Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)

(vom 11. November 1971)[1]

I. Organisation und Kontrolle

§ 1.[6]

Der Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden[2] ist Sache der Gemeinden. Sie bezeichnen die Organe, die mit der Aufsicht über das Hundewesen betraut sind.

§ 1 a.[11]

1

Die Gemeinden teilen dem Veterinäramt Verfügungen mit, die sie auf Grund von Vorfällen mit Hunden erlassen.

2

Bestehende Verfügungen gemäss Abs. 1 sind dem Veterinäramt mitzuteilen, sofern der Hund noch lebt.

§ 1 b.[11]

Die Meldepflicht gemäss Art. 34 a der Tierschutzverordnung[3] wird auf die Gemeinden sowie die Kantonspolizei und die kommunalen Polizeien ausgedehnt.

§ 2.[6]

Die Gemeinden erstellen das Hundeverzeichnis gemäss § 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden[2].

§ 3.[5][7]

Melde- und Registrierungsstelle gemäss Art. 17 Abs. 1 der Tierseuchenverordnung[4] ist die ANIS Animal Identity Service AG.

§ 5.

1

Bei der Anmeldung des Hundes in das Verzeichnis hat der Halter das tierärztliche Zeugnis über die Tollwutschutzimpfung dem Kontrollbeamten zur Prüfung vorzuweisen.

2

Die Hundehalter können zur Vorführung ihrer Hunde verpflichtet werden.

§ 6.[1]

Für jede Kontrollmarke ist eine Gebühr von Fr. 2 zu entrichten.[6]2

Die Form der Kontrollmarke ist jedes Jahr abzuändern.

§ 7.[6]

1

Der Halter hat der Gemeinde für die Aufnahme in das Verzeichnis eine Einschreibgebühr von Fr. 5 zu entrichten.

2

Für verspätete Anmeldungen beträgt die Einschreibgebühr Fr. 20.

II. Hundehaltung[8]

§ 7 a.[8]

1

Im öffentlich zugänglichen Raum gilt ein Leinen- und Maulkorbzwang für Hunde über sechs Monate der folgenden Hunderassen: American Pitbull, American Staffordshire Terrier, Bullterrier, Staffordshire Bullterrier sowie Kreuzungen mit diesen Rassen.

2

Das Veterinäramt bewilligt dem Halter die Befreiung seines Hundes vom Leinen- und Maulkorbzwang, wenn

a.der Halter mindestens 20 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,

b.er den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse zum Halten von Hunden erbringt,

c.er belegt, dass er nicht wegen Gewaltdelikten oder schweren Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist,

d.er über einen Nachweis der Gemeinde verfügt, wonach ihr keine Meldungen über auffälliges Verhalten des Hundes vorliegen,

e.der Hund mittels Mikrochip gekennzeichnet ist,

f.auf Grund der Art und Umstände, wie der Hunde gehalten wird, und der Beurteilung seines Wesens die Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang gerechtfertigt ist.

3

Die Bewilligung ist mitzuführen und auf Verlangen der Polizei vorzuweisen.[10]

4

Der Halter trägt die Kosten der Abklärungen.[10]

5

Das Veterinäramt teilt das Ergebnis der Abklärungen der Wohnsitzgemeinde des Halters mit.[10]

III. Abgabe[9]

§ 8.

Für die Befreiung von der Abgabe ist erforderlich:

1.für Diensthunde, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden, eine Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle;

2.für Militärhunde ein Verbal für Militärhund sowie eine Marke für Militärhund; für Diensthunde des Grenzwachtkorps eine Bescheinigung des Grenzwachtkommandos sowie eine Hundemarke der Eidgenössischen Zollverwaltung;

3.für ausgebildete Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde ein Leistungsheft der Schweizerischen kynologischen Gesellschaft sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen;

4.für Blindenhunde der Nachweis, dass der Halter blind ist;

5.für die in § 15 Ziffern 6, 7 und 8 des Gesetzes aufgezählten Hunde ein entsprechender Nachweis des Halters, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse für die Abgabebefreiung erfüllt sind.

§ 9.

Über Gesuche um Rückerstattung der Abgabe im Sinne von § 16 Abs. 2 des Gesetzes[2] entscheidet der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle.

§ 10.

Wer sich gewerbsmässig mit Hundehandel oder Hundezucht befasst, die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzt sowie sich öffentlich als Händler oder Züchter kenntlich macht, gilt als Inhaber eines Betriebes für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes[2].

IV. Inkrafttreten[9]

§ 11.

1

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971[2] auf den 1. Januar 1972 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 1. März 1923 zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. September 1922 aufgehoben.[2]


[1] OS 44, 308 und GS IV, 187. Vom Regierungsrat erlassen. LS 554. 5.

[3] SR 455. 1.

[4] SR 916. 401.

[5] Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 49, 838). In Kraft seit 1. Januar 1987.

[6] Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 49, 838). In Kraft seit 1. Januar 1987.

[7] Eingefügt durch RRB vom 19. Oktober 2005 (OS 60, 348; ABl 2005, 1275). In Kraft seit 1. Januar 2006.

[8] Eingefügt durch RRB vom 14. Dezember 2005 (OS 61, 8; ABl 2005, 1580). In Kraft seit 16. Dezember 2005.

[9] Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2005 (OS 61, 8; ABl 2005, 1580). In Kraft seit 16. Dezember 2005.

[10] Eingefügt durch RRB vom 5. April 2006 (OS 61, 120; ABl 2006, 362). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[11] Eingefügt durch RRB vom 10. Mai 2006 (OS 61, 139; ABl 2006, 479). In Kraft seit 1. Juli 2006.

554.51 – Versionen

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