Rechnungslegungsverordnung (RLV)
(vom 29. August 2007)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 23 Abs. 3, 24 Abs. 2, 25 Abs. 4, 46 Abs. 2 und 54 Abs. 4 des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (CRG) vom 9. Januar 2006[5]
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Rechnungslegung gemäss §§ 44– 57 CRG sowie die Rechnungsführung und die interne Kontrolle.
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Behörden und Organisationen, soweit sie dem CRG unterstellt sind.
Ist eine Organisation dem CRG nicht unterstellt, aber in der konsolidierten Rechnung zu erfassen, so gelten für sie die Bestimmungen des 2. Teils, soweit dies für die Erstellung der konsolidierten Rechnung erforderlich ist.
2. Teil: Rechnungslegung
1. Abschnitt: Anwendbare Normen
Regelwerk
Das Regelwerk gemäss § 46 Abs. 2 CRG sind die International Public Sector Accounting Standards (IPSAS).
Soweit die IPSAS keine Regelungen enthalten, werden andere anerkannte Standards oder Teile davon sinngemäss angewandt.[7]
Die massgeblichen Standards der Regelwerke werden im Anhang ausgewiesen.
Die Standards bilden die Grundlage für diese Verordnung und für das Handbuch für Rechnungslegung (Handbuch). Das Handbuch ist verbindlich.
Der Regierungsrat legt den Anhang zur RLV abschliessend fest.
Abweichungen vom Regelwerk
Die wesentlichen Abweichungen von IPSAS gemäss § 46 Abs. 2 CRG und den Grundsätzen der Rechnungslegung gemäss § 45 CRG sind:
a.die Einschränkung des Kreises von Behörden und Organisationen, die in der konsolidierten Rechnung zu erfassen sind (§ 54 Abs. 1 CRG),
b.die Verbuchung von Einlagen und Entnahmen bei Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen,
c.[6] die Bilanzierung der Vorsorgeverpflichtungen gemäss Swiss GAAP FER 16 sowie der Verzicht auf den gemäss IPSAS 25 geforderten Ausweis von anderen langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter.
Der Anhang weist alle Abweichungen von IPSAS aus.
Weiterentwicklung des Regelwerks
Die Finanzdirektion verfolgt die Entwicklung der IPSAS und beantragt dem Regierungsrat die nötigen Massnahmen, insbesondere die Anpassung dieser Verordnung infolge Änderungen der IPSAS.
2. Abschnitt: Jahresrechnung
A. Bilanz
Umlauf- und Anlagevermögen
Das Finanz- und das Verwaltungsvermögen gemäss § 49 Abs. 2 CRG werden dem Umlauf- und dem Anlagevermögen zugeordnet.
Das Umlaufvermögen umfasst das kurzfristig realisierbare Finanzvermögen.
Das Anlagevermögen ist in das nicht kurzfristig realisierbare Finanzvermögen und das Verwaltungsvermögen gegliedert.
Aktivierungsgrenzen
Die Aktivierungsgrenze für Mobilien und Immobilien beträgt Fr. 50 000, für immaterielle Anlagen Fr. 200 000. Massgebend sind die Gesamtkosten eines Projektes beziehungsweise eines Beschaffungsgeschäftes.
Das Handbuch bestimmt, welche Aufwände bei der Berechnung der Aktivierungsgrenze berücksichtigt werden. Es kann tiefere Aktivierungsgrenzen vorsehen.
Wertberichtigungen
Wertberichtigungen sind Abzugsposten von Aktiven für eingetretene oder absehbare Entwertungen aufgrund vergangener Entwicklungen oder Ereignisse.
Sie werden grundsätzlich einzeln ermittelt. Pauschale Wertberichtigungen sind zulässig, wenn solide Erfahrungswerte vorliegen.
Aktivdarlehen
Werden mit Aktivdarlehen öffentliche Aufgaben erfüllt und erzielt der Empfänger dabei Zinsersparnisse, so wird der Zinsausfall als Transferaufwand verbucht.
Investitionsbeiträge
Dritten gewährte Beiträge für Investitionsgüter werden aktiviert, wenn
a.die Voraussetzungen ihrer Bilanzierung gemäss § 55 Abs. 1 CRG erfüllt sind und
b.eine Rückforderung rechtlich durchsetzbar ist.
Ist eine Zweckentfremdung des Investitionsgutes ausgeschlossen, wird der Beitrag unter der Voraussetzung von § 55 Abs. 1 CRG aktiviert.
Dritten gewährte Darlehen werden als Investitionsbeiträge aktiviert, wenn sie die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 erfüllen und wenn der Zeitpunkt der Rückzahlung nicht festgelegt ist.
Investitionsbeiträge von Dritten werden passiviert.
Aktivierte und passivierte Investitionsbeiträge werden über die Nutzungsdauer des finanzierten Investitionsgutes abgeschrieben bzw. aufgelöst. Wurde ein Investitionsbeitrag vom Kanton unter einer befristeten Bedingung oder einer Auflage gewährt, so erfolgt die Abschreibung über die entsprechend kürzere Frist. In der Erfolgsrechnung werden die Abschreibungen bzw. Auflösungen dem Transferaufwand- bzw. dem Transferertrag zugerechnet.
Immobilien im Finanzvermögen
Weichen die Marktpreise von Immobilien im Finanzvermögen wesentlich von den bilanzierten Werten ab, werden sie neu bewertet. Eine Neubewertung erfolgt mindestens alle vier Jahre. Gleichartige Immobilien werden gleichzeitig neu bewertet.
Immobilien des Finanzvermögens werden zum aktuellen Buchwert in das Verwaltungsvermögen übertragen.
Kulturgüter; Bio- und Geotope
Kulturgüter sowie Bio- und Geotope gelten als Verwaltungsvermögen.
Rückstellungen
Für Verpflichtungen gemäss § 55 Abs. 2 CRG, die auf demselben Sachverhalt beruhen, werden ab einer Höhe von Fr. 500 000 Rückstellungen gebildet.
Rückstellungen für personalrechtliche Ansprüche werden ungeachtet ihrer Höhe gebildet.
Fonds
Fonds werden dem Fremdkapital zugerechnet, wenn
a.sie ihren Ursprung im Bundesrecht haben,
b.ihnen die Mittel treuhänderisch zur Verfügung stehen oder
c.sie gebildet wurden, um in der Vergangenheit begründete Schäden zu decken.
Alle anderen Fonds werden dem Eigenkapital zugerechnet.
Die Bestandesveränderungen von Fonds im Fremdkapital sowie von Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen werden brutto über die Erfolgsrechnung verbucht. Die Über- oder Unterdeckungen der Fonds im Eigenkapital werden als Teil des Jahresergebnisses ausgewiesen und im Eigenkapitalnachweis dargestellt.
Das Jahresergebnis vor der erfolgswirksamen Verbuchung der Bestandesänderung von Fonds wird im Anhang der Jahresrechnung offen gelegt.
Rücklagen
Rücklagen sind Eigenkapital.
Sie werden erfolgsneutral über das Eigenkapital gebildet und aufgelöst.
Leistungen zu Lasten von Rücklagen werden periodengerecht als Aufwand verbucht.
B. Erfolgsrechnung
Abschreibungen
Planmässige Abschreibungen des Verwaltungsvermögens erfolgen linear über die festgelegten Nutzungsdauern. Ausgenommen sind Grundstücke, Waldungen, Darlehen und Beteiligungen.
Die Abschreibungen beginnen mit der Nutzung.
Dauernde Wertminderungen
Die Bilanzpositionen des Verwaltungsvermögens werden mindestens einmal jährlich auf dauernde Wertminderungen geprüft.
Wird bei dieser Prüfung oder in anderem Zusammenhang eine dauernde Wertminderung festgestellt, wird eine ausserplanmässige Abschreibung vorgenommen.
Staatssteuerertrag
Der in der Jahresrechnung n ausgewiesene Staatssteuerertrag setzt sich zusammen aus den zu veranlagenden Staatssteuern gemäss Abs. 2 sowie den im Rechnungsjahr n vereinnahmten Quellensteuern.
Die zu veranlagenden und in der Jahresrechnung n auszuweisenden Staatssteuern setzen sich zusammen aus:
a.den im Jahr n den natürlichen und juristischen Personen für die Steuerperiode n in Rechnung gestellten Steuern,
b.den in den Jahren n+1 bis n+4 zu erwartenden Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode
n.Bei der Schätzung dieser Nach- und Rückträge ist in der Regel auf den Durchschnitt der tatsächlichen Nach- und Rückträge in den Jahren n–7 bis n abzustellen,
c.der Differenz zwischen den in der Jahresrechnung n–4 berücksichtigten Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 und den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für die Steuerperiode n–4 in den Jahren n–3 bis n,
d.den tatsächlichen Nach- und Rückträgen für Steuerperioden vor dem Jahr n–4,
e.den im Jahr n in Rechnung gestellten Nachsteuern und Bussen.
Die in der Jahresrechnung n vorgenommene Schätzung der Nach- und Rückträge aus den zu veranlagenden Staatssteuern für die Steuerperiode n in den Jahren n+1 bis n+4 kann schon vor dem Rechnungsjahr n+4 korrigiert werden.
Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag
Als ausserordentlich werden Aufwand und Ertrag gemäss § 50 Abs. 4 CRG ab einer Wesentlichkeitsgrenze von 10 Mio. Franken je Sachverhalt erfasst.
C. Geldflussrechnung
Betriebliche Tätigkeit
Zur Ermittlung des Geldflusses aus betrieblicher Tätigkeit wird das Jahresergebnis nach der indirekten Methode bereinigt hinsichtlich:
a.nicht geldwirksamer Erfolgsbuchungen,
b.Veränderungen der nicht im Fonds enthaltenen Positionen des Umlaufvermögens und des kurzfristigen Fremdkapitals.
Investitionstätigkeit
Der die Investitionstätigkeit betreffende Teil der Geldflussrechnung enthält die Investitionsrechnung, die Korrekturen ihrer nicht geldwirksamen Transaktionen sowie Zu- und Abgänge der im Anlagevermögen bilanzierten Positionen des Finanzvermögens.
Die Investitionsrechnung enthält die Investitionsausgaben und -einnahmen.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
D. Anhang
Inhalt
Zusätzliche Angaben für die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage gemäss § 53 lit. d CRG sind insbesondere:
a.im Berichtsjahr vorgenommene Änderungen von Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen sowie deren Auswirkungen,
b.wesentliche rechnungsrelevante Annahmen und Schätzungen,
c.wesentliche Finanzrisikofaktoren,
d.weitere Informationen zu den Positionen der Bilanz, Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und des Eigenkapitalnachweises,
e.Eventualforderungen und -verbindlichkeiten,
f.finanzielle Zusicherungen,
g.wesentliche Ereignisse, die sich nach dem Bilanzstichtag zugetragen haben,
h.Informationen über die Direktionen und die Staatskanzlei (Segmentinformation).
Die zusätzlichen Angaben sind Teil des Anhangs der konsolidierten Rechnung.
Finanzielle Zusicherungen
Als finanzielle Zusicherungen gelten insbesondere:
a.Verpflichtungskredite,
b.langfristige Verträge, die zu künftigen Verpflichtungen führen,
c.rechtsgültig zugesicherte Beiträge.
Finanzielle Zusicherungen werden im Anhang der Jahresrechnung ausgewiesen, wenn sie bis zum Bilanzstichtag erfolgt sind und nach diesem zu Verpflichtungen führen.
Segmentinformation
Die Segmentinformation enthält Angaben zu Aufwand, Ertrag, Investitionsausgaben und -einnahmen sowie Aktiven und Passiven.
3. Abschnitt: Konsolidierte Rechnung
Inhalt
Elemente der konsolidierten Rechnung sind:
a.die Bilanz,
b.die Erfolgsrechnung,
c.der Eigenkapitalnachweis,
d.die Geldflussrechnung,
e.der Anhang.
Rechnungslegungsgrundsätze
Die konsolidierte Rechnung wird nach den gleichen Rechnungslegungsgrundsätzen erstellt wie die Jahresrechnung.
Konsolidierte Einheiten
Betriebsbeiträge im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG sind wesentlich, wenn sie jährlich mindestens 20 Mio. Franken betragen.
Eine wesentliche Beeinflussung im Sinne von § 54 Abs. 1 lit. c CRG liegt insbesondere vor, wenn der Regierungsrat oder der Kantonsrat durch Festlegung des Budgets, Abnahme der Rechnung, Wahl der obersten Organe oder durch Stimmenmehrheit die Geschicke einer Organisation massgebend mitprägen kann.
Nicht konsolidiert werden Einheiten, die durch den Kanton gemäss § 3 des Staatsbeitragsgesetzes[4] Subventionen erhalten.
Der Regierungsrat legt die zu konsolidierenden Einheiten durch Beschluss fest. Diese werden im Anhang zur konsolidierten Rechnung ausgewiesen.
Konsolidierungsmethode
Die konsolidierte Rechnung wird nach der Methode der Vollkonsolidierung erstellt.
Vorgaben für konsolidierte Einheiten
Die konsolidierten Einheiten konsolidieren ihrerseits weitere Organisationen, wenn die Voraussetzungen von § 54 CRG und § 28 dieser Verordnung erfüllt sind.
Die Finanzdirektion ist gegenüber den konsolidierten Einheiten in Bezug auf die Konsolidierung weisungsberechtigt.
Beteiligungsspiegel
Der Beteiligungsspiegel gemäss § 54 Abs. 3 CRG ist Teil des Anhanges der konsolidierten Rechnung.
Im Beteiligungsspiegel werden alle Kapitalbeteiligungen des Kantons aufgeführt, die nicht konsolidiert werden.
Vorsorgeverpflichtungen
Die Vorsorgeverpflichtungen nach IPSAS 25 werden im Anhang der konsolidierten Rechnung ausgewiesen und mindestens alle vier Jahre neu berechnet.
3. Teil: Rechnungsführung
1. Abschnitt: Buchführung
Grundsätze
a. Vollständigkeit und Richtigkeit
Die buchungspflichtigen Vorgänge werden lückenlos und periodengerecht erfasst. Die Jahresrechnung und die konsolidierte Rechnung enthalten sämtliche erfassungspflichtigen Sachverhalte.
In der Buchhaltung werden die Vorgänge und Sachverhalte willkürfrei und unverfälscht erfasst.
b. Rechtzeitigkeit
Die Buchhaltung ist aktuell zu halten.
Die Vorgänge werden chronologisch verbucht.
c. Nachprüfbarkeit
Die Sachverhalte werden in der Buchhaltung klar und verständlich erfasst. Korrekturen werden gekennzeichnet.
Jede Buchung erfordert einen gültigen Beleg, aus dem der wirtschaftliche Sachverhalt hervorgeht.
Kontenrahmen
Der Kontenrahmen zeigt die Artengliederung.
Er ist auf den harmonisierten Kontenrahmen der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren abgestimmt.
Buchungskreise
Zur Führung der Finanzbuchhaltung werden Buchungskreise gebildet.
Die Buchhaltung wird auf dem zentralen Rechnungssystem der Finanzverwaltung geführt. Die Finanzdirektion regelt Ausnahmen im Einvernehmen mit der betroffenen Direktion.
2. Abschnitt: Inventarführung
Inventare
Über Vermögenswerte, deren Anschaffungs- oder Herstellwert einen im Handbuch festgelegten Mindestwert übersteigt, wird eine Bestandesfortschreibung (Inventar) geführt.
Für die in den Inventaren geführten Bestände wird jährlich mindestens einmal eine Bestandesaufnahme (Inventur) durchgeführt. Das Handbuch regelt die Ausnahmen.
4. Teil: Interne Kontrolle und Zuständigkeiten
Interne Kontrolle
Die Finanzdirektion legt unter Einbezug der Finanzkontrolle und der Direktionen Grundsätze für ein zweckmässiges internes Kontrollsystem fest.
Finanzdirektion
Die Finanzdirektion erlässt unter Einbezug der Finanzkontrolle und der Direktionen das Handbuch für die Rechnungslegung in Form einer Weisung. Es wird insbesondere auf Beginn der Erarbeitung eines neuen Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF) nachgeführt.
Sie regelt den Zahlungsverkehr.
Sie stellt die Zahlungsbereitschaft des Kantons sicher.
Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung ist insbesondere zuständig für die
a.Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung,
b.Festlegung der Buchungskreise,
c.Festlegung des Kontenplanes und
d.Qualitätssicherung in der Buchführung und in der Rechnungslegung.
Verwaltungseinheiten
Die Direktionen und die Staatskanzlei bezeichnen die für die Führung des Rechnungswesens verantwortlichen Stellen und setzen die Grundsätze über das interne Kontrollsystem um.
Die Führungsverantwortlichen der Verwaltungseinheiten sorgen in ihrem Bereich dafür, dass die Vorschriften über die Rechnungslegung eingehalten werden. Sie sind insbesondere dafür verantwortlich, dass die der Finanzverwaltung gemeldeten Informationen zur Erstellung der Jahresrechnung und der konsolidierten Rechnung richtig und vollständig sind.
5. Teil: Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt nach der Genehmigung der §§ 3–5 durch den Kantonsrat[2] zusammen mit dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung (CRG) in Kraft[3].[1]
OS 63, 135 ; Begründung siehe
ABl 2007, 1639 .[2]
Vom Kantonsrat genehmigt am 10. März 2008.[3]
In Kraft seit 1. April 2008 (
OS 63, 134 ).[4]
LS 132.2 .[5]
LS 611 .[6]
Eingefügt durch RRB vom 16. Februar 2011 (
OS 66, 845;
ABl 2011, 618 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.[7]
Fassung gemäss RRB vom 16. Februar 2011 (
OS 66, 845;
ABl 2011, 618 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.[8]
Aufgehoben durch RRB vom 16. Februar 2011 (
OS 66, 845;
ABl 2011, 618 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.[9]
Fassung gemäss Berichtigung vom 5. Juni 2012 (
OS 67, 190 ). In Kraft seit 1. Januar 2012.
Anhang[7] Liste der massgeblichen Standards und Abweichungen[1]
1.IPSAS 1, Presentation of Financial Statements (Darstellung des Abschlusses), Stand Dezember 2006. Abweichung zu IPSAS 1, § 7: Einlagen in und Entnahmen aus Fonds zur Vorfinanzierung von Investitionen erfolgen abweichend vom Grundsatz der Periodengerechtigkeit.
2.IPSAS 2, Cash Flow Statements (Geldflussrechnung), Stand Mai 2000.
3.IPSAS 3, Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors (Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Änderungen von Schätzungen und Fehler), Stand Dezember 2006.
4.IPSAS 4, The Effects of Changes in Foreign Exchange Rates (Auswirkungen von Änderungen der Wechselkurse), Stand April 2008.
5.IPSAS 5, Borrowing Costs (Fremdkapitalkosten), Stand Mai 2000.
6.IPSAS 6, Consolidated and Separate Financial Statements (Konsolidierte und Einzelabschlüsse), Stand Dezember 2006. Abweichung zu IPSAS 6, §§ 21 und 22: Die zu konsolidierenden Einheiten werden gemäss den Kriterien in § 54 CRG und § 28 dieser Verordnung festgelegt.
7.IPSAS 7, Investments in Associates (Anteile an assoziierten Einheiten), Stand Dezember 2006. Abweichung zu IPSAS 7, § 19: In der konsolidierten Rechnung erfolgt die Bewertung zu Anschaffungs- oder Marktwerten.
8.IPSAS 8, Interests in Joint Ventures (Anteile an Joint Ventures), Stand Dezember 2006.
9.IPSAS 9, Revenue from Exchange Transactions (Ertrag aus Transaktionen mit zurechenbarer Gegenleistung [Lieferungen und Leistungen]), Stand Juli 2001.
10.IPSAS 10, Financial Reporting in Hyperinflationary Economies (Rechnungslegung in Hochinflationsländern), Stand Juli 2001.
11.IPSAS 11, Construction Contracts (Bau- und Fertigungsaufträge), Stand Juli 2001.
12.IPSAS 12, Inventories (Vorräte), Stand Dezember 2006.
13.IPSAS 13, Leases (Leasingverhältnisse), Stand Dezember 2006.
14.IPSAS 14, Events after the Reporting Date (Ereignisse nach dem Abschlussstichtag), Stand Dezember 2006.
15.IPSAS 15, Financial Instruments: Disclosure and Presentation (Finanzinstrumente: Offenlegung und Darstellung), Stand Dezember 2001.
16.IPSAS 16, Investment Property (Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien), Stand Dezember 2006.
17.IPSAS 17, Property, Plant and Equipment (Sachanlagen), Stand Dezember 2006.
18.IPSAS 18, Segment Reporting (Segmentberichterstattung), Stand Juni 2000.
19.IPSAS 19, Provisions, Contingent Liabilities and Contingent Assets (Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen), Stand Oktober 2002.
20.IPSAS 20, Related Party Disclosures (Angaben über Beziehungen zu nahe stehenden Einheiten und Personen), Stand Oktober 2002.
21.IPSAS 21, Impairment of Non-Cash-Generating Assets (Wertminderung nicht zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte), Stand Dezember 2004.
22.IPSAS 23, Revenue from Non-Exchange Transactions (Taxes and Transfers) (Erträge aus Transaktionen ohne zurechenbare Gegenleistung [Steuern und Transfers]), Stand Dezember 2006.
23.IPSAS 24, Presentation of Budget Information in Financial Statements (Darstellung von Budgetinformationen), Stand Dezember 2006.
24.IPSAS 25, Employee Benefits (Leistungen an Arbeitnehmer), Stand Februar 2008. Allgemeine Abweichungen: Vorsorgeverpflichtungen werden nicht bilanziert, sondern im Anhang ausgewiesen. Die Bilanzierung erfolgt nach Swiss GAAP FER 16. Die Bestimmungen zum Ausweis von langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmer mit anwartschaftlichem Charakter werden nicht angewendet.
25.IPSAS 26, Impairment of Cash-Generating Assets (Wertminderung zahlungsmittelgenerierender Vermögenswerte), Stand Februar 2008.
26.FER 16, Swiss GAAP FER 16, Vorsorgeverpflichtungen, Stand 2011.
27.[9] IPSAS 27, Agriculture (Landwirtschaft), Stand Dezember 2009.
28.IPSAS 31, Intangible Assets (Immaterielle Vermögenswerte), Stand Januar 2010.
B. Liste der nicht verwendeten Standards[1]
1.IPSAS 22, Disclosure of Information about the General Government Sector (Darstellung von finanzstatistischen Informationen des Sektors Staat), Stand Dezember 2006, kommt nicht zur Anwendung.
[1] Die Standards können unter www. ifac. org/publicsector oder bei der Staatskanzlei eingesehen werden.