Gesetz über das Halten von Hunden

(vom 14. März 1971)[1]

I. Kontrolle

Allgemeines

§ 1.[6]

Das Halten von Hunden untersteht der Kontrolle durch die Gemeinden.

Registrierung

§ 2.[8]

1

Registrierungsstelle im Sinne der Tierseuchenverordnung[4] für im Kanton Zürich gehaltene Hunde ist die Animal Identity Service AG, Bern (ANIS AG).

2

Die Gemeinden haben kostenlosen Zugang zu den registrierten Daten über Hundehaltungen in ihrer Gemeinde.

3

Die Gemeinden können mit der ANIS AG über den kostenlosen Zugang hinausgehende Vereinbarungen treffen und dabei insbesondere den Einzug der Abgabe regeln.

Meldepflicht

§ 3.[8]

1

Hundehalter melden ihre Hunde, die älter als drei Monate sind, innert zehn Tagen bei der Wohnsitzgemeinde an und geben die erforderlichen Angaben bekannt.

2

Innert der gleichen Frist meldet der Hundehalter der Gemeinde sowie der ANIS AG:

a.eine Namens- oder Adressänderung des Halters;

b.einen Halterwechsel;

c.den Tod des Hundes.

3

Die Gemeinden überprüfen, ob die Meldungen und Angaben auch an die ANIS AG gemacht wurden.

Vollzug und Gebühren

§ 5.[8]

1

Der Regierungsrat legt die Gebühren für die Hundekontrolle fest.

2

Er regelt die Pflicht der Hundehalter zur Vorführung ihrer Tiere.

II. Hundehaltung

Kranke und gefährliche Hunde

§ 6.

Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert.

Angriffe

§ 7.

1

Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen.

2

Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.

Belästigung

§ 8.

Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen, noch Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit verunreinigen.

Betretverbot

§ 9.

Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen und Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen und auf Spiel- oder Sportfeldern ist verboten.

Anleinen

§ 10.

1

In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.

2

Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.

Beaufsichtigung

§ 11.

1

In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.

2

Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.

Streunende Hunde

§ 12.[8]

Die Ortspolizei fängt streunende Hunde ein und meldet sie der Meldestelle für gefundene Tiere nach Art. 720 a Abs. 2 ZGB[3].

III. Abgabe

Grundsatz

§ 13.

1

Für jeden im Kanton gehaltenen Hund im Alter von über sechs Monaten entrichtet der Halter in seiner Wohnsitzgemeinde eine von der Gemeinde festzusetzende Abgabe von Fr. 70 bis Fr. 150 je Kalenderjahr. Die Höhe der Abgabe wird von der Gemeindevorsteherschaft festgesetzt, sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeitsordnung trifft.[6]

2

...[5]

3

Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt in den Kanton eingeführt, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.

Zuständigkeit und Bezug

§ 14.

1

Die Veranlagung und der Bezug der Abgabe erfolgen durch die Gemeinden.

2

Die Abgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im voraus bis spätestens Ende März zu entrichten.

3

...[9]

Befreiung

§ 15.

1

Von der Abgabe befreit sind Halter von

1.Hunden, die noch nicht sechs Monate alt sind;

2.Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden;

3.Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps;

4.ausgebildeten Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht;

5.Blindenhunden;

6.Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons entrichtet wurde;

7.Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton entrichtet wurde;

8.Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten.

2

Der Regierungsrat bezeichnet die näheren Voraussetzungen der Befreiung in einer Verordnung[2].

Ersatzhunde, Rückerstattung

§ 16.

1

Geht ein Hund ein, ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt die Erhebung von Einschreibegebühren.[8]

2

Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni eingegangen ist.

Abgabeermässigung

§ 17.

1

Inhaber eines Betriebes für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht entrichten eine Pauschalabgabe. Sie entspricht der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Abgaben.

2

Der Gemeinderat kann die Abgabe bis auf die Hälfte ermässigen, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes oder Gehöftes gehalten wird.

3

Der Gemeinderat kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe ganz oder teilweise erlassen.

Verteilung

§ 18.[5]

IV. Straf- und Vollziehungsbestimmungen

Strafen

§ 19.

1

Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung[2] werden mit Busse bestraft.[7]

2

In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.

Vollzug

§ 20.

Der Regierungsrat erlässt eine Vollziehungsverordnung[2].

Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

§ 21.

1

Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den 1. Januar 1972 in Kraft.

2

Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. September 1922 und die zugehörigen Ausführungserlasse aufgehoben.


[1] OS 44, 85 und GS IV, 183.

[2] LS 554. 51.

[3] SR 210.

[4] SR 916. 401.

[5] Aufgehoben durch G über Verwaltungsvereinfachungen zwischen Staat und Gemeinden vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).

[6] Fassung gemäss G über Verwaltungsvereinfachungen zwischen Staat und Gemeinden vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).

[7] Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006 (OS 61, 391; ABl 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[8] Fassung gemäss G vom 23. Oktober 2006 (OS 62, 19; ABl 2006, 307). In Kraft seit 1. Januar 2007.

[9] Aufgehoben durch G vom 23. Oktober 2006 (OS 62, 19; ABl 2006, 307). In Kraft seit 1. Januar 2007.

554.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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