Kantonale Sprengstoffverordnung (KSprstV)

(vom 15. Dezember 2010)[1][2]

Der Regierungsrat beschliesst:

Vollzug im Allgemeinen

§ 1.

Die Kantonspolizei vollzieht das Bundesgesetz vom 25. März 1977 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz; SprstG)[4] und die Verordnung vom 27. November 2000 über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffverordnung; SprstV)[5]. Abweichende Regelungen dieser Verordnung bleiben vorbehalten.

Feuerpolizeirecht

§ 2.

Das kantonale Feuerpolizeirecht[3] bleibt vorbehalten.

Pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke

§ 3.

Der Vollzug der Bestimmungen über pyrotechnische Gegenstände für Vergnügungszwecke obliegt der Feuerpolizei.

Fabrikationsbetriebe und Herstellerlager (Art. 18 SprstG)

§ 5.

Fabrikationsbetriebe für Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, einschliesslich Herstellerlager, die sich auf dem Betriebsareal befinden, werden wie folgt überwacht:

a.im Bereich des Brandschutzes durch die Kantonale Feuerpolizei,

b.in den übrigen Bereichen durch das Amt für Wirtschaft .

Arbeitnehmerschutz (Art. 23 SprstG)

§ 6.

Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes werden die Betriebe und Unternehmen vom Amt für Wirtschaft[7] überwacht. Dieses arbeitet dabei mit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt zusammen.

Zuverlässigkeitsbescheinigungen (Art. 55 Abs. 1 SprstV)

§ 7.

Die für Ausbildungskurse und Prüfungen erforderlichen Zuverlässigkeitsbescheinigungen werden von der Kantonspolizei oder den Stadtpolizeien von Zürich und Winterthur ausgestellt.

Historische Anlässe (Art. 15 Abs. 5 SprstG)

§ 8.

1

Die Verwendung von Schiesspulver für die Feier historischer Anlässe und für ähnliche Bräuche bedarf einer Bewilligung der Polizeibehörde der Gemeinde. Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn Gewähr für fachgemässe Verwendung besteht.

2

Die Gemeinden können die Verwendung in ihren Polizeiverordnungen allgemein verbieten.

Rückgabe und Vernichtung von Sprengmitteln (Art. 26 SprstG)

§ 9.

Sprengmittel, die in ihrer Wirkungsweise, Brauchbarkeit oder Beständigkeit mangelhaft sind, sind dem Verkäufer zurückzugeben oder dem nächsten Polizeiposten abzuliefern.

Strafverfolgung

§ 10.

Die Strafverfolgung von Übertretungen des Sprengstoffrechts des Bundes obliegt den Statthalterämtern.


[1] OS 66, 130; Begründung siehe ABl 2010, 3069.

[2] Inkrafttreten: 1. März 2011.

[3] LS 861. 1 ff.

[4] SR 941. 41.

[5] SR 941. 411.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 7. Juli 2021 (OS 76, 397; ABl 2021-07-16). In Kraft seit 1. Januar 2022.

[7] Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 549; ABl 2023-12-15). In Kraft seit 1. Januar 2024.

552.5 – Versionen

IDPublikationAufhebung
12301.01.2024Version öffnen
11501.01.202201.01.2024Version öffnen
07201.03.201101.01.2022Version öffnen
05301.05.200601.03.2011Version öffnen
02401.05.2006Version öffnen
00031.03.1999Version öffnen