Gesetz über das Halten von Hunden
(vom 14. März 1971)[1]
I. Kontrolle
Verzeichnis
Die Gemeinden haben jedes Frühjahr ein Verzeichnis der in ihrem Gebiete gehaltenen Hunde im Alter von über sechs Monaten zu erstellen. Stichtag ist der 1. April.
Meldepflicht
Die Halter kontrollpflichtiger Hunde haben diese bei der von der Gemeinde bezeichneten Stelle zur Aufnahme in das Verzeichnis anzumelden.
Diese Meldepflicht bezieht sich auf Hunde im Alter von über sechs Monaten sowie auf in die Gemeinde eingeführte Hunde.
Ausweis
Als Ausweis über die vollzogene Kontrolle dient eine mit der Jahreszahl versehene numerierte Marke, die am Halsband des Hundes gut sichtbar zu befestigen ist.
Die Kontrollmarke ist nicht übertragbar. Sie verliert ihre Gültigkeit jeweils am 31. März des folgenden Jahres.
Hundehalter, deren Tier ohne gültige Kontrollmarke betroffen wird, werden bestraft. Jagdhunde dürfen während der Jagdarbeit ohne Kontrollmarke gelassen werden; dasselbe gilt für Hunde während des Einsatzes im öffentlichen Dienst.
Vollzug und Gebühren
Der Regierungsrat bestimmt die Gebühren für die Hundekontrolle und für die Kontrollmarke. Er stellt Vorschriften auf über die Führung des Verzeichnisses und die Pflicht der Halter zur Vorführung der Hunde.
II. Hundehaltung
Kranke und gefährliche Hunde
Hunde, die mit ansteckenden, unheilbaren oder ekelerregenden Krankheiten behaftet oder für Mensch und Tier gefährlich sind, können auf Anordnung des Bezirkstierarztes abgetan werden, wenn eine tierärztliche Behandlung keinen Erfolg verspricht oder wenn der Halter die Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses für eine angeordnete Behandlung verweigert.
Angriffe
Es ist verboten, Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen oder sie absichtlich zu reizen. Ausgenommen sind Fälle rechtmässiger Verteidigung, der pflichtgemässe Einsatz von Hunden im öffentlichen Dienst sowie die in anderen Erlassen vorgesehenen Ausnahmen.
Ein Hund, der einen Menschen oder ein Tier anfällt, ist von demjenigen, der über ihn die Aufsicht ausübt, mit allen zu Gebote stehenden Mitteln davon abzuhalten.
Belästigung
Die Hundehalter sowie die Inhaber von Hundezwingern und Hundeheimen haben ihre Hunde so zu warten und zu beaufsichtigen, dass sie weder Personen durch fortwährendes Gebell, Geheul oder auf andere Weise belästigen, noch Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten oder landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit verunreinigen.
Betretverbot
Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden in Friedhöfen und Badeanstalten, auf Pausenplätzen von Schulhausanlagen und auf Spiel- oder Sportfeldern ist verboten.
Anleinen
In öffentlich zugänglichen Lokalen, wie namentlich in Wirtschaften und Verkaufsläden, in Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen, soweit nicht nach den eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen ein Betretverbot besteht.
Läufige, bissige und kranke Hunde sind stets anzuleinen. Bissige Hunde müssen überdies einen Maulkorb tragen.
Beaufsichtigung
In Wäldern und an Waldrändern sowie zur Nachtzeit im Freien dürfen Hunde nicht unbeaufsichtigt gelassen werden.
Die Bestimmungen der Jagdgesetzgebung bleiben vorbehalten.
Herrenlose Hunde
Herrenlose Hunde sowie Hunde ohne Kontrollmarke sind durch die Ortspolizei einzufangen und im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde auszuschreiben. Meldet sich der Halter oder Eigentümer nicht innert fünf Tagen nach der Ausschreibung, so kann der Hund an einen geeigneten Platz gegeben werden, wenn er nicht abgetan werden muss.
III. Abgabe
Grundsatz
Für jeden im Kanton gehaltenen Hund im Alter von über sechs Monaten entrichtet der Halter in seiner Wohnsitzgemeinde eine von der Gemeinde festzusetzende Abgabe von Fr. 70 bis Fr. 150 je Kalenderjahr. Die Höhe der Abgabe wird von der Gemeindevorsteherschaft festgesetzt, sofern die Gemeinde keine andere Zuständigkeitsordnung trifft.[4]...[3]
Erreicht ein Hund das Alter von sechs Monaten nach dem 30. Juni oder wird er nach diesem Zeitpunkt in den Kanton eingeführt, so ermässigt sich die Abgabe auf die Hälfte.
Zuständigkeit und Bezug
Die Veranlagung und der Bezug der Abgabe erfolgen durch die Gemeinden.
Die Abgabe ist jeweils für ein Kalenderjahr im voraus bis spätestens Ende März zu entrichten.
Die Gemeinden haben den Bezug der Abgabe mit der Ausgabe der Kontrollmarken zu verbinden.
Befreiung
Von der Abgabe befreit sind Halter von
1.Hunden, die noch nicht sechs Monate alt sind;
2.Diensthunden, die von Polizeiorganen oder von Gefängnisangestellten für ihren Dienst verwendet werden;
3.Militärhunden und Diensthunden des Grenzwachtkorps;
4.ausgebildeten Schutz-, Sanitäts- und Lawinenhunden, soweit an ihrer Haltung ein öffentliches Interesse besteht;
5.Blindenhunden;
6.Hunden, für welche die Abgabe bereits in einer anderen Gemeinde des Kantons entrichtet wurde;
7.Hunden, für welche die Abgabe bereits in einem anderen Kanton entrichtet wurde;
8.Hunden, die sich weniger als drei Monate im Kanton aufhalten. Der Regierungsrat bezeichnet die näheren Voraussetzungen der Befreiung in einer Verordnung[2].
Ersatzhunde, Rückerstattung
Geht ein Hund ein, so ist für einen Ersatzhund bis zum Ablauf des Abgabejahres keine Abgabe zu bezahlen. Vorbehalten bleibt das Erheben von Kontrollgebühren.
Wird kein Ersatzhund angeschafft, hat der Halter Anspruch auf Rückerstattung der halben Abgabe, sofern das verabgabte Tier vor dem 30. Juni eingegangen ist.
Abgabeermässigung
Inhaber eines Betriebes für Hundehandel oder gewerbsmässige Hundezucht entrichten eine Pauschalabgabe. Sie entspricht der Hälfte der auf den durchschnittlichen Bestand von abgabepflichtigen Tieren entfallenden vollen Abgaben.
Der Gemeinderat kann die Abgabe bis auf die Hälfte ermässigen, wenn ein Hund zum Schutz eines einsam gelegenen Gebäudes oder Gehöftes gehalten wird.
Der Gemeinderat kann in Härtefällen, auf begründetes Gesuch hin, die Abgabe ganz oder teilweise erlassen.
IV. Straf- und Vollziehungsbestimmungen
Strafen
Übertretungen der Vorschriften dieses Gesetzes und der Vollziehungsverordnung[2] werden mit Haft oder Busse bestraft.
In leichten Fällen kann ein Verweis erteilt werden.
Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts
Dieses Gesetz tritt, sofern die Stimmberechtigten es annehmen, nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses über die Erwahrung auf den 1. Januar 1972 in Kraft.
Auf den gleichen Zeitpunkt werden das Gesetz über das Halten von Hunden vom 24. September 1922 und die zugehörigen Ausführungserlasse aufgehoben.
[1] OS 44, 85 und GS IV, 183.
[2] 554. 51.
[3] Aufgehoben durch G über Verwaltungsvereinfachungen zwischen Staat und Gemeinden vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).
[4] Fassung gemäss G über Verwaltungsvereinfachungen zwischen Staat und Gemeinden vom 16. März 1986 (OS 49, 600). In Kraft seit 1. Januar 1987 (OS 49, 685).