27 Abs. 2 lit. a CRG stellt der Regierungsrat je für den Kanton, die Direktionen und die Staatskanzlei sowie die Leistungsgruppen insbesondere dar:

a.die Hauptereignisse des vergangenen Jahres,

b.die Umsetzung der Ziele,

c.die finanzielle Entwicklung,

d.die Entwicklung der Indikatorenwerte der Leistungsgruppen,

e.die wichtigsten Projekte.

2

Zur Abrechnung der Ergebnisse der Leistungsgruppen gemäss § 27 Abs. 2 lit. b CRG werden je Leistungsgruppe einander gegenübergestellt:

a.die Budgetkredite, korrigiert um Nachtragskredite und um Kreditübertragungen aus dem Vorjahr, sowie die vom Kantonsrat beschlossenen Indikatorenwerte,

b.die entsprechenden Rechnungswerte.

3

Abweichungen der Werte gemäss Abs. 2 werden ausgewiesen und begründet.

G. Kosten-Leistungs-Rechnung

Kosten- Leistungs- Rechnung (§ 28 CRG)

§ 25.

1

Die Kosten-Leistungs-Rechnung wird im Sinne einer Leistungserfassung mit Aufwandausweis (LEA) als Ist-Rechnung geführt.

2

Die LEA hat folgenden Mindestanforderungen zu genügen:

a.Den Leistungen werden jene Aufwendungen und Erträge zugeordnet, die unmittelbar im Rahmen ihrer Erbringung anfallen.

b.Die nicht direkt den Leistungen zuordenbaren Aufwendungen werden summarisch ausgewiesen.

c.Die nicht betrieblichen und ausserordentlichen Aufwendungen und Erträge, insbesondere die Beiträge an Dritte und von Dritten, werden separat ausgewiesen.

3

Die Anwendung von Branchenstandards ist erlaubt. Sofern sie den Mindestanforderungen der LEA nicht genügen, bewilligt der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion ihre Anwendung.

4

Für Leistungsgruppen gemäss § 12 Abs. 2 CRG muss keine LEA geführt werden.

Interne Verrechnungen und Umlagen (§ 29 CRG)

§ 26.

1

Für Aufwand und Ertrag von Leistungen, die sich nicht direkt den Leistungsbezügern zuordnen lassen, legt der Regierungsrat mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF Umlageschlüssel fest.

2

Die Verrechnung der übrigen intern erbrachten Leistungen regeln Leistungserbringer und -bezüger miteinander.

H. Verzinsung

Interne Zinsen

§ 27.

1

Die folgenden Bilanzpositionen werden intern verzinst:

a.das Verwaltungsvermögen, einschliesslich aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge,

b.die Sachanlagen des Finanzvermögens, ausgenommen jene der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit,

c.Verpflichtungen und Vorschüsse der Fonds.

2

Darlehen und Beteiligungen des Verwaltungsvermögens, die in der Finanzdirektion bilanziert sind, werden intern nicht verzinst.

3

Der Regierungsrat legt den Zinssatz für die interne Verzinsung mit den Richtlinien für die Erarbeitung des KEF fest. Der Zinssatz beruht auf den Kosten des langfristigen Fremdkapitals für Neuaufnahmen und den durchschnittlichen Fremdkapitalkosten des Kantons.

4

Die Finanzdirektion kann Fonds, die sich in Auflösung befinden, von der Verzinsung ausnehmen.

5

Die selbstständigen Anstalten des Gesundheitswesens sind von der internen Verzinsung ausgenommen. Der Kontokorrent und die Verpflichtungen gegenüber dem Kanton werden gemäss § 28 verzinst.[7]

Andere Zinsen

§ 28.

Die Verzinsung von Kontokorrenten für Dritte sowie der liquiden Mittel der Bestandeskonten der Legate und Stiftungen ohne Rechtspersönlichkeit richtet sich nach der Weisung der Finanzdirektion. Diese bezeichnet die zu verzinsenden Konten.

3. Abschnitt: Ausgaben

A. Allgemeines

Begriffe (§ 34 CRG)

§ 29.

1

Als Ausgaben im Sinne von § 34 CRG gelten insbesondere:

a.Umwandlungen von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

b.Staatsbeiträge,

c.Darlehen,

d.Bürgschaften und Garantieverpflichtungen,

e.Einnahmenverzichte.

2

Umschichtungen innerhalb des Finanzvermögens sowie Zahlungen zur Tilgung von Schulden sind keine Ausgaben.

Grundsatz der Einheit

§ 30.

1

Betrifft ein Vorhaben sowohl die Erfolgsrechnung als auch die Investitionsrechnung, ist eine einzige Ausgabenbewilligung einzuholen.

2

Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden getrennt bewilligt.

3

Ist dasselbe Organ für neue und gebundene Ausgaben zuständig, werden die Ausgaben im gleichen Beschluss bewilligt. Sind verschiedene Organe zuständig, beschliesst das Organ mit der niedrigsten Ausgabenkompetenz die Ausgabe in seinem Zuständigkeitsbereich unter dem Vorbehalt der Zustimmung zu den übrigen Ausgaben und stellt gleichzeitig Antrag zur Bewilligung dieser Ausgaben.

Bestimmung der Ausgabenhöhe

§ 31.

1

In die Ausgabe werden eingerechnet:

a.alle nach der Beschlussfassung zum geplanten Vorhaben anfallenden Aufwendungen, insbesondere:

1.Landerwerb,

2.Umwandlung von Finanz- in Verwaltungsvermögen,

3.Baukosten einschliesslich Kosten für Provisorien,

4.Rückbauten bei Mietverhältnissen,

5.die für den sachgemässen Gebrauch erforderlichen Ausstattungen,

6.Reserven für Unvorgesehenes; diese sind besonders auszuweisen,

7.Steuern und Abgaben.

b.vor der Beschlussfassung anfallende Aufwendungen von Investitionsbeiträgen sowie von kantonalen Vorhaben, wenn sie aufgrund der Rechnungslegungsverordnung aktiviert werden müssen.

2

Der interne Aufwand eines Vorhabens wird nicht in die Ausgabe eingerechnet, ausgenommen der aktivierbare Arbeitsaufwand von kantonalen Angestellten.

3

Bei Darlehen ist deren Höhe massgebend.

4

Die Ausgabenhöhe bei Bürgschaften und Garantieverpflichtungen bestimmt sich nach dem Höchstbetrag der Verpflichtung des Kantons. Lässt sich der Höchstbetrag nicht zuverlässig ermitteln, beschliesst über die Bürgschaft oder die Garantieverpflichtung

a.der Kantonsrat, wenn diese keine gesetzliche Grundlage hat,

b.der Regierungsrat in den übrigen Fällen.

Ausgaben für Leasing

§ 32.

1

Ausgaben für Leasing ohne Kaufabsicht (operatives Leasing) werden als wiederkehrend, jene für Leasing mit Kaufabsicht (Finanzierungsleasing) als einmalig behandelt.

2

Im Antrag ist die Wirtschaftlichkeit der Ausgaben für Leasing auszuweisen.

Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung

§ 33.

1

In den Erläuterungen zur Ausgabenbewilligung werden dargestellt:

a.die Übereinstimmung mit den Richtlinien der Regierungspolitik und dem KEF,

b.die beanspruchte Budgetposition,

c.Angaben zur Nutzungsdauer,

d.Kapitalfolgeaufwendungen und -erträge,

e.betriebliche, personelle und indirekte Folgeaufwendungen und -erträge.

2

In den Erläuterungen zu einem Verpflichtungskredit des Kantonsrates wird zudem darauf hingewiesen, dass der Verpflichtungskredit der Zustimmung der Mehrheit aller Kantonsratsmitglieder bedarf.

Vergabe

§ 34.

1

Die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen zur Umsetzung von Ausgabenbewilligungen, insbesondere für die Vergabe von Aufträgen an Dritte, richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.

2

Bei Bauten des Kantons entscheidet

a.die Baudirektion oder die Volkswirtschaftsdirektion bei Verträgen bis 3 Mio. Franken,

b.der Regierungsrat in den übrigen Fällen.

Kreditkontrolle (§ 43 Abs. 2 CRG)

§ 35.

Die zuständige Verwaltungseinheit führt für jede Ausgabenbewilligung eine Objektbuchhaltung mit den das Vorhaben betreffenden Ausgaben und Einnahmen.

Kreditabrechnung (§ 43 Abs. 3 CRG)

§ 36.

1

In der Kreditabrechnung werden dargestellt:

a.inwieweit die Ziele des Vorhabens erreicht werden konnten,

b.die Höhe der bewilligten und der getätigten Ausgaben, einschliesslich Begründung einer Abweichung,

c.die Massnahmen, die zur Einhaltung der Ausgabenbewilligung getroffen worden sind,

d.die teuerungsbedingten Mehr- oder Minderausgaben, wenn die Ausgabenbewilligung eine Preisstandklausel enthält,

e.die Verwendung der Reserven.

2

Ausstehende Beträge von geringem Umfang können geschätzt werden.

3

Für wiederkehrende Ausgaben wird mit der Ausgabenbewilligung der Abrechnungsrhythmus festgelegt.

4

Für Ausgaben der Direktionen, die durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt werden, ist keine Kreditabrechnung erforderlich.

B. Ausgabenbewilligungen des Kantonsrates (Verpflichtungskredite)

Verwendung von Verpflichtungskrediten (§ 43 Abs. 1 CRG)

§ 37.

1

Im Beschluss über die Verwendung eines Verpflichtungskredites legt der Regierungsrat fest:

a.den Ablauf und die Organisation des Projektes,

b.Angaben über den Abschluss von Verträgen zur Verwendung des Kredites,

c.die Zahlungsmodalitäten.

2

Ist der Regierungsrat für die Aufteilung eines Rahmenkredites in einzelne Objektkredite zuständig, so beschliesst er mit dem ersten Objektkredit das Programm der weiteren Objektkredite.

C. Ausgabenbewilligungen des Regierungsrates und der Direktionen

Allgemeines

§ 38.

1

Für Ausgabenbewilligungen im Zuständigkeitsbereich des Regierungsrates gemäss § 36 lit. b CRG gelten §§ 38–43 CRG sinngemäss, sofern nachfolgend nichts anders geregelt wird.

2

Beschliesst der Regierungsrat einen Rahmenkredit, legt er gleichzeitig fest, wer über dessen Aufteilung in einzelne Objektkredite entscheidet.

3

Über einen Zusatzkredit entscheidet das Organ, das für den Gesamtkredit zuständig wäre. Überschreitet der Gesamtkredit die Grenzen von Art. 33 Abs. 1 lit. d KV[2], entscheidet der Kantonsrat abschliessend.

4

Über die Bewilligung und die Verwendung einer Ausgabe kann gleichzeitig beschlossen werden.

5

Das Organ, das die Ausgabe bewilligt hat,

a.entscheidet über ihre Kürzung oder Aufhebung, wenn die Ausgabenbewilligung nicht oder nur teilweise beansprucht wird,

b.genehmigt die Abrechnung.

Ausgabenkompetenzen

§ 39.

Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über:

a.neue oder gebundene einmalige Ausgaben bis 1 Mio. Franken,

b.neue oder gebundene wiederkehrende Ausgaben bis jährlich Fr. 200 000,

c.gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern sie zulasten eines der im Anhang 1 aufgeführten Konten des kantonalen Kontenplans zu verbuchen sind,

d.gebundene einmalige Ausgaben über 1 Mio. Franken und gebundene wiederkehrende Ausgaben über jährlich Fr. 200 000, sofern sie aufgrund einer der im Anhang 2 aufgeführten Bestimmungen bewilligt werden.

Formen der Ausgabenbewilligung

§ 40.

1

Ausgaben der Direktionen und der Staatskanzlei werden durch Verfügung der zuständigen Stelle oder durch Unterzeichnung des Rechnungsbelegs durch die berechtigte Person bewilligt.

2

Die Direktionen und die Staatskanzlei legen fest, wie die Ausgaben zu bewilligen sind, und melden dies der Finanzdirektion.

4. Abschnitt: Zuständigkeiten

Finanzdirektion

§ 41.

Die Finanzdirektion ist zuständig für

a.den Erlass von Weisungen zu technischen Fragen im Zusammenhang mit dem Finanzcontrolling, den Ausgaben und ihrer Bewilligung sowie den Einnahmen,

b.die Aufnahme von kurzfristigen Mitteln,

c.die Aufnahme von langfristigen Mitteln im Rahmen der jährlichen Vorgaben des Regierungsrates.

Delegation

§ 42.

Die Direktionen und die Staatskanzlei können ihre Kompetenzen gemäss §§ 34, 39 und 47 im Sinne von § 66 Abs. 2 VOG RR[3] delegieren.

Besondere Stellungnahme

§ 43.

1

Die Direktionen und die Staatskanzlei holen zu ihren Anträgen an den Regierungsrat mit einmaligen Ausgaben von mehr als 6 Mio. Franken oder mit wiederkehrenden Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 600 000 vorgängig eine besondere Stellungnahme der Finanzdirektion ein, sofern die Ausgaben nicht im Budget oder im KEF eingestellt sind.

2

Die Finanzdirektion nimmt innerhalb von höchstens drei Wochen schriftlich Stellung. Sie kann die Stellungnahme im Einzelfall an die Finanzverwaltung delegieren.

3

Die Stellungnahme der Finanzdirektion wird den Antragsakten zum Geschäft beigelegt.

4

In dringenden Fällen kann mit dem Einverständnis der Finanzdirektion auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden. Diese entfällt, wenn ein Mitberichtsverfahren durchgeführt wurde.

Finanzvermögen

a. Übertragung aus dem Verwaltungsvermögen (§ 58 Abs. 1 lit. c CRG)

§ 44.

1

Die Direktionen und die Staatskanzlei beschliessen über die Übertragung nicht mehr benötigter Vermögenswerte des Verwaltungsvermögens bis 1 Mio. Franken ins Finanzvermögen sowie über deren Veräusserung.

2

Der Vermögenswert wird zum Buchwert des Verwaltungsvermögens ins Finanzvermögen übertragen.

b. Bauliche Massnahmen

§ 45.

1

Die Zuständigkeit für die Bewilligung baulicher Massnahmen für Bauten des Finanzvermögens richtet sich nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben.

2

Die Bestimmungen des 3. Abschnitts über die Ausgaben gelten sinngemäss.

c. Grundstücke

§ 46.

1

Der Regierungsrat bezeichnet jährlich auf Antrag der Baudirektion die Grundstücke des Finanzvermögens, die veräussert werden können. Die Volkswirtschaftsdirektion liefert der Baudirektion die erforderlichen Angaben für Grundstücke des Strassenfonds.

2

Die Baudirektion führt ein Mitberichtsverfahren durch.

3

Für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken bis 1 Mio. Franken sind zuständig:

a.die Volkswirtschaftsdirektion für den Erwerb und die Veräusserung von Grundstücken des Strassenfonds,

b.die Baudirektion in den übrigen Fällen.

Prozesse und Vergleiche

§ 47.

1

Der Regierungsrat entscheidet über

a.die Führung eines Prozesses, wenn der Streitwert über Fr. 400 000 liegt,

b.den Abschluss eines Vergleichs, wenn die Verpflichtung des Kantons über Fr. 400 000 liegt.

2

In den übrigen Fällen entscheiden die Direktionen oder die Staatskanzlei.

Verträge über Einnahmen

§ 48.

1

Sofern nicht anders geregelt, richtet sich die Zuständigkeit für den Abschluss von Verträgen, die zu Einnahmen führen, nach der Kompetenz zur Bewilligung von gebundenen Ausgaben.

2

Bei Verträgen über die Einräumung von Baurechten wird der jährliche Baurechtszins als wiederkehrende Einnahme betrachtet.

Erbschaften und Zuwendungen Dritter

§ 49.

1

Die Finanzdirektion ist zuständig für die Annahme von Erbschaften, wenn der Kanton gesetzlicher Erbe ist.

2

Über die Annahme anderer Erbschaften und von Zuwendungen Dritter entscheidet der Regierungsrat auf Antrag der Finanzdirektion, wenn

a.die Zuwendung zu Verpflichtungen des Kantons führt,

b.der Verwendungszweck noch zu bestimmen oder zu präzisieren ist oder

c.dem Kanton Liegenschaften zukommen.

3

In den übrigen Fällen entscheidet die Direktion oder die Staatskanzlei, je nach Zuständigkeit.

5. Abschnitt: Andere Behörden und Organisationen

§ 50.

1

Bei Behörden und Organisationen, die gemäss Spezialgesetzgebung dem CRG unterstellt sind, werden die Planung im KEF und die Berichterstattung im Geschäftsbericht gemäss den für die Leistungsgruppen geltenden Vorgaben dargestellt. Die Eingaben der Behörden und Organisationen werden unverändert übernommen, ausgenommen die Anträge zu den Staatsbeiträgen an die Behörden und Organisationen.

2

Die selbstständigen Anstalten weisen im KEF die Finanzen aller Geschäftsfälle gesamthaft und den Staatsbeitrag als Teil des Ertrags gesondert aus. Die Budgetkredite des Leistungsgruppenbudgets umfassen die Finanzen der Geschäftsfälle, die mit Staatsbeiträgen finanziert werden; in der Leistungsgruppenrechnung werden die Finanzen aller Geschäftsfälle abgerechnet.

3

Die selbstständigen Anstalten legen dem Kantonsrat mit dem Geschäftsbericht einen Antrag zur Verwendung des Gewinns oder zur Deckung des Verlustes vor. Es werden keine Rücklagen gebildet.

4

Die Ausgabenbewilligung des obersten Organs der Behörden und Organisationen entspricht derjenigen des Regierungsrates. Das oberste Organ kann seine Kompetenzen an unterstellte Einheiten delegieren.

5

Abweichende Regelungen in der Spezialgesetzgebung bleiben vorbehalten.

6. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmung

§ 51.

Für die Berechnung des mittelfristigen Ausgleichs der Erfolgsrechnung werden für die Jahre vor 2009 die vom Kantonsrat genehmigten Rechnungsergebnisse verwendet.

Inkrafttreten

§ 52.

Diese Verordnung tritt am 1. April 2008 in Kraft.

Hinweis zu Anhängen

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Anhänge

Anhang 1

Konten der Staatsbuchhaltung gemäss § 39 lit. c

KontonummerKontobezeichnung
3100Büromaterial
3101Betriebs-, Verbrauchsmaterial
3102Drucksachen, Publikationen
3103Fachliteratur, Zeitschriften
3105Lebensmittel
3106Medizinisches Material
312Ver- und Entsorgung
3130Dienstleistungen Dritter (ohne Arbeitsleistungen Dritter wie Dienstleistungsaufträge, Werkaufträge usw.)
3133Informatik-Nutzungsaufwand
3134Sach- und Vermögensversicherungsprämien
3135Dienstleistungsaufwand für Personen in Obhut
3136Honorare privatärztlicher Tätigkeit
3137Steuern und Abgaben
315Unterhalt von Anlagen
361Entschädigungen an Gemeinwesen
37Durchlaufende Beiträge
39Interne Verrechnungen
57Durchlaufende Investitionsbeiträge

Anhang 2

Bestimmungen gemäss § 39 lit. d

Nr.

Erlass

§§

LS 132.1Finanzausgleichsgesetz
– Steuerkraftausgleich11 Abs. 2
– Investitionsbeiträge bis 2 Mio. Franken20
– Steuerfussausgleich26
LS 211.15Gesetz über die Gerichts- und Behörden - organisation im Zivil- und Strafprozess Kosten einer Strafuntersuchung89 ff.
LS 341Einführungsgesetz zum Opferhilfegesetz Kostenanteile an Opferhilfeberatungs - stellen3 Abs. 2
LS 410.3Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zum Konkordat über die Schulkoordination Beitrag an Kosten des Konkordats5 Abs. 3
LS 412.100Volksschulgesetz
– Betriebsbeiträge an die Besoldungen der Volksschullehrkräfte61 Abs. 1 und 2
Investitionsbeiträge an Schulhausbauten Beiträge an den Unterricht in Jahreskursen62 Abs. 1 lit. a 62 Abs. 1 lit. b 2
– Beiträge an Schulen mit einem hohen Anteil Fremdsprachiger62 Abs. 2
– Kostenanteile an die Schulung von Kindern von Asylsuchenden62 Abs. 3
– Beiträge an die Musikschulen63
– Betriebsbeiträge an kommunale Sonder - schulen65 Abs. 2 lit. b 1
– Investitionsbeiträge an kommunale Tages - sonderschulen65 Abs. 2 lit. b 2
Beiträge an die auswärtige Sonderschulung und -erziehung Beiträge an den Schulpsychologischen Dienst65 Abs. 2 lit. b 3 1 ÜB VSG
LS 413.21Mittelschulgesetz Staatsbeiträge an ausserkantonale Mittelschulen 34 aufgrund von Vereinbarungen gemäss § 34

Nr.

Erlass

§§

LS 413.30Gesetz über die Trägerschaft der Berufsschulen Staatsbeiträge an nichtstaatliche Berufs - fachschulen Kostenanteile an übrige Einrichtungen und Veranstaltungen der Berufsschulen2 4 Abs. 1
LS 413.316Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Berufsbildung (EG BBG) Staatsbeiträge an nichtkantonalen Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht36 Abs. 1
LS 413.41Gesetz über die hauswirtschaftliche Fortbildung Staatsbeiträge an die hauswirtschaftliche Fortbildung8
LS 414.12Interkantonale Fachhochschulvereinbarung ab 2005 Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden3
LS 414.418Interkantonale Vereinbarung über die Hoch - schule für Heilpädagogik Zürich Jährlicher Beitrag an die Hochschule33 Ziff. 1
LS 415.17Interkantonale Universitätsvereinbarung Beiträge an die Ausbildungskosten der Studierenden3
LS 415.171Interkantonales Konkordat über universitäre Koordination Beitrag an Kosten der Schweiz. Universitäts - konferenz4 Abs. 3
LS 415.22Verordnung über das Ruhegehalt der Professorinnen und Professoren der Universität Zürich Ruhegehälter der Professorinnen und ProfessorenVerordnung
LS 440.28Opernhausgesetz4 Abs. 3
SR 613.216Verordnung über den Finanz- und Lastenausgleich (FiLaV) Beiträge an den RessourcenausgleichArt. 25 und 50

Nr.

Erlass

§§

LS 700.16Planungs- und Baugesetz (PBG) 217 Abs. 1 Kostenanteile für Massnahmen zur Erhaltung oder Pflege von Ortsbildern von kantonaler und regionaler Bedeutung
LS 722.1Strassengesetz Kostenanteile für den Bau von Gemeinde- strassen29 Abs. 1
– Kostenanteile für den Unterhalt von Gemeindestrassen30 Abs. 1
– Kostenanteile an die Städte Zürich und Winterthur für den Bau und Unterhalt von Strassen mit überkommunaler Bedeutung46 und 47
LS 832.01Einführungsgesetz Krankenversicherungsgesetz Beiträge an Gemeinden für die Prämien-übernahme der Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen und Beihilfen Beiträge an Gemeinden für die Prämien- übernahme für Personen unter dem Existenz - minimum und aufgrund von Verlustscheinen14 Abs. 3 18 Abs. 4
SR 836.1Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft Beitrag an den Bund für Familienzulagen in der LandwirtschaftArt. 21
SR 837.0Arbeitslosenversicherungsgesetz des Bundes Kantonsbeitrag an den Bund für den AVIG- VollzugArt. 92 Abs. 7bis
LS 851.1Sozialhilfegesetz Wirtschaftliche Hilfe44
LS 852.2Gesetz über Jugendheime und Pflegekinder - fürsorge Kostenanteile an von Gemeinden oder privaten Trägern geführte Jugendheime Beiträge für zürcherische Kinder und Jugendliche in ausserkantonalen Heimen7 9b

Nr.

Erlass

§§

LS 855.16Pflegegesetz Kostenanteile für Leistungen der Akut- und Übergangspflege Kostenanteile für Pflegeleistungen von Pflegeheimen und ambulanten Leistungserbringern10 Abs. 3 15 Abs. 4, i.V. m. 9 Abs. 4
– Kostenanteile für nichtpflegerische Spitex-Leistungen13 Abs. 3, 18 Abs. 1
LS 855.2Gesetz über Invalideneinrichtungen für Erwachsene Beiträge an die Kosten der bewilligten Leis - tungen von ausserkantonalen Einrichtungen16 Abs. 1 lit. b
LS 915.3Konkordat betreffend die Schweizerische Hoch - schule für Landwirtschaft Beitrag an Betriebskosten der Hochschule7

[1] OS 63, 115; Begründung siehe ABl 2008, 432.

[2] LS 101.

[3] LS 172. 11.

[4] LS 611.

[5] Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 804; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.

[6] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 138; ABl 2010, 3063). In Kraft seit 1. März 2011.

[7] Eingefügt durch RRB vom 5. Oktober 2011 (OS 66, 908; ABl 2011, 3036). In Kraft seit 1. Januar 2012.

[8] Eingefügt durch RRB vom 11. Januar 2012 (OS 67, 106; ABl 2012, 39). In Kraft seit 1. Januar 2012.

611.2 – Versionen

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