Gesetz über den Beitritt des Kantons Zürich zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

(vom 6. Februar 2006)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleich lautenden Anträge des Regierungsrates vom 14. Juni 2005[3] und der Finanzkommission vom 15. September 2005, beschliesst:

§ 1.

Der Kanton Zürich tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 gemäss Anhang bei.

§ 2.

Der Regierungsrat ist ermächtigt, spätere Änderungen dieser Vereinbarung, soweit sie nicht grundlegender Art sind, zu ratifizieren.

§ 3.

Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten für den Vollzug dieser Vereinbarung durch Verordnung.[1]

OS 61, 143 .[2]

In Kraft seit 1. Juli 2006.[3]

ABl 2005, 658 .[4]

Eingefügt durch B vom 28. Mai 2018 (

OS 74, 161 ). In Kraft seit 1. Februar 2019. Vom Regierungsrat genehmigt am 30. Januar 2019.

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

(vom 7. Januar 2005)

Die Kantone,

gestützt auf die Art. 15, 16 und 34 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923[1]

I. Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Zweck

Art. 1

Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Aufsicht sowie die Bewilligung und die Ertragsverwendung von interkantonalen oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten, die der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937[2] oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985[3] unterstehen.

Art. 2

Zweck

Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche und koordinierte Anwendung des Lotterierechts, den Schutz der Bevölkerung vor sozialschädlichen Auswirkungen der Lotterien und Wetten sowie die transparente Verwendung der Lotterie- und Wetterträge auf dem Gebiet der angeschlossenen Kantone.[1]

SR 935.51 .[2]

II. Organisation

Art. 3 Organe

Organe dieser Vereinbarung sind:

a.Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz,

b.Lotterie- und Wettkommission,

c.Rekurskommission.

1. Fachdirektorenkonferenz

Art. 4 Zuständigkeit

1

Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je einem Regierungsvertreter jedes Kantons.

2

Sie nimmt folgende Aufgaben wahr:

a.sie ist Depositärin der Vereinbarung,

b.sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wettkommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten,

c.sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten,

d.sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wettkommission sowie der Rekurskommission,

e.sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrechnung der Lotterie- und Wettkommission,

f.sie genehmigt das Budget sowie den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission,

g.sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.

2. Lotterie- und Wettkommission

Art. 5

Zusammensetzung

1

Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.

2

Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.

Art. 6

Organisation

1

Die Kommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.

2

Die Kommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit revidierter Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.

3

Der Kommission steht ein ständiges Sekretariat zur Seite. Sie kann dazu mit Dritten Leistungsverträge abschliessen.

Art. 7 Zuständigkeit

1

Die Kommission ist Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung.

2

Der Kommission stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht einem anderen Organ zugewiesen sind.

3. Rekurskommission

Art. 8 Zusammensetzung1

Die Rekurskommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mitglieder aus der welschen und deutschen Schweiz sowie ein Mitglied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.2

Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielbanken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche oder von diesen nahestehenden Unternehmen und Körperschaften sein.

Art. 9

Organisation

1

Die Rekurskommission erlässt ein Geschäftsreglement, das von der Fachdirektorenkonferenz zu genehmigen ist. Darin regelt sie insbesondere die Einzelheiten ihrer Organisation, der Zuständigkeiten des Präsidiums und der Entschädigungen.

2

Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.

Art. 10

Zuständigkeit

Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterliche Behörde.

4. Anwendbares Recht

Art. 11

Allgemein

Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die einzelnen Vereinbarungsmitglieder noch die Lotterie- und Wettkommission zur Regelung zuständig sind, gilt Bundesrecht analog.

Art. 12

Publikationen

Publikationen der Vereinbarungsorgane erfolgen in allen offiziellen Publikationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.

Art. 13

Verfahrensrecht

Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren für Verfügungen und andere Entscheide der Vereinbarungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG)[4].

III. Bewilligung und Aufsicht von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

1. Bewilligungen

Art. 14 Zulassungsbewilligung

1

Lotterien und Wetten gemäss dieser Vereinbarung bedürfen einer Zulassungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.

2

Die Kommission

a.prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch,

b.erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. SR 172.021.

Art. 15

Durchführungsbewilligung

1

Die Kantone entscheiden innert 30 Tagen nach Zustellung der Zulassungsverfügung über die Durchführung auf ihrem Gebiet und stellen ihre Durchführungsbewilligungen der Kommission zu.

2

Mit der Durchführungsbewilligung können die Kantone keine von der Zulassungsverfügung abweichende spieltechnische Bedingungen und Auflagen verfügen. Zulässig sind nur zusätzliche Bedingungen und Auflagen, welche die von der Kommission verfügten Massnahmen zur Prävention verschärfen.

Art. 16

Eröffnung der Bewilligung

Die Kommission eröffnet der Gesuchstellerin die Zulassungsverfügung und Durchführungsbewilligungen derjenigen Kantone, in denen die Lotterie oder Wette durchgeführt werden darf.

2. Spielsucht und Werbung

Art. 17

Massnahmen zur Prävention von Spielsucht

1

Die Kommission prüft vor Erteilung der Bewilligung das Suchtpotenzial der Lotterie oder Wette und trifft die erforderlichen Massnahmen insbesondere im Interesse der Spielsuchtprävention und des Jugendschutzes.

2

Die Kommission kann die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichten, überall wo ihre Lotterien oder Wetten angeboten werden, Informationen über die Spielsucht, deren Prävention und Behandlungsmöglichkeiten zugänglich zu machen. Wo dies nicht zumutbar ist, können die Lotterie- und Wettunternehmen verpflichtet werden anzugeben, wo diese Informationen angefordert werden können.

Art. 18

Spielsuchtabgabe

1

Die Lotterie- und Wettunternehmen leisten den Kantonen eine Abgabe von 0,5 Prozent der in ihren Kantonsgebieten mit den einzelnen Spielen erzielten Bruttospielerträgen.

2

Die Kantone sind verpflichtet, die Abgaben zur Prävention und Spielsuchtbekämpfung einzusetzen. Sie können dabei zusammenarbeiten.

Art. 19

Werbung

Für Lotterien- und Wetten darf nicht in aufdringlicher Weise geworben werden. In der Werbung muss die Veranstalterin klar ersichtlich sein.

3. Aufsicht

Art. 20

1

Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstösse fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.

2

Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.

3

Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Voraussetzungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.

4. Gebühren

Art. 21 Der Kommission1

Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebühren.2

Die Gebühren bestehen aus:

a.einer jährlichen Aufsichtsgebühr,

b.Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen. 3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entsprechenden Jahr erzielten Bruttospielertrags den Lotterie- und Wettveranstalterinnen auferlegt.

4

Die Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand.

Art. 22

Der Kantone

Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebühren für

a.den Erlass der Durchführungsbewilligung,

b.die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.

5. Rechtsschutz

Art. 23

1

Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde erhoben werden.

2

Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG)[5], soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. Bis Inkrafttreten des VVG[5] sind die Bestimmungen des VwVG[4] analog anwendbar.

3

Die Verfahrenskosten der Rekurskommission sind in der Regel so festzulegen, dass sie die Kosten decken. Ungedeckte Kosten der Rekurskommission werden durch die Lotterie- und Wettkommission getragen.

IV. Lotterie- und Wettfonds und Verteilung der Mittel

Art. 24

Lotterie- und Wettfonds

1

Jeder Kanton errichtet einen Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone können separate Sportfonds führen.

2

Die Lotterieveranstalterinnen liefern ihre Reinerträge in die Fonds jener Kantone, in denen die Lotterien und die Wetten durchgeführt worden sind.

3

Die Kantone können einen Teil der Reinerträge vor der Verteilung in die kantonalen Fonds für nationale gemeinnützige oder wohltätige Zwecke verwenden.

Art. 25

Verteilinstanz

Die Kantone bezeichnen die für Verteilung der Mittel aus den Fonds zuständige Instanz.

Art. 26

Verteilkriterien

Die Kantone bestimmen die Kriterien, die die Verteilinstanz für die Unterstützung gemeinnütziger und wohltätiger Projekte anwenden muss.

Art. 27

Entscheide

Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen aus den Fonds.[5]

Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.32); Inkrafttreten: 1. Januar 2007.

Art. 28

Bericht

Die für die Verteilung zuständige Instanz veröffentlicht jährlich einen Bericht mit folgenden Angaben:

a.den Namen der aus den Fonds Begünstigten,

b.der Art der unterstützten Projekte,

c.der Rechnung der Fonds.

V. Schlussbestimmungen

Art. 29 Inkrafttreten

1

Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.

2

Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklären. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit. Art. 30 Geltungsdauer, Kündigung1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten.

3

Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.

Art. 31

Änderung der Vereinbarung

1

Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umgehend eine Teil- oder Totalrevision der Vereinbarung ein.

2

Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

Art. 32

Übergangsbestimmungen

1

Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamtschweizerischen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung ausgesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.

2

Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchgeführt worden sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.

3

Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, finden auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilligungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.

4

Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingereicht werden, richten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung.

Art. 33

Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen

Die Anwendung von dieser Vereinbarung widersprechenden Bestimmungen der Interkantonalen Vereinbarung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 1937[6] sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist.[6]

LS 553.2.

Zusatzvereinbarung[4] zur Interkantonalen Vereinbarung vom 7. Januar 2005 über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten (IVLW)

(vom 28. Mai 2018)

Die Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz zur Ratifizierung in den Kantonen verabschiedet:

Art. 1

Interkantonale Behörde

Die auf der Grundlage der IVLW eingesetzte Lotterie- und Wettkommission ist die interkantonale Behörde gemäss Art. 105 BGS[7]. Sie nimmt die im BGS[7] der interkantonalen Behörde zugewiesenen Aufgaben wahr und verfügt über die ihr bundesrechtlich zugewiesenen Befugnisse.

Art. 2

Unabhängigkeit

1

Ab 1. Januar 2019 entsenden die Kantone nur noch Vertretungen in die FDKL, welche gegenüber den Veranstaltern und Veranstalterinnen von Geldspielen unabhängig sind.

2

Soweit bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats Ersatzwahlen für Mitglieder der Lotterie- und Wettkommission oder der Rekurskommission notwendig werden, erfolgen diese unter Beachtung der Vorgaben des BGS[7] zur Unabhängigkeit.

Art. 3

Geltungsdauer

Diese Vereinbarung gilt bis zum Inkrafttreten des gesamtschweizerischen Geldspielkonkordats.

Art. 4

Zustandekommen

Die Vereinbarung kommt mit der Zustimmung sämtlicher Kantone zustande.


[7] SR 935. 51.

553.3 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10426.03.201901.01.2021Version öffnen
05301.07.200626.03.2019Version öffnen