Hundegesetz

(vom 14. April 2008)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 18. April 2007[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 8. November 2007[4]

A. Allgemeine Bestimmungen

Zweck

§ 1.

Dieses Gesetz bezweckt den sicheren und verantwortungsbewussten Umgang mit Hunden.

Zuständigkeiten

a. Der Gemeinden

§2.

1

Die Gemeinden sind zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes.

2

Sie erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:

a.Sie nehmen die Meldungen der erforderlichen Angaben zur Registrierung von Hunden entgegen und leiten diese an die Registrierungsstelle weiter; sie überprüfen, ob die Mutationsmeldungen auch an die Registrierungsstelle gemacht wurden, und stellen die notwendigen Nachmeldungen sicher.

b.Sie überprüfen, ob die Voraussetzungen für das Halten von Hunden erfüllt sind.

c.Sie erheben die Abgaben.

d.Sie können Orte signalisieren, die von Hunden nicht oder nur an der Leine betreten werden dürfen.

e.Sie können hundefreundliche Zonen signalisieren.

f.Sie ordnen bei Verstössen gegen dieses Gesetz die erforderlichen Massnahmen an, sofern dafür nicht die Direktion zuständig ist.

b. Des Kantons

§3.

1

Direktion im Sinne dieses Gesetzes ist die für das Veterinärwesen zuständige Direktion.

2

Die Direktion

a.erteilt die nach diesem Gesetz notwendigen Bewilligungen,

b.nimmt Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten entgegen,

c.kontrolliert auf Grund von Risikobeurteilungen die Hundehaltung,

d.nimmt die Ersatzvornahme vor, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, den Hund gemäss Tierseuchenverordnung kennzeichnen zu lassen,

e.trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn keine Haftpflichtversicherung gemäss § 6 abgeschlossen werden kann,

f.trifft die notwendigen Anordnungen gemäss § 18, wenn sich die Halterin oder der Halter weigert, eine praktische Hundeausbildung gemäss § 7 zu absolvieren,

g.trifft weitere Massnahmen gemäss §§ 17–19.

c. Information

§ 4.

Die Gemeinden und die Direktion informieren einander über die in ihrem Zuständigkeitsbereich getroffenen Massnahmen.

Prävention

§5.

1

Der Kanton kann Kampagnen und Projekte unterstützen, die einem sicheren, verantwortungsvollen und tiergerechten Umgang mit Hunden in der Öffentlichkeit dienen.

2

Er stellt den Gemeinden zuhanden ihrer Hundehalterinnen und Hundehalter Informationsmaterial über die korrekte Hundehaltung zur Verfügung.

3

Er sorgt dafür, dass Kinder eine Anleitung für den Umgang mit Hunden erhalten.

B. Voraussetzungen für das Halten von Hunden

Haftpflichtversicherung

§6.

1

Wer einen Hund hält, muss für diesen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 1 Mio. Franken verfügen.

2

Auf Verlangen ist der entsprechende Nachweis zu erbringen.

Praktische Hundeausbildung

§7.

1

Wer einen Hund hält oder erwirbt, der einem grossen oder massigen Rassetyp angehört oder dessen Haltung eine Bewilligung voraussetzt, muss nachweisen, dass sie oder er eine anerkannte praktische Hundeausbildung absolviert hat.

2

Der Regierungsrat

a.bezeichnet die grossen oder massigen Rassetypen (Rassetypenliste I),

b.regelt die Anerkennung von praktischen Hundeausbildungen,

c.legt Art und Umfang der zu absolvierenden praktischen Hundeausbildung fest,

d.legt fest, ab welchem Zeitpunkt die erforderliche praktische Hundeausbildung nachzuweisen ist,

e.regelt das weitere Verfahren.

Hunderassen mit erhöhtem Gefahrenpotenzial

§8.

1

Der Erwerb, die Zucht sowie der Zuzug von Hunden mit erhöhtem Gefährdungspotenzial ist verboten.

2

Der Regierungsrat bezeichnet die Rassetypen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (Rassetypenliste II).

3

Für Hunde der Rassetypenliste II, für die wegen auswärtigen Wohnsitzes der Halterin oder des Halters keine zürcherische Haltebewilligung erforderlich ist, gilt im öffentlich zugänglichen Raum ein Leinen- und Maulkorbzwang.

C. Hundehaltung

Allgemeine Pflichten

§9.

1

Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie

a.weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen,

b.die Umwelt nicht gefährden.

2

In Wäldern und an Waldrändern sowie bei Dunkelheit im Freien sind Hunde in Sichtweite auf kurzer Distanz zu halten.

3

Es ist verboten, Hunde

a.auf Menschen und Tiere zu hetzen,

b.absichtlich zu reizen,

c.im frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt laufen zu lassen.

4

Von den Verboten gemäss Abs. 3 ausgenommen sind die rechtmässige Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst und die in anderen Erlassen vorgesehenen Fälle.

5

Wer mit der Aufsicht über einen Hund betraut ist, greift mit allen zu Gebote stehenden Mitteln ein, wenn der Hund einen Menschen oder ein Tier angreift oder hetzt.

Zutrittsverbot

§ 10.

Es ist verboten, Hunde mitzuführen oder freizulassen:

a.in Friedhöfen,

b.in Badeanstalten,

c.auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen,

d.auf Spiel- oder Sportfeldern,

e.an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden.

Leinenpflicht

§ 11.

1

Hunde sind anzuleinen:

a.in öffentlich zugänglichen Gebäuden,

b.an verkehrsreichen Strassen,

c.in öffentlichen Verkehrsmitteln, an Bahnhöfen und an Haltestellen,

d.an Orten, die von den zuständigen Behörden entsprechend signalisiert wurden.

2

Hunde sind im öffentlich zugänglichen Raum anzuleinen, wenn

a.sie läufig sind,

b.sie bissig sind,

c.sie eine ansteckende Krankheit haben,

d.die zuständige Behörde es anordnet.

Maulkorbpflicht

§ 12.

Hunde müssen einen Maulkorb tragen, wenn

a.sie bissig sind,

b.die zuständige Behörde es anordnet.

Beseitigung von Hundekot

§ 13.

1

Wer einen Hund ausführt, muss ihn so beaufsichtigen, dass Kulturland und Freizeitflächen nicht durch Kot verschmutzt werden.

2

Kot ist in Siedlungs- und Landwirtschaftsgebieten sowie auf Strassen und Wegen korrekt zu beseitigen.

Lärmbelästigung

§ 14.

Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass Dritte nicht durch andauerndes Gebell oder Geheul belästigt werden.

Streunende Hunde

§ 15.

Die Polizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720 a Abs. 2 ZGB[6].

D. Meldungen, Abklärungen und Massnahmen

Meldungen bei Verletzungen und auffälligem Verhalten

§ 16.

1

Die gemäss eidgenössischer Tierschutzverordnung[7] bestehende Meldepflicht bei erheblichen Verletzungen und Anzeichen eines übermässigen Aggressionsverhaltens gilt über die dort genannten Personenkreise hinaus für Gemeinden, Strafuntersuchungsbehörden, Gerichte, Polizei und für Tierheime, die Verzichts- und Findelhunde weitervermitteln.

2

Die zuständige Stelle nimmt ebenfalls Meldungen von geschädigten Personen und aus der Bevölkerung entgegen.

Abklärungen

§ 17.

1

Bei Meldungen nimmt die Direktion Folgendes vor:

a.die Überprüfung des Sachverhalts,

b.die notwendigen Abklärungen über die Hundehalterin oder den Hundehalter,

c.soweit notwendig eine Wesensbeurteilung des Hundes und die Überprüfung der Haltung.

2

Die Hundehalterin oder der Hundehalter ist auskunftspflichtig, insbesondere über

a.die Voraussetzungen für das Halten von Hunden gemäss §§ 6–8,

b.die Herkunft des Hundes,

c.die Haltung,

d.die Erziehung und das Verhalten des Hundes.

Massnahmen

§ 18.

1

Die Direktion entscheidet im Hinblick auf die Sicherheit von Mensch und Tier über die erforderlichen Massnahmen. Sie kann insbesondere folgende Massnahmen anordnen:

a.Unterbringung des Hundes in einer Institution zur Beobachtung und Abklärung seines Wesens,

b.Verhaltenstherapie mit dem Hund,

c.Kastration,

d.Besuch von Kursen zur Hundeerziehung,

e.Auflagen zur Haltung und zum Ausführen des Hundes,

f.Leinenpflicht,

g.Maulkorbpflicht,

h.Verbot zur Ausbildung oder zum Einsatz als Schutzhund,

i.Zuchtverbot,

j.Entzug des Hundes zur Neuplatzierung oder Rückgabe an die Zuchtstätte,

k.Beschränkung der Anzahl gehaltener Hunde,

l.Hundehalteverbot,

m.Einschläfern des Hundes.

2

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten der angeordneten Massnahmen.

Sofortmassnahmen

§ 19.

1

Die Direktion schreitet unverzüglich ein, wenn feststeht, dass ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier darstellt.

2

Sie kann einen Hund vorsorglich beschlagnahmen und geeignet unterbringen; wenn notwendig lässt sie den Hund einschläfern.

3

Die Hundehalterin oder der Hundehalter trägt die Kosten für die Unterbringung. Die Direktion kann einen Kostenvorschuss verlangen.

E. Registrierung

Zentrale Registrierung

§ 20.

1

Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung für im Kanton Zürich gehaltene Hunde ist die Animal Identity Service AG, Bern (ANIS AG).

2

Die Direktion hat kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten über Hundehaltungen im Kanton Zürich. Sie kann diese mit weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigt.

3

Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde. Sie können diese mit weiteren Daten ergänzen, die sie für den Vollzug dieses Gesetzes benötigen.

4

Die Gemeinden können mit der ANIS AG vereinbaren, dass diese Leistungen erbringt, die über Abs. 3 hinausgehen.

Meldungen an die Gemeinde

§ 21.

1

Hundehalterinnen und Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und machen die erforderlichen Angaben.

2

Innert der gleichen Frist meldet die Hundehalterin oder der Hundehalter der Gemeinde

a.eine Namens- oder Adressänderung der Halterin oder des Halters,

b.die Übernahme des Hundes durch eine andere Halterin oder durch einen anderen Halter,

c.den Tod des Hundes.

Besondere Datensammlungen

§ 22.

1

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führt die Direktion Datensammlungen mit den erforderlichen Angaben über

a.das Bewilligungsverfahren bei bewilligungspflichtigen Hunden,

b.Meldungen, Abklärungen und Massnahmen gemäss §§ 17–19.

2

Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Gemeinden eine Datensammlung über

a.die Erfüllung der Haltervoraussetzungen,

b.die gemäss § 2 Abs. 2 lit. f angeordneten Massnahmen,

c.allfällige weitere, vom Regierungsrat gestützt auf die Tierseuchengesetzgebung festgelegte Daten.

3

Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten kantonalen und kommunalen Stellen, die Strafuntersuchungsbehörden und die Gerichte geben einander die für den Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Daten bekannt.

F. Abgabe

Grundsatz

§ 23.

1

Die Halterin oder der Halter zahlt in der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm im Kanton gehaltenen Hund eine Abgabe von Fr. 70 bis Fr. 200 je Kalenderjahr. Die Gemeinde legt die Höhe der Abgabe fest.

2

Die Gemeinden leisten dem Kanton für die von ihm zu erfüllenden Aufgaben für jeden nicht von der Abgabe befreiten Hund einen Beitrag von höchstens Fr. 50 je Kalenderjahr. Der Regierungsrat legt die Beitragshöhe fest.

3

Erreicht ein Hund das Alter von drei Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt neu im Kanton gehalten, ermässigen sich die Abgabe und der Beitrag an den Kanton um die Hälfte.

Ermässigung

§ 24.

1

Für jeden nachgewiesenen freiwilligen Besuch einer anerkannten Hundeerziehung kann die Gemeinde eine einmalige Ermässigung der Abgabe gewähren.

2

Sie kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe ganz oder teilweise erlassen.

Befreiung

§ 25.

Von der Abgabe befreit sind Halterinnen und Halter von:

a.Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden,

b.Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps, die für seinen Dienst verwendet werden,

c.ausgebildeten Schweiss-, Sanitäts-, Lawinen- und Katastrophenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht,

d.Begleit- und Hilfshunden für motorisch Behinderte sowie von Therapiehunden, wenn der Nachweis über eine angemessene Ausbildung und den regelmässigen Einsatz erbracht wird,

e.Blindenführhunden, die aus einer von der Eidgenössischen Invalidenversicherung anerkannten Blindenführhundeschule stammen,

f.Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons bezahlt wurde,

g.Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton bezahlt wurde,

h.Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.

Ersatzhunde, Rückerstattung

§ 26.

1

Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Einschreibegebühren.

2

Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern der Hund vor dem 30. Juni eingegangen ist.

G. Straf- und Schlussbestimmungen

Strafen

§ 27.

1

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung werden mit Busse bestraft. In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

2

Ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur sind die Statthalter-ämter zuständig für die Ahndung von Übertretungen, die nicht in der Verordnung über das kantonalrechtliche Ordnungsbussenverfahren vorgesehen sind.

Aufhebung bisherigen Rechts

§ 28.

Das Gesetz über das Halten von Hunden vom 14. März 1971 wird aufgehoben.

Übergangsbestimmungen

a. Praktische Hundeausbildung

§ 29.

§ 7 findet Anwendung, wenn der Hund nach Inkrafttreten des Gesetzes geboren ist.

b. Haltebewilligung

§ 30.

1

Wer einen Hund der Rassetypenliste II hält, muss innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Direktion ein Gesuch um Erteilung einer Haltebewilligung einreichen. Die Haltebewilligung kann mit Auflagen erteilt werden, wenn die gesuchstellende Person die persönlichen Voraussetzungen nur teilweise erfüllt.

2

Die Direktion erteilt die Bewilligung, wenn die gesuchstellende Person

a.mindestens 18 Jahre alt ist und einen festen Wohnsitz hat,

b.den Nachweis über genügend kynologische Fachkenntnisse erbringt,

c.belegt, dass sie nicht wegen Gewaltdelikten oder Betäubungsmitteldelikten vorbestraft ist,

d.den Nachweis der Haftpflichtversicherung erbringt.

3

Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn Art und Umstände, wie der Hund gehalten werden wird, dies rechtfertigen.

4

Die Direktion entzieht die Bewilligung, wenn

a.die Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder

b.der Hund Verhaltensauffälligkeiten zeigt.

5

Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über eine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang verfügen, haben Anspruch auf eine Haltebewilligung, wenn die Voraussetzungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch erfüllt sind.

6

Halterinnen und Halter, die gestützt auf bisheriges Recht über keine Bewilligung für die Befreiung ihres Hundes vom Leinen- oder Maulkorbzwang verfügen, unterstehen bis zur Erteilung der Haltebewilligung den Bestimmungen des bisherigen Rechts.


[1] OS 64, 665.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2010.

[3] ABl 2007, 732.

[4] ABl 2007, 2177.

[5] LS 916. 22.

[6] SR 210.

[7] SR 455. 1.

554.5 – Versionen

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