Verordnung zum Gesetz über das Halten von Hunden (Hundeverordnung)

(vom 11. November 1971)[1]

I. Organisation und Kontrolle

§1.[4]

Der Vollzug des Gesetzes über das Halten von Hunden[2] ist Sache der Gemeinden. Sie bezeichnen die Organe, die mit der Aufsicht über das Hundewesen betraut sind.

§2.[4]

Die Gemeinden erstellen das Hundeverzeichnis gemäss § 2 des Gesetzes über das Halten von Hunden[2].

§ 5.

Bei der Anmeldung des Hundes in das Verzeichnis hat der Halter das tierärztliche Zeugnis über die Tollwutschutzimpfung dem Kontrollbeamten zur Prüfung vorzuweisen.

Die Hundehalter können zur Vorführung ihrer Hunde verpflichtet werden.

§ 6.

Für jede Kontrollmarke ist eine Gebühr von Fr. 2 zu entrichten.[4]

Die Form der Kontrollmarke ist jedes Jahr abzuändern.

§7.[4]

Der Halter hat der Gemeinde für die Aufnahme in das Verzeichnis eine Einschreibgebühr von Fr. 5 zu entrichten.

Für verspätete Anmeldungen beträgt die Einschreibgebühr Fr. 20.

II. Abgabe

§ 8.

Für die Befreiung von der Abgabe ist erforderlich:

1.für Diensthunde, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden, eine Bescheinigung der vorgesetzten Amtsstelle;

2.für Militärhunde ein Verbal für Militärhund sowie eine Marke für Militärhund; für Diensthunde des Grenzwachtkorps eine Bescheinigung des Grenzwachtkommandos sowie eine Hundemarke der Eidgenössischen Zollverwaltung;

3.für ausgebildete Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunde ein Leistungsheft der Schweizerischen kynologischen Gesellschaft sowie ein Ausweis über Einsatzverpflichtungen, die im öffentlichen Interesse liegen;

4.für Blindenhunde der Nachweis, dass der Halter blind ist;

5.für die in § 15 Ziffern 6, 7 und 8 des Gesetzes aufgezählten Hunde ein entsprechender Nachweis des Halters, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Erfordernisse für die Abgabebefreiung erfüllt sind.

§ 9.

Über Gesuche um Rückerstattung der Abgabe im Sinne von § 16 Abs. 2 des Gesetzes[2] entscheidet der Gemeinderat oder die von ihm bezeichnete Amtsstelle.

§ 10.

Wer sich gewerbsmässig mit Hundehandel oder Hundezucht befasst, die dafür erforderlichen Einrichtungen besitzt sowie sich öffentlich als Händler oder Züchter kenntlich macht, gilt als Inhaber eines Betriebes für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht im Sinne von § 17 Abs. 1 des Gesetzes[2].

III. Inkrafttreten

§ 11.

Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971[2] auf den 1. Januar 1972 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung vom 1. März 1923 zum Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. September 1922 aufgehoben.[2]


[1] OS 44, 308 und GS IV, 187. Vom Regierungsrat erlassen. 554. 5.

[3] Aufgehoben durch RRB vom 12. November 1986 (OS 49, 838). In Kraft seit 1. Januar 1987.

[4] Fassung gemäss RRB vom 12. November 1986 (OS 49, 838). In Kraft seit 1. Januar 1987.

554.51 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12901.06.2025Version öffnen
12701.01.202501.06.2025Version öffnen
08301.11.201301.01.2025Version öffnen
06701.01.201001.11.2013Version öffnen
053b01.07.200601.01.2010Version öffnen
053a01.05.200601.07.2006Version öffnen
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00001.01.2006Version öffnen