Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition

(vom 16. Dezember 1998)[1]

Der Regierungsrat,

in Ausführung von Art. 38 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition[2]

I. Organisation und Zuständigkeiten

Waffenerwerbsscheine

§ 1.

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeindebehörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am Ort des Erwerbs zuständig.

Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und korrekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbsscheine laufend der Direktion für Soziales und Sicherheit zu.

Waffenhandelsbewilligung

§ 2.

Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmässigen Waffenhandel ist die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Bewilligung der nichtgewerbsmässigen Ein-, Aus- und Durchfuhr

§ 3.

Für den Entscheid über die Bewilligung für die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und wesentlichen Munitionsbestandteilen ist die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Prüfungen für die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligungen

§ 4.

Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes[2] werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachverständigen.

Waffentragbewilligung

§ 5.

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Ausnahmebewilligungen

§ 6.

Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 und Art. 20 Abs. 2 des Waffengesetzes[2] ist die Direktion für Soziales und Sicherheit zuständig.

Kontrolle

§ 7.

Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes[2] über Herstellung, Beschaffung, Vertrieb und Vermittlung sowie die nichtgewerbsmässige Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteilen wird von der Direktion für Soziales und Sicherheit und den Polizeiorganen ausgeübt.

Beschlagnahme

§ 8.

Vorbehältlich der sich aus dem Strafverfahren ergebenden Zuständigkeiten sind für die Beschlagnahme von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes[2] die Statthalterämter zuständig.

Die Sicherstellung von Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen, Munition und Munitionsbestandteilen zum Zwecke der Beschlagnahme im Sinne von Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes[2] erfolgt durch die Polizeiorgane.

Aufsicht

§ 9.

Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der Direktion für Soziales und Sicherheit ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes[2] befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteilten Bewilligungen zu entziehen.

Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und erfüllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten.

II. Register und Meldepflicht

Bewilligungsregister

§ 10.

Die Direktion für Soziales und Sicherheit führt ein Register über die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalterämter stellen der Direktion für Soziales und Sicherheit laufend Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu.

Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes Register führen.

Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statthalterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenössischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personendaten.

Meldepflicht

§ 11.

Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Direktion für Soziales und Sicherheit die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht betreffen.

III. Schlussbestimmungen

Übergangsrecht

§ 12.

Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes[2] eingereichten Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abgeschlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.


[1] OS 54, 966.

[2] SR 514. 54.

552.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
06312.12.200801.01.2020Version öffnen
05301.05.200612.12.2008Version öffnen
02301.05.2006Version öffnen
00031.12.1998Version öffnen