Waffenverordnung;


Festsetzung der Höchstbeträge der Gebühren


für die Erteilung des Waffenerwerbsscheines


und des Waffentragscheines


(vom 1.Juni 1992) FN1

Die Direktion der Polizei verfügt:

I. Gestützt auf § 5 Waffenverordnung FN2 wird der Höchstbetrag der Gebühr für die Ausstellung eines Waffenerwerbsscheines auf Fr. 40 festgesetzt.

II. Gestützt auf § 8 Abs. 2 Waffenverordnung FN2 wird der Höchstbetrag der Gebühr für die Erteilung eines Waffentragscheines auf Fr. 80 festgesetzt.

III. Die neuen Höchstansätze gelten ab 1. Juli 1992.

IV. Veröffentlichung im Amtsblatt und in der Gesetzessammlung.

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FN1 OS 52, 109.
FN2 552.2.


552.21 – Versionen

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IDPublikationAufhebung
00031.03.1999Version öffnen