Verordnung über das Lotteriewesen, die Glücksspiele und die gewerbsmässigen Wetten (Kantonale Lotterieverordnung)

(vom 18. Juni 1932)[1]

I. Lotterie und Spiel

§ 1.

1

Die nach dem Bundesgesetz betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923[2] erlaubten Lotterien und Wetten sowie die in Art. 13 des Bundesgesetzes über die Spielbanken vom 5. Oktober 1929[3] der kantonalen Regelung vorbehaltenen Glücksspiele sind den Bestimmungen dieser Verordnung unterstellt.

2

Für Lotterien von kantonalen und eidgenössischen Veranstaltungen allgemeinen Charakters (Ausstellungen usw.) bleiben abweichende Verfügungen vorbehalten.

3

Wo in dieser Verordnung der Ausdruck Lotterie gebraucht wird, umfasst er auch die Verlosungen und Glücksspiele.

§ 2.

1

Die Sicherheitsdirektion[9] kann die Bewilligung erteilen zur Veranstaltung und Durchführung von:

a.Lotterien, deren Ertrag gemeinnützigen und wohltätigen Unternehmen im Kanton zufällt (Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und die gewerbsmässigen Wetten vom 8. Juni 1923 );

b.[6] Verlosungen und Glücksspielen, die der Unterhaltung eines Vereins dienen, sofern die Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne am Unterhaltungsanlass selber erfolgen (Art. 2 des zitierten Bundesgesetzes ).

2

Lottospiele können als selbstständige Unterhaltungsanlässe bewilligt werden.[7]

3

Bewilligungsfrei sind eintägige Veranstaltungen nach Abs. 1 lit. b,

deren Plansumme Fr. 20 000 nicht übersteigt,

die in geschlossener Gesellschaft durchgeführt werden.

4

Der Ertrag einer Veranstaltung nach Abs. 1 lit. b fällt an den die Veranstaltung durchführenden Verein.[6]

§ 3.

Keine Bewilligung zur Veranstaltung von Lotterien wird erteilt:

a.an Veranstalter, die ihren Sitz nicht im Kanton Zürich haben;

b.an Einzelpersonen sowie an Erwerbsunternehmungen;

c.an Personenverbindungen, die sich zum Zwecke einer Lotterieveranstaltung zusammengefunden haben;

d.an Personenverbindungen, die den Interessen des Staates oder der öffentlichen Wohlfahrt zuwiderlaufende Zwecke verfolgen;

e.zur Finanzierung von Festen und ähnlichen Veranstaltungen;

f.für Lotterien zur Erfüllung öffentlichrechtlicher gesetzlicher Verpflichtungen;

g.für Lotterien für Institutionen, die Staats- oder Gemeindebeiträge erhalten, mit Ausnahme der Ausstellungen;

h.für Lotterien, die ausserhalb des Kantons ausgespielt werden. Vorbehalten bleibt die Zulassung des Losvertriebes von Lotterien nach § 1 Abs. 2, jedoch für höchstens 10% des Gesamtwertes der Lose, sowie im gleichen Umfang die Zulassung des Losvertriebes von im Kanton nicht öffentlich zugelassenen auswärtigen Lotterien im Schosse der beteiligten Verbandsvereine.

§ 4.

1

Gesuche um Bewilligung von Lotterien gemäss § 2 Abs. 1 sind an die Sicherheitsdirektion[9] zu richten. Sie müssen über Art, Zweck, Zeit und Ort der Veranstaltung, den Veranstalter, den verantwortlichen Leiter des Unternehmens und den Spielplan Auskunft geben.

2

Über die Gesuche ist in der Regel die Vernehmlassung der Ortspolizeibehörde einzuholen.

3

Bevor die Bewilligung erteilt ist, dürfen keine öffentlichen Vorbereitungshandlungen, namentlich keine Ankündigungen, erfolgen.

§ 5.

Die Sicherheitsdirektion[9] bestimmt bei Erteilung der Bewilligung, wann die Ziehung stattzufinden hat, in welcher Weise das Ziehungsergebnis und die Frist, innert welcher die Gewinne verfallen, bekannt zu machen sind, innert welcher Frist der Gesuchsteller an sie die Abrechnung und den Durchführungsbericht zu erstatten hat und welche Gebühren vom Gesuchsteller zu entrichten sind. Der Durchführungsbericht hat auch über die nicht bezogenen Gewinne und die Gewinner von Beträgen über Fr. 1000 Auskunft zu geben. Die Sicherheitsdirektion[9] trifft die nötigen Anordnungen für den öffentlichen Aufruf der nicht bezogenen Gewinne.

§ 6.

1

Der Gesamtwert aller Treffer hat bei einer Lotterie nach § 2 Abs. 1 lit. a 50%, bei einer Veranstaltung nach § 2 Abs. 1 lit. b oder § 2 Abs. 2 60% des gesamten Nennwerts aller Lose zu betragen.[7]

2

Die als Gewinne dienenden Waren dürfen nicht über den durchschnittlichen Detailverkaufspreis gewertet werden.

3

Soweit der Reinertrag einer Lotterie nach § 1 Abs. 2 nicht zur Deckung eines Defizites der betreffenden Veranstaltung nötig ist, wird er einem gemeinnützigen oder wohltätigen Zweck zugeführt, den im Einzelfall die Sicherheitsdirektion[9] in der Bewilligungsverfügung bestimmt.

§ 7.

Bei Lotterien gemäss § 1 Abs. 2 und § 2 lit. a hat der Gesuchsteller für die richtige Durchführung eine Kaution zu hinterlegen; ihre Höhe setzt die Sicherheitsdirektion[9] fest. Diese kann auch die Bewilligung von Gesuchen um Verlosungen und Glücksspiele gemäss § 2 lit. b von der Leistung einer Kaution abhängig machen.

§ 8.

Die vom Gesuchsteller bezeichneten verantwortlichen Vertreter des Lotterieunternehmens müssen im Kanton niedergelassen sein. Sie tragen die zivil- und strafrechtliche Verantwortung für die Durchführung, besonders auch für die Ausrichtung der Gewinne an die Berechtigten und die Ausrichtung des allfälligen Reingewinnes der Veranstaltung an die von der Sicherheitsdirektion[9] bezeichneten Institutionen.

§ 10.

Gegenstände, die aus polizeilichen Gründen zu beanstanden sind, wie Arzneien, gesundheitsschädliche Artikel, Waffen, Explosivstoffe, unzüchtige Bilder und Schriften usw., dürfen nicht als Gewinne in Aussicht gestellt und verabfolgt werden.

§ 11.

Die Überwachung der Ziehung bei Lotterien nach § 2 lit. a, die Schätzung der Gewinne bei bewilligten Verlosungen und Glücksspielen sowie die Ausübung der Aufsicht bei der Durchführung dieser Anlässe ist Sache des Gemeinderates.

§ 12.

Wird durch die Art des Losvertriebes einer bewilligten Lotterie das Publikum belästigt, ergeben sich Zweifel an der ernsthaften Durchführung des Unternehmens oder werden die Auflagen und Anordnungen der Behörden missachtet, so ist die Bewilligung zurückzuziehen und die Liquidation des Unternehmens von der Sicherheitsdirektion[9] anzuordnen.

§ 13.

Ob und wie weit lotterieähnliche Veranstaltungen unter die Bestimmungen dieser Verordnung fallen, entscheidet im Einzelfall die Sicherheitsdirektion[9].

II. Wetten

§ 16.[7]

Für das Vermitteln und Eingehen von Wetten bei Pferderennen, Bootsrennen, Fussballwettkämpfen und ähnlichen Veranstaltungen kann an die veranstaltenden Gesellschaften und Vereine, sofern sie für einwandfreien Betrieb Gewähr bieten und sich nicht gewerbsmässig mit der Durchführung solcher Rennen befassen, von der Sicherheitsdirektion[9] eine Bewilligung erteilt werden.

§ 17.

Gesuche um Bewilligung der Vermittlung und Eingehung von Wetten sind schriftlich an die Sicherheitsdirektion[9] zu richten. Sie haben über Zweck, Zeit und Ort der Veranstaltung, den Veranstalter, den verantwortlichen Leiter des Unternehmens und den Wettplan Auskunft zu geben. Die Gemeindepolizeibehörde ist in der Regel zur Vernehmlassung einzuladen. Bevor die Bewilligung erteilt ist, dürfen keine öffentlichen Vorbereitungshandlungen, namentlich keine Ankündigungen, erfolgen.

§ 18.

[5]

Vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze sind wenigstens zwei Drittel unter die Gewinner zu verteilen. Über den Ertrag und die Verwendung der Wetteinsätze ist innert Monatsfrist von der Veranstaltung an der Sicherheitsdirektion[9] zu berichten.

§ 19.

1

Das Vermitteln und Eingehen von Wetten darf nur an den von der Sicherheitsdirektion[9] bezeichneten Wettkampftagen stattfinden. Ausserhalb des Rennplatzes oder Wettkampfplatzes dürfen keine Annahmestellen für Wetten errichtet werden.[7]

2

Die Sicherheitsdirektion[9] bestimmt die Zahl der zulässigen Annahmestellen und ordnet die für die Regelung und Durchführung nötigen Massnahmen an.

§ 20.

Neben der Bestrafung hat die Nichtbefolgung der Anweisungen der Behörden und Amtsstellen sowie Missbrauch der erteilten Bewilligung den sofortigen Widerruf der letzteren und die Liquidation des Unternehmens zur Folge.

§ 21.

Die Gemeindepolizeibehörde hat für die Überwachung der Durchführung das Nötige anzuordnen.

§ 21 a. Ausgenommen von diesen Vorschriften sind die von der Interkantonalen Landeslotterie durchgeführten Pferdewetten.

III. Straf- und Übergangsbestimmungen

§ 22.

Übertretungen der Vorschriften des Bundes und des Kantons über Lotterien, Spiele und Wetten werden durch die Statthalter-ämter geahndet, soweit nicht die Gerichte zuständig sind.

§ 23.

Übertretungen von Vorschriften dieser Verordnung und von Verfügungen der ausführenden Organe, für welche die Bundeserlasse keine Strafen vorsehen, werden mit Polizeibusse bis zu Fr. 1000 bestraft.

§ 24.

Personenverbindungen, deren Organe sich der Übertretung bestehender Vorschriften und der für den Einzelfall getroffenen Verfügungen oder der Übervorteilung des Publikums schuldig gemacht haben, erhalten innert fünf Jahren von der Bestrafung an keine Bewilligung mehr.

§ 25.

Die Sicherheitsdirektion[9] wird mit dem Vollzug beauftragt.

§ 26.[1]

Diese Verordnung tritt mit ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt[4] in Kraft.2

Die Verordnung betreffend das Lotteriewesen, das Spielen und die gewerbsmässigen Wetten vom 14. Juni 1924 wird dadurch aufgehoben.


[1] OS 34, 657 und GS IV, 163. Vom Regierungsrat erlassen.

[2] SR 935. 51.

[3] SR 935. 52.

[4] 28. Juni 1932.

[5] Erster Satz aufgehoben durch RRB vom 7. Mai 1986 (OS 49, 614). In Kraft seit 1. Juni 1986.

[6] Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2000 (OS 56, 73). In Kraft seit 1. April 2000.

[7] Fassung gemäss RRB vom 2. Februar 2000 (OS 56, 73). In Kraft seit 1. April 2000.

[8] Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2000 (OS 56, 73). In Kraft seit 1. April 2000.

[9] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

553.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
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