Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Geldspiele (EG BGS)

(vom 16. November 2020)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 1. April 2020[3] und der Kommission für Wirtschaft und Abgaben vom 29. September 2020, beschliesst:

Gegenstand

§ 1.

Das Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes vom 29.September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)[5]. Es regelt:

a.die Bewilligung und Beaufsichtigung von Kleinspielen,

b.die Abgabe auf Geschicklichkeitsspielen,

c.die Verwendung der Spielsuchtabgabe,

d.die Spielbankenabgabe.

Bewilligung

§ 2.

1

Die für das Lotteriewesen zuständige Direktion (Direktion) ist Bewilligungsbehörde gemäss Art. 32 BGS.

2

Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligungen und das Verfahren in einer Verordnung.

Aufsicht

§ 3.

1

Die Gemeinden beaufsichtigen die Durchführung von Kleinspielen, insbesondere die Losziehung.

2

Sie können Massnahmen nach Art. 40 Abs. 2 BGS treffen.

3

Sie haben unentgeltlich Zutritt zu den Spielveranstaltungen.

Veranstaltungsverbot

§ 4.

Die Direktion kann Veranstalterinnen oder Veranstaltern die Durchführung von Kleinspielen für ein bis drei Jahre untersagen, wenn

a.diese bei der Vorbereitung oder der Durchführung eines Kleinspiels Vorschriften missachten oder vollstreckbare Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörde nicht befolgen,

b.diese oder ihre Organe in den vergangenen drei Jahren wegen einer Widerhandlung gegen die Bestimmungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes oder des Kantons bestraft worden sind.

Tombola und Lotto

a. Bewilligungs- und Meldepflicht

§ 5.

1

Wer eine Kleinlotterie gemäss Art. 41 Abs. 2 BGS (Tombola oder Lotto) veranstalten will, benötigt eine Bewilligung, wenn die Summe aller Einsätze mehr als Fr. 20000 beträgt.

2

In den übrigen Fällen muss die Tombola oder das Lotto der Gemeinde, auf deren Gebiet sie oder es veranstaltet wird, 14 Tage vor der Veranstaltung angekündigt werden.

b. Wert der Gewinne

§ 6.

Bei Tombolas und Lottos muss der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne mindestens 50% der Summe aller Einsätze entsprechen.

c. Auslagerung der Organisation

§ 7.

Wer eine Tombola oder ein Lotto veranstaltet, darf die Organisation oder Durchführung an Dritte auslagern, wenn diese daraus keinen Gewinn erzielen.

d. Berichterstattung und Rechnungslegung

§ 8.

Veranstalterinnen und Veranstalter von bewilligten Tombolas und Lottos stellen der Direktion innert dreier Monate nach Spielende einen Bericht zu. Dieser enthält:

a.die Abrechnung über das Spiel,

b.Angaben über den Spielverlauf,

c.Angaben über die Verwendung der Erträge.

Spielverbot an lokalen Sportwetten und kleinen Pokerturnieren

§ 9.

1

Minderjährigen ist die Teilnahme an lokalen Sportwetten und kleinen Pokerturnieren untersagt.

2

Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist für die Einhaltung des Verbots verantwortlich.

Abgabe auf Geschicklichkeitsspielen

§ 10.

1

Veranstalterinnen und Veranstalter mit Ausnahme der Swisslos Interkantonale Landeslotterie melden der Direktion jährlich den im Kanton Zürich erzielten Bruttospielertrag von automatisiert oder online oder interkantonal durchgeführten Geschicklichkeitsspielen.

2

Die Direktion erhebt von ihnen eine jährliche Abgabe von 10% des im Kanton gemeldeten Bruttospielertrags.

3

Die Abgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.

Spielsuchtfonds

a. Zweck

§ 11.

1

Im Kanton besteht ein Fonds zur Unterstützung von Massnahmen gemäss Art. 85 BGS (Spielsuchtfonds).

2

Die dem Kanton von der Swisslos Interkantonale Landeslotterie ausbezahlte Präventionsabgabe fliesst in den Spielsuchtfonds.

3

Die Direktion verwaltet den Spielsuchtfonds.

b. Beiträge

§ 12.

1

Der Regierungsrat entscheidet über Beiträge aus dem Spielsuchtfonds abschliessend. Er kann seine Kompetenz an die Direktion delegieren.

2

Auf die Ausrichtung eines Beitrags besteht kein Anspruch.

3

Der Regierungsrat regelt das Verfahren und legt die Kriterien für die Gewährung der Beiträge fest.

Spielbankenabgabe

a. Grundsatz

§ 13.

Der Kanton erhebt von den Betreiberinnen und Betreibern von Spielbanken mit einer Konzession B im Sinne des Geldspielgesetzes eine Spielbankenabgabe auf dem Bruttospielertrag.

b. Höhe und Bezug

§ 14.

1

Die Höhe der Abgabe beträgt 40% des Gesamttotals der dem Bund zustehenden Spielbankenabgabe.

2

Die Zuständigkeit zur Veranlagung und zum Bezug der kantonalen Abgabe sowie zur Erhebung von Nach- und Strafsteuern wird der Eidgenössischen Spielbankenkommission übertragen.

3

Der Regierungsrat kann die Einzelheiten in einer Verordnung regeln.

Strafbestimmungen

§ 15.

Mit Busse bis zu Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich

a.eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und dabei gegen die Meldepflicht gemäss § 5 Abs. 2 verstösst,

b.eine bewilligungsfreie Tombola oder ein bewilligungsfreies Lotto veranstaltet und der Gesamtwert der ausgeschriebenen Gewinne nicht mindestens 50% der Summe aller Einsätze beträgt,

c.als Veranstalterin oder Veranstalter Minderjährige an ihren oder seinen lokalen Sportwetten oder kleinen Pokerturnieren teilnehmen lässt,

d.gegen Auflagen und Anordnungen der Bewilligungs- oder Aufsichtsbehörden verstösst,

e.den Aufsichtsbehörden den unentgeltlichen Zutritt zur Spielveranstaltung nicht gewährt.

Änderung bisherigen Rechts

§ 16.

Das Gesetz über das Unterhaltungsgewerbe vom 27. September 1981[4] wird wie folgt geändert: . . .[6]


[1] OS 76, 493.

[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2022.

[3] ABl 2020-04-17.

[4] LS 935. 32.

[5] SR 935. 51.

[6] Text siehe OS 76, 493.

553 – Versionen

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