Verordnung über den Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes (Kantonale Sprengstoffverordnung)
(vom 10. Dezember 1980)[1]
Der Regierungsrat beschliesst:
Rechtsgrundlagen und Begriffe
In den folgenden Bestimmungen bedeutet:
a.Gesetz: Bundesgesetz über explosionsgefährliche Stoffe vom 25. März 1977 (Sprengstoffgesetz) ,
b.Verordnung: Verordnung des Bundesrates über explosionsgefährliche Stoffe vom 26. März 1980 (Sprengstoffverordnung) .
Vollzug im Allgemeinen
Der Vollzug des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt der Sicherheitsdirektion[8], soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.
Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke
Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.
Prüfungen (Art. 14 Abs. 4 des Gesetzes)
Soweit die Prüfungen zur Erlangung der Sprengausweise nicht durch private Organisationen erfolgen, obliegen sie dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst der Stadtpolizei Zürich.
Fabrikationsbetriebe und Herstellerlager (Art. 18 und 24 des Gesetzes)
Die Überwachung der Fabrikationsbetriebe einschliesslich der Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden, ist mit Ausnahme des der kantonalen Feuerpolizei obliegenden Brandschutzes Sache des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit.
Arbeitnehmerschutz (Art. 23 des Gesetzes)
Der Arbeitnehmerschutz ist Sache des kantonalen Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit in Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt.
Zuverlässigkeitsbescheinigung (Art. 29 Abs. 2 der Verordnung)
Die Bescheinigung der Zuverlässigkeit, welche der Bewerber für einen Sprengausweis beizubringen hat, wird von der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.
Historische Anlässe (Art. 15 Abs. 5 des Gesetzes)
Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe oder für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizeibehörde der Gemeinde. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn keine Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.
Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverordnungen allgemein verbieten.
Rückgabe und Vernichtung von Sprengmitteln (Art. 26 des Gesetzes)
Unbrauchbar gewordene Sprengmittel sind dem Verkäufer zurückzugeben oder dem nächsten Polizeiposten zur Vernichtung abzuliefern.
Strafverfolgung
Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt, unter Vorbehalt von § 335 der Strafprozessordnung[2], den Statthalterämtern.
[1] OS 48, 81.
[3] LS 861.
[4] LS 861. 12.
[5] SR 941. 41.
[6] SR 941. 411.
[7] Vom Bundesrat genehmigt am 30. März 1981. In Kraft seit 1. Mai 1981 (OS 48, 83).
[8] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.