Kantonale Geldspielverordnung (KGSV)

(vom 27. Oktober 2021)[1][2]

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 2 Abs. 2 und 12 Abs. 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geldspiele vom 16. November 2020[3]

Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung regelt

a.die Voraussetzungen und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen für Kleinspiele gemäss Art. 3 Bst. f des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (BGS) ,

b.das Verfahren und die Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Spielsuchtfonds.

Kleinlotterien

§ 2.

1

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Kleinlotterie reicht das Bewilligungsgesuch bis 31. August des Vorjahres des vorgesehenen Durchführungsjahres ein.

2

Das Gesuch enthält folgende Angaben:

a.Name, Sitz und Rechtsform der Veranstalterin oder des Veranstalters der Kleinlotterie,

b.Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,

c.Verwendungszweck des Reingewinns,

d.Trefferplan und Lospreise,

e.Organisation des Losverkaufs,

f.Organisation der Gewinneinlösung und

g.Massnahmen über Missbrauchsverhinderung.

3

Lose dürfen während längstens sechs Monaten verkauft werden.

4

Die Gewinneinlösung erfolgt spätestens drei Monate nach Verkaufsschluss.

5

Die Veranstalterin oder der Veranstalter erstattet der Sicherheitsdirektion spätestens drei Monate nach Ablauf der Frist für die Gewinneinlösung Bericht nach Art. 38 Abs. 1 BGS.

Tombolas und Lottos

§ 3.

1

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer Tombola oder eines Lottos muss eine juristische Person nach schweizerischem Recht sein.

2

Sie oder er reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.

3

Das Gesuch enthält Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person.

Lokale Sportwetten

§ 4.

1

Die Veranstalterin oder der Veranstalter einer lokalen Sportwette reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 30 Tage vor der Durchführung ein.

2

Das Gesuch enthält

a.Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,

b.ein Durchführungskonzept und ein Wettreglement.

Kleine Pokerturniere

§ 5.

1

Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines kleinen Pokerturniers reicht das Bewilligungsgesuch mit dem amtlichen Formular spätestens 60 Tage vor der Durchführung ein.

2

Das Gesuch enthält

a.Name und Adresse der für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlichen Person,

b.ein Spielkonzept, das aufzeigt, welche Massnahmen zur Spielsuchtprävention getroffen werden.

3

Die Veranstalterin oder der Veranstalter legt für jede Turnierbesucherin und jeden Turnierbesucher die Turnierbewilligung und die Turnierregeln sowie Unterlagen betreffend Spielsuchtprävention frei zugänglich auf.

Spielsuchtfonds

a. Gesuch

§ 6.

1

Gesuche um Beiträge aus dem Spielsuchtfonds sind der Sicherheitsdirektion einzureichen.

2

Sie sind frühzeitig und in der Regel vor Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

b. Beitragsempfängerin oderempfänger

§ 7.

Beiträge werden nur juristischen Personen nach schweizerischem Recht gewährt, die im Bereich ihres Vorhabens über einen mehrjährigen, erfolgreichen Leistungsausweis verfügen.

c. Vorhaben

§ 8.

Beiträge werden nur für Vorhaben mit einem Bezug zum Kanton Zürich gewährt.

d. Beitrag

§ 9.

Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere berücksichtigt:

a.die Bedeutung des Vorhabens,

b.die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,

c.die Eigenleistung,

d.die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der anderen Gesuche.


[1] OS 76, 608; Begründung siehe ABl 2021-11-05.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

[3] LS 553.

[4] SR 935. 51.

553.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
11501.01.2022Version öffnen
09901.01.201801.01.2022Version öffnen
07101.01.201101.01.2018Version öffnen
06901.07.201001.01.2011Version öffnen
05301.05.200601.07.2010Version öffnen
02801.05.2006Version öffnen
02431.03.2000Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen