Waffenverordnung (WafVO)[5]

(vom 16. Dezember 1998)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 38 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[2][5] beschliesst:

I. Organisation und Zuständigkeiten

Waffenerwerbsscheine

§ 1.

1

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeindebehörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

2

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am Ort des Erwerbs zuständig.

3

Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und korrekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion[3] zu.

Waffenhandelsbewilligung

§ 2.

Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmässigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei[5] zuständig.

Europäischer Feuerwaffenpass

§ 3.[5]

Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25 b des Waffengesetzes[2] ist die Kantonspolizei zuständig.

Prüfungen für die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligungen

§ 4.

Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes[2] werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachverständigen.

Waffentragbewilligung

§ 5.

1

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

2

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei[5] zuständig.

Ausnahmebewilligungen

§ 6.[5]

Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 4, Art. 7 Abs. 2, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 des Waffengesetzes[2] ist die Kantonspolizei zuständig.

Kontrolle

§ 7.[5]

Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes[2] wird von den Polizeiorganen ausgeübt.

Beschlagnahme; Entgegennahme

§ 8.[5]

1

Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes[2] sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.

2

Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Beschlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.

3

Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Munition nach Art. 31a des Waffengesetzes[2] sicher.

Meldestelle

§ 8 a.[4]

Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 31 b des Waffengesetzes[2]. Sie nimmt Meldungen nach Art. 7 a Abs. 1 des Waffengesetzes[2] entgegen.

Aufsicht

§ 9.

1

Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der Sicherheitsdirektion[3] ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes[2] befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteilten Bewilligungen zu entziehen.

2

Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und erfüllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten.

II. Register und Meldepflicht

Bewilligungsregister

§ 10.

1

Die Kantonspolizei[5] führt ein Register über die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter-ämter stellen der Kantonspolizei[5] laufend Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu.

2

Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes Register führen.

3

Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statthalterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenössischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personendaten.

Meldepflicht

§ 11.

Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheitsdirektion[3] die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht betreffen.

III. Schlussbestimmungen

Übergangsrecht

§ 12.

Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes[2] eingereichten Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abgeschlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


[1] OS 54, 966.

[2] SR 514. 54.

[3] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[4] Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; ABl 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.

[5] Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; ABl 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.

552.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
06312.12.200801.01.2020Version öffnen
05301.05.200612.12.2008Version öffnen
02301.05.2006Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen