Hundeverordnung (HuV)
(vom 25. November 2009)[1]
Der Regierungsrat,
gestützt auf §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 23 Abs. 2 des Hundegesetzes vom 14. April 2008 (HuG)[2]
A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeiten
Das Veterinäramt vollzieht die Aufgaben, die das Hundegesetz der für das Veterinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen des Hundegesetzes und dieser Verordnung sowie zur Umsetzung der Tierseuchengesetzgebung bei Hunden kann das Veterinäramt die Gemeinden beiziehen.
Meldung an das Veterinäramt
Stellt eine Gemeinde oder die Polizei einen Verstoss gegen §§ 8 Abs. 1 oder 30 Abs. 1 HuG fest, meldet sie dies unverzüglich dem Veterinäramt.
Die Gesundheitsdirektion bezeichnet weitere Fälle von Verstössen, bei denen die Gemeinden dem Veterinäramt direkt oder erst nach wiederholter Mahnung Meldung zu erstatten haben.
Abklärungen und Massnahmen durch das Veterinäramt
Das Veterinäramt trifft Abklärungen und Massnahmen nach §§ 17–19 HuG
a.bei Meldungen nach § 16 HuG,
b.bei einer bestehenden oder zu erwartenden Gefährdung der Sicherheit von Mensch und Tier durch einen Hund.
Zentrale Hundedatenbank
Zentrale Datenbank zur Registrierung der Hunde ist die nationale Datenbank AMICUS für Hunde (zentrale Hundedatenbank).
B. Rassetypen
Hunde der Rassetypenliste II
a. Zuordnung
Zur Rassetypenliste II im Sinne von § 8 Abs. 2 HuG zählen Hunde, die mindestens 10% Blutanteil von Hunden folgender Rassetypen haben:
a.American Staffordshire Terrier,
b.Bull Terrier und American Bull Terrier,
c.Staffordshire Bull Terrier,
d.American Pit Bull Terrier, Pit Bull Terrier, Bandog und Basicdog,
e.[6] Rottweiler.
Verfügt die Halterin oder der Halter über Abstammungsnachweise, hat sie oder er diese vorzuweisen.
Werden keine Abstammungsnachweise vorgelegt oder ist die Zuordnung des Hundes aus anderen Gründen zweifelhaft, entscheidet darüber das Veterinäramt.
b. Erwerb, Zuzug, Zucht
Als Erwerb von oder Zuzug mit Hunden im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gilt die Haltung eines Hundes der Rassetypenliste II im Kanton Zürich.
Als Zucht im Sinne von § 8 Abs. 1 HuG gelten die unter dem Begriff Züchten gefassten Handlungen nach Art. 2 Abs. 3 lit. i der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)[3], sofern die Hündin oder der Rüde der Rassetypenliste II angehört.
Die Haltung und die Zucht von Hunden der Rassetypenliste II sind verboten. Ausgenommen sind
a.das vorübergehende Halten eines solchen Hundes während höchstens 30 Tagen pro Kalenderjahr,
b.das Halten eines solchen Hundes, wenn die Halterin oder der Halter über eine Haltebewilligung nach § 30 Abs. 1 HuG verfügt.
Im öffentlich zugänglichen Raum gilt für Hunde der Rassetypenliste II ein Leinen- und Maulkorbzwang, wenn
a.ein Fall von Abs. 3 lit. a vorliegt,
b.im Rahmen der Haltebewilligung nach § 30 HuG eine entsprechende Auflage verfügt worden ist.
C. Ausbildungsverpflichtung[8]
Grundsatz
Zum Besuch der theoretischen und praktischen Hundeausbildung ist verpflichtet, wer in einer Zürcher Gemeinde niedergelassen ist und einen Hund für mindestens drei Monate hält.
Die Ausbildung muss bei einer Ausbildnerin oder einem Ausbildner erfolgen, die oder der über eine entsprechende Bewilligung des Veterinäramtes verfügt.
Ausnahmen von der theoretischen Ausbildung
Keine Pflicht zur theoretischen Ausbildung besteht für
a.Personen, die in den letzten zehn Jahren einen Hund für mindestens sechs Monate in Folge gehalten haben,
b.Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
c.sehbehinderte Personen, die einen Blindenführhund einer von der Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule übernehmen.
Massgebend sind die Daten der zentralen Hundedatenbank. Liegen keine entsprechenden Daten vor, sind andere Nachweise zulässig.
Ausnahmen von der praktischen Hundeausbildung
Keine Pflicht zur praktischen Hundeausbildung besteht
a.für Personen, die einen Hund halten, der bei seinem Erwerb oder beim Zuzug der Person in den Kanton älter als zehn Jahre ist,
b.für Personen, die in den Kanton zuziehen, wenn sie eine praktische Hundeausbildung absolviert haben, die gemäss Bestätigung des Veterinäramtes gleichwertig ist,
c.für Personen, die den Hund von ihrer Ehepartnerin oder ihrem Ehepartner oder ihrer Lebenspartnerin oder ihrem Lebenspartner übernehmen, wenn der Hund seit mindestens sechs Monaten im gemeinsamen Haushalt lebt,
d.für Personen, die gemäss § 16 d Abs. 1 eine Bewilligung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner haben,
e.bei Hunden, die in der zentralen Hundedatenbank auf ein Tierheim registriert sind, ausgenommen jene, die ein Tierheim aus dem Ausland eingeführt hat, um sie in der Schweiz zu platzieren,
f.für Personen, die einen Assistenzhund von einer von der Invalidenversicherung anerkannten Schule oder Ausbildungsvereinigung halten,
g.für Personen, die als Milizhundeführerin oder -führer während der Rekrutenschule oder als Instruktorin oder Instruktor einen Hund der Armee übernehmen, wenn der Hund in der Armee eingesetzt wird oder für einen solchen Einsatz vorgesehen ist,
h.bei Hunden, die für den Sicherheitsdienst der Polizei oder einer Strafvollzugsanstalt oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind,
i.bei vom Bundesamt für Umwelt anerkannten Herdenschutzhunden.
Das Veterinäramt kann eine Person auf Gesuch von der praktischen Hundeausbildung befreien, wenn sie
a.aus gesundheitlichen Gründen die Ausbildung nicht absolvieren kann,
b.einen kranken oder verhaltensauffälligen Hund hält, mit dem keine praktische Hundeausbildung durchgeführt werden kann.
D. Ausbildung[7]
Theoretische Ausbildung
a. Ziel und Inhalt
Die theoretische Ausbildung vermittelt Grundwissen in folgenden Bereichen:
a.rechtliche Vorgaben für die Hundehaltung,
b.Bedürfnisse, Sozialverhalten und Lernweise eines Hundes,
c.Einsatz von Hilfsmitteln der Hundehaltung und Hundeerziehung,
d.zeitlicher und finanzieller Aufwand der Hundehaltung.
Das Veterinäramt bestimmt die Lernziele und die Ausbildungsinhalte.
b. Zeitpunkt und Umfang
Die theoretische Ausbildung ist frühestens ein Jahr vor und spätestens zwei Monate nach Beginn der Hundehaltung bzw. dem Zuzug in den Kanton zu besuchen.
Die theoretische Ausbildung umfasst einen durchschnittlichen Lernaufwand von zwei Stunden und den Zeitaufwand für die Prüfung.
c. Abschluss
Die theoretische Ausbildung wird mit einer Prüfung abgeschlossen.
Das Veterinäramt gibt die Prüfungsfragen vor.
Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein, sofern die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent dort bereits erfasst ist.
Sie oder er stellt der Absolventin oder dem Absolventen innert dieser Frist eine schriftliche Prüfungsbestätigung zu. Die Kursabsolventin oder der Kursabsolvent reicht die Bestätigung mit der Anmeldung des Hundes, aber spätestens innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Hundehaltung der Gemeinde ein.
Praktische Hundeausbildung
a. Ziel
Die praktische Hundeausbildung bezweckt:
a.Förderung der Bindung und Beziehung des Hundes zur Hundehalterin oder zum Hundehalter,
b.Erkennen und Verstehen der Körpersprache des Hundes,
c.Befähigung der Hundehalterin oder des Hundehalters zur Grunderziehung des Hundes,
d.tiergerechtes und sicheres Führen des Hundes auch in anspruchsvollen Alltagssituationen,
e.Vermittlung der Methoden zur Maulkorbgewöhnung.
Das Veterinäramt legt die Lernziele fest.
Alle Lektionen sind von der in der zentralen Hundedatenbank eingetragenen Hundehalterin oder dem Hundehalter mit dem dort registrierten Hund zu besuchen.
Die Ausbildnerin oder der Ausbildner prüft die Identität der Hundehalterin oder des Hundehalters anhand eines amtlichen Ausweises und kontrolliert, ob die Personalien der Hundehalterin oder des Hundehalters und die beim Hund abgelesene Mikrochipnummer mit den Angaben auf dem Hundeausweis oder auf der Registrierungsbestä-tigung der Hundedatenbank übereinstimmen.
Die Lektionen finden innerhalb und ausserhalb eines Übungsgeländes statt.
b. Zeitpunkt und Umfang
Die praktische Hundeausbildung beginnt frühestens nach Vollendung des sechsten Lebensmonats des Hundes.
Sie muss zwölf Monate nach Beginn der Hundehaltung oder nach dem Zuzug in den Kanton abgeschlossen sein.
Die praktische Hundeausbildung umfasst sechs Lektionen zu je 60 Minuten.
Die Lektionen sind mit einem Abstand von mindestens einer Woche zu besuchen.
c. Absolvierung
Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt auf einer vom Veterinäramt vorgegebenen Checkliste fortlaufend nach, welche Lernziele der Hund erreicht hat (Lernerfolgskontrolle).
Die Ausbildung ist erfolgreich absolviert, wenn die Hundehalterin oder der Hundehalter alle Lernziele erreicht hat. Konnten diese nach sechs Lektionen nicht erreicht werden, sind weitere Lektionen zu besuchen.
Die Ausbildnerin oder der Ausbildner trägt das erfolgreiche Absolvieren der Ausbildung innert zehn Tagen in der zentralen Hundedatenbank ein.
Sie oder er händigt der Hundehalterin oder dem Hundehalter innert dieser Frist die Lernerfolgskontrolle aus und bestätigt darauf das Erreichen der Lernziele.
Kostentragung
Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der theoretischen und praktischen Ausbildung.
Dokumentation
Die Ausbildnerin oder der Ausbildner führt eine Liste der Hundehalterinnen und Hundehalter, die eine Ausbildung absolviert haben. Sie oder er bewahrt die Liste, die Prüfungsergebnisse der theoretischen Ausbildung und die Lernerfolgskontrolle der praktischen Hundeausbildung während dreier Jahre auf. Sie oder er legt die Unterlagen dem Veterinäramt auf Ersuchen vor.
Entscheid des Veterinäramtes
Entscheidet eine Ausbildnerin oder ein Ausbildner, dass die theoretische oder praktische Hundeausbildung nicht erfolgreich absolviert wurde, kann die Hundehalterin oder der Hundehalter die Überprüfung durch das Veterinäramt verlangen.
Bestätigt das Veterinäramt den Entscheid, erlässt es eine anfechtbare Verfügung und erhebt eine Gebühr.
E. Ausbildnerinnen und Ausbildner[8]
Allgemeines
Personen, welche die theoretische oder praktische Hundeausbildung anbieten wollen, benötigen eine Bewilligung des Veterinäramtes.
Das Veterinäramt veröffentlicht eine Liste mit den Bewilligungsinhaberinnen und -inhabern.
Bewilligung
a. Voraussetzungen
Das Veterinäramt erteilt einer natürlichen Person unter folgenden Voraussetzungen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Hundeausbildung:
a.Die Person ist volljährig.
b.Die Person hat innerhalb der letzten drei Jahre vor Einreichung des Gesuchs mindestens 150 Stunden praktische Hundeausbildung geleitet oder bei ihrer Durchführung mitgewirkt.
c.Die Person hat längstens ein Jahr vor Einreichung des Gesuchs die Theorie- und Praxisprüfung als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner bestanden.
d.Die Person legt einen höchstens drei Monate alten Privatauszug aus dem Strafregister vor, aus dem sich keine Verurteilung ergibt, welche die Eignung der Person als Hundeausbildnerin oder Hundeausbildner infrage stellt.
e.Gegen die Person liegt kein Tierhalteverbot vor. Hat die Person Wohnsitz in einem anderen Kanton, legt sie eine entsprechende, höchstens drei Monate alte Bestätigung der Veterinärbehörde des Wohnkan tons vor.
Das Veterinäramt erteilt natürlichen oder juristischen Personen die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen Ausbildung in Form des webbasierten Lernens, sofern der Ausbildungsgang geeignet ist, die Lernziele und Ausbildungsinhalte gemäss § 10 Abs. 2 zu vermitteln.
b. Prüfung
Mit der Theorieprüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertieftes Wissens in den Bereichen der theoretischen Ausbildung gemäss § 10 Abs. 1 und in folgenden Bereichen nach:
a.Biologie und Verhaltenskunde des Hundes,
b.körperliche Beeinträchtigungen des Hundes und erste Hilfe,
c.tiergerechte Erziehungsmethoden,
d.Lektionenplanung samt Festlegung von Lernzielen, Methodik und Didaktik.
Die Theorieprüfung erfolgt schriftlich und dauert 60 Minuten.
Mit der praktischen Prüfung gemäss § 16 d Abs. 1 lit. c weist die Person vertiefte Kenntnisse in den Bereichen der praktischen Hundeausbildung gemäss § 13 Abs. 1 sowie in folgenden Bereichen nach:
a.Erkennen von und korrekter Umgang mit auffälligem Verhalten eines Hundes,
b.korrekter Umgang mit Konflikten zwischen Mensch und Hund und unter Hunden,
c.zweckmässige Anleitung der Hundehalterinnen und Hundehalter sowie sinnvolle Gestaltung der praktischen Ausbildungslektionen.
Die praktische Prüfung erfolgt in der Form einer Lektion praktischer Hundeausbildung.
Das Veterinäramt kann Dritte mit der Durchführung der Theorieund Praxisprüfung beauftragen.
F. Gebühren und Abgaben[7]
Gebühren
a. der Gemeinden
Für die Bearbeitung von Meldungen nach § 2 Abs. 2 lit. a HuG[2] können die Gemeinden von den Hundehalterinnen oder Hundehaltern folgende Gebühren erheben:
a.bis Fr. 20 für ordentliche Meldungen,
b.bis Fr. 40 für verspätete Meldungen.
c.den tatsächlich entstandenen Aufwand, aber höchstens Fr. 150, wenn die Gemeinde anstatt der Hundehalterin oder des Hundehalters die Meldung bei der zentralen Hundedatenbank vornehmen muss.
Für besonders aufwendige Abklärungen anlässlich der Prüfung der Ausbildungsverpflichtung nach § 7 Abs. 1 oder des Vorliegens einer Ausnahme nach §§ 8 Abs. 1 oder 9 Abs. 1 kann die Gemeinde eine Gebühr bis Fr. 150 erheben.
Für Verfügungen gegenüber säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern gemäss § 22 a Abs. 2 kann die Gemeinde eine Gebühr bis Fr. 150 zuzüglich Schreibgebühren erheben.
b. des Veterinäramtes
Das Veterinäramt erhebt höchstens folgende Gebühren:
a.von Hundeausbildnerinnen und Hundeausbildnern:
1.für die Bewilligung zur Erteilung der theoretischen und praktischen Ausbildung nach § 16 c Fr. 1500
b.
| von Hundehalterinnen und Hundehaltern: |
|---|
| 1. für den Entscheid über Gesuche um Befreiung von der Pflicht zur praktischen Ausbildung nach § 9 Abs. 1 lit. b oder Abs. 2Fr. 400 |
| 2. für die Bestätigung des Entscheids einer Aus- bildnerin oder eines Ausbildners, wonach die theoretische oder praktische Ausbildung nicht erfolgreich absolviert worden ist (§ 16 b Abs. 2)Fr. 600 |
| 3. für die Erteilung oder Ablehnung einer Halte - bewilligung nach § 30 HuGFr. 1200 |
| 4. für die Änderung oder Ergänzung einer Halte - bewilligung nach § 30 HuGFr. 500 |
Für weitere Amtshandlungen erhebt das Veterinäramt Gebühren nach Aufwand. Der Stundenansatz beträgt Fr. 180.
Auslagen, ausgenommen Schreibgebühren, werden zusätzlich verrechnet.
Hundeabgabe
a. Bezug
Die jährliche Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG ist bis spätestens Ende März zu entrichten.
b. Beitrag an den Kanton
Der von den Gemeinden an den Kanton zu leistende Beitrag nach § 23 Abs. 2 HuG beträgt Fr. 30 pro Hund.
Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt jährlich per 30. September die Anzahl der Hunde mit, für die eine Abgabe geleistet werden muss. Gestützt darauf erhebt das Veterinäramt bei den Gemeinden im November die Beiträge.
c. Befreiung
Die Hundehalterinnen und Hundehalter gemäss § 25 HuG reichen der Gemeinde die für die Befreiung von der Abgabe erforderlichen Unterlagen ein. Im Einzelnen sind dies[8]
a.für Dienst- und Militärhunde: Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle,
b.für Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunde: Leistungsheft der Schweizerischen Kynologischen Gesellschaft sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung,
c.für Schweisshunde: von der Fischerei- und Jagdverwaltung der Baudirektion ausgestellter Prüfungsnachweis sowie Nachweis der Einsatzverpflichtung,
d.für Blindenführhunde: Nachweis der anerkannten Blindenführhundeschule,
e.für Begleit-, weitere Assistenz- und Therapiehunde: Nachweis der Ausbildungsstätte und Bestätigung der Institution, der Therapeutin oder des Therapeuten oder der motorisch behinderten Person, aus der Art und Umfang des Einsatzes hervorgehen,
f.für Hunde nach § 25 lit. f und g HuG: Nachweis der bereits geleisteten Abgabe,
g.für Hunde nach § 25 lit. h HuG: Bestätigung über den Aufenthalt.
G. Weitere Bestimmungen[8]
Einsichtsrecht
Halterinnen oder Halter, deren Hunde einer Wesensbeurteilung nach §§ 17 und 30 HuG sowie nach § 25 Abs. 2 unterzogen wurden, können beim Veterinäramt die elektronischen Bild- und Tonaufzeichnungen einsehen.
Kontrolle durch die Gemeinden
Die Gemeinden prüfen mindestens jährlich, ob die niedergelassenen Personen, die neu einen Hund halten oder mit einem Hund zugezogen sind, die Ausbildungsverpflichtung erfüllen.
Sie setzen säumigen Hundehalterinnen und Hundehaltern mit Verfügung Frist an, die Ausbildung zu absolvieren.
Lässt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter die Frist unbenutzt verstreichen, erstattet die Gemeinde dem Veterinäramt Meldung.
Strafbestimmungen
Wer vorsätzlich
a.das Verbot nach § 8 Abs. 1 oder nach § 9 Abs. 3 HuG missachtet, wird mit Busse bis Fr. 5000 bestraft,
b.gegen die Leinenpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 11 Abs. 2 lit. b–d HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
c.gegen die Maulkorbpflicht nach § 8 Abs. 3 oder § 12 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
d.im Sinne von § 30 Abs. 6 HuG gegen den Leinen- oder Maulkorbzwang verstösst, wird mit Busse bis Fr. 3000 bestraft,
e.gegen die allgemeinen Pflichten nach § 9 Abs. 1 HuG verstösst, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
f.gegen die Bewilligungspflicht nach § 30 Abs. 1 HuG verstösst oder die erteilten Auflagen missachtet, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
g.die Hundeausbildung nach § 7 Abs. 1 oder 2 HuG nicht absolviert, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
h.die Haftpflichtversicherung nach § 6 Abs. 1 HuG nicht abschliesst, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
i.die Abgabe nach § 23 Abs. 1 HuG nicht leistet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
j.die Meldepflicht nach § 28 dieser Verordnung missachtet, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft,
k.die theoretische oder praktische Ausbildung gemäss §§ 10 und 13 anbietet oder durchführt, ohne über die erforderliche Bewilligung zu verfügen, wird mit Busse bis Fr. 2000 bestraft,
l.den rechtlichen Pflichten als Ausbildnerin oder Ausbildner gemäss §§ 12 Abs. 3 und 4, 15 Abs. 3 und 4 sowie 16 a nicht nachkommt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zur Hälfte der für die vorsätzliche Tatbegehung vorgesehenen maximalen Bussenhöhen bestraft.[4]
H. Übergangsbestimmungen
Praktische Hundeausbildung
Der Nachweis der praktischen Hundeausbildung ist nur für Hunde zu erbringen, die nach dem 31. Dezember 2010 geboren sind.
Haltebewilligung nach § 30 HuG
a. Gesuch
Das Gesuch um Erteilung der Haltebewilligung nach § 30 HuG ist von der Halterin oder dem Halter gemäss den Vorgaben des Veterinäramtes und unter Beilage folgender Unterlagen einzureichen:
a.Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises,
b.Wohnsitzbestätigung, die nicht älter als drei Monate ist,
c.ausgefülltes Formular des Veterinäramtes zum Nachweis der kynologischen Kenntnisse und zur Prüfung der Art und Umstände der Hundehaltung,
d.Strafregisterauszug, der nicht älter als drei Monate ist,
e.Police einer bestehenden Haftpflichtversicherung.
Ist der Hund älter als 15 Monate, nimmt das Veterinäramt eine Wesensbeurteilung vor. Es prüft dabei insbesondere, ob sich der Hund gestört oder inadäquat aggressiv verhält und ob er gehorcht.
Das Veterinäramt kann zur Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen von der Halterin oder vom Halter weitere Unterlagen einfordern und den Hund näher untersuchen lassen.
b. Erteilung
Die Haltebewilligung lautet auf die Halterin oder den Halter und bezeichnet den Hund.
Werden die Voraussetzungen nur teilweise erfüllt, kann die Bewilligung mit Auflagen nach § 18 Abs. 1 lit. b–h und k HuG verbunden werden.
Ist der Hund jünger als 15 Monate, wird eine längstens bis zum Alter von zwei Jahren gültige Haltebewilligung erteilt, sofern die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 lit. a, c und d HuG erfüllt sind. Eine unbefristete Haltebewilligung wird erteilt, wenn der Hund die Wesensbeurteilung bestanden hat und die Voraussetzungen nach § 30 Abs. 2 und 3 HuG erfüllt sind.
Die gesuchstellende Person trägt die Kosten des Bewilligungsverfahrens.
Das Veterinäramt teilt den Entscheid über die Erteilung oder Nichterteilung sowie über den Entzug der Bewilligung der Halterin oder dem Halter und der Wohnsitzgemeinde mit.
c. Ausweis
Mit der Haltebewilligung erhält die Halterin oder der Halter einen Ausweis mit folgenden Angaben:
a.Name, Vorname und Geburtsdatum der Halterin oder des Halters,
b.Name, Geschlecht, Geburtsdatum, Rassetyp, Fellfarbe und Mikrochip-Nummer des Hundes,
c.Ort und Datum der Ausstellung sowie Bezeichnung der ausstellenden Behörde,
d.Datum des Ablaufs von befristeten Bewilligungen.
Wer den Hund im öffentlich zugänglichen Raum führt, hat den Ausweis auf Verlangen der Polizei und den mit dem Hundewesen befassten Behörden vorzuweisen.
d. Meldepflicht
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung muss dem Veterinäramt die Weitergabe, die neue Halterin oder den neuen Halter, den Tod des Hundes sowie eigene Namens- und Adressänderungen melden.
e. Härtefälle
Ist die Inhaberin oder der Inhaber einer Haltebewilligung aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen Gründen nicht mehr in der Lage, den Hund zu halten, kann das Veterinäramt einer anderen Person auf Gesuch nach § 25 hin eine Haltebewilligung erteilen.
Gemeldete Tierheime nach Art. 101 Abs. 1 lit. a TSchV dürfen vorübergehend Hunde der Rassetypenliste II aufnehmen. Sie melden dies unverzüglich dem Veterinäramt.
I. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Dezember 2024
(OS 79, 477)
Wer bereits vor dem Inkrafttreten dieser Änderung einen Hund des Rassetyps Rottweiler gehalten hat, hat innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der Änderung eine Haltebewilligung gemäss § 30 HuG zu beantragen.
Das Veterinäramt kann bei diesen Hunden im Einzelfall von der Wesensbeurteilung gemäss § 25 Abs. 2 dieser Verordnung absehen, insbesondere unter Berücksichtigung des Alters des Hundes und der Dauer seiner Haltung.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 15. Dezember 2021
(OS 80, 117)1
Personen, die ihren Hund bereits am 31. Mai 2025 gehalten haben, sind nicht zur theoretischen und praktischen Ausbildung verpflichtet.2
Wer über eine Bewilligung zur Durchführung von Junghunde- und Erziehungs- oder Welpenförderungskursen gemäss § 15 der Hundeverordnung in der bis zum 31. Mai 2025 geltenden Fassung verfügt, darf die Hundeausbildung gemäss §§ 10 ff. durchführen. Diese Berechtigung gilt während der Geltungsdauer der altrechtlichen Bewilligung, mindestens aber bis 31. Mai 2026.
Anhänge weisen oft Konvertierungsfehler auf. Bitte konsultieren Sie die Quelle.
Anhänge
Anhang[9]
[1] OS 64, 675; Begründung siehe ABl 2009, 2339.
[2] LS 554. 5.
[3] SR 455. 1.
[4] Eingefügt durch RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft seit 1. November 2013.
[5] Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2013 (OS 68, 337; ABl 2013-07-19). In Kraft seit 1. November 2013.
[6] Eingefügt durch RRB vom 18. Dezember 2024 (OS 79, 477; ABl 2024-12-20). In Kraft seit 1. Januar 2025.
[7] Eingefügt durch RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07, ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.
[8] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07, ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.
[9] Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2021 (OS 80, 117; ABl 2022-01-07, ABl 2025-03-21). In Kraft seit 1. Juni 2025.