Waffenverordnung (WafVO)[5]

(vom 16. Dezember 1998)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 38 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997[2][5] beschliesst:

I. Organisation und Zuständigkeiten

Waffenerwerbsscheine

§ 1.

1

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz sind die Gemeindebehörden am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

2

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffenerwerbsscheine an Personen mit Wohnsitz im Ausland sind die Gemeindebehörden am Ort des Erwerbs zuständig.

3

Die Gemeindebehörden überwachen die termingerechte und korrekte Rücksendung der Waffenerwerbsscheine durch die Veräusserinnen oder die Veräusserer und stellen Kopien der vollständig ausgefüllten Waffenerwerbsscheine laufend der Sicherheitsdirektion[3] zu.

4

Die Kantonspolizei teilt der für die Ausstellung des Waffenerwerbsscheins zuständigen Gemeindebehörde die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis des Waffengesetzes[2] mit.[6]

Waffenhandelsbewilligung

§ 2.

Für den Entscheid über die Bewilligung für den gewerbsmässigen Waffenhandel ist die Kantonspolizei[5] zuständig.

Europäischer Feuerwaffenpass

§ 3.[5]

Für die Ausstellung eines Europäischen Feuerwaffenpasses gemäss Art. 25 b des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.

Prüfungen für die Waffenhandels- und die Waffentragbewilligungen

§ 4.

Die Prüfungen gemäss Art. 17 Abs. 2 lit. c und Abs. 4 sowie Art. 27 Abs. 2 lit. c des Waffengesetzes werden von der Kantonspolizei durchgeführt. Diese stellt die hierfür notwendigen amtlichen Sachverständigen.

Waffentragbewilligung

§ 5.

1

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist das Statthalteramt am zürcherischen Wohnsitz der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zuständig.

2

Für den Entscheid über die Erteilung der Waffentragbewilligungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland ist die Kantonspolizei[5] zuständig.

Ausnahmebewilligungen

§ 6.[7]

Für den Entscheid über Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 5 Abs. 6, 7 Abs. 2, 19 Abs. 3 und 20 Abs. 2 des Waffengesetzes ist die Kantonspolizei zuständig.

Kontrolle

§ 7.[5]

1

Die Kontrolle gemäss Art. 29 des Waffengesetzes wird von den Polizeiorganen ausgeübt.

2

Die Kantonspolizei kontrolliert, ob die Sportschützinnen und Sportschützen die Nachweise gemäss Art. 28 d Abs. 2 des Waffengesetzes erbracht haben sowie die Einhaltung der Pflichten durch Sammlerinnen und Sammler sowie Museen gemäss Art. 28 e des Waffengesetzes.[6]

Beschlagnahme; Entgegennahme

§ 8.[5]

1

Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten.

2

Die Sicherstellung der Objekte nach Abs. 1 zum Zweck der Beschlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane.

3

Die Kantonspolizei stellt die Entgegennahme von Waffen und Munition nach Art. 31a des Waffengesetzes sicher.

Kantonale Meldestelle

§ 8 a.[7]

1

Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 31 b des Waffengesetzes. Sie nimmt Meldungen gemäss Art. 7 a Abs. 1 und 21 Abs. 1ter des Waffengesetzes entgegen.

2

Inhaberinnen und Inhaber von Waffenhandelsbewilligungen übermitteln der Kantonspolizei die Meldungen gemäss Art. 21 Abs. 1bis und 1ter des Waffengesetzes sowie Kopien von Verträgen, Waffenerwerbsscheinen und Ausnahmebewilligungen in elektronischer Form.

Aufsicht

§ 9.

1

Die Aufsicht über den Vollzug des Waffenrechts wird von der Sicherheitsdirektion[3] ausgeübt. Die Direktion ist gestützt auf Art. 30 des Waffengesetzes befugt, die von anderen zürcherischen Behörden erteilten Bewilligungen zu entziehen.

2

Sie ist vorbehältlich anderer ausdrücklicher Regelungen zuständig für den Verkehr mit der Eidgenössischen Zentralstelle Waffen und erfüllt dieser gegenüber die im Bundesrecht vorgesehenen Meldepflichten.

II. Register und Meldepflicht

Elektronisches Informationssystem

§ 10.

1

Die Kantonspolizei führt das elektronische Informationssystem über den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen gemäss Art. 32 a Abs. 2 des Waffengesetzes. Sie registriert die im Kanton erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts. Die Statthalter-ämter stellen der Kantonspolizei laufend Kopien der von ihnen erteilten Bewilligungen zu.[7]

2

Die Gemeinden und die Statthalterämter können über die von ihnen erteilten Bewilligungen im Bereich des Waffenrechts ein eigenes Register führen.

3

Das kantonale Register sowie die von den Gemeinden und Statthalterämtern geführten Register enthalten die anhand der eidgenössischen Formulare von der betroffenen Person erhobenen Personendaten.

Meldepflicht

§ 11.

Gerichts- und Verwaltungsbehörden teilen der Sicherheitsdirektion[3] die Entscheide und Verfügungen mit, welche das Waffenrecht betreffen.

III. Schlussbestimmungen

Übergangsrecht

§ 12.

Die gestützt auf Art. 42 des Waffengesetzes eingereichten Gesuche sind von den zuständigen Behörden längstens innert dreier Jahre nach Einreichung zu behandeln. Während dieser Zeit bleiben die nach altem Recht erworbenen Rechte bestehen; wird die erstinstanzliche Gesuchsbehandlung nicht innert dreier Jahre nach Einreichung abgeschlossen, so gilt die Bewilligung als erteilt.

Inkrafttreten

§ 13.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Oktober 2019

(OS 74, 571)

Die Kantonspolizei ist Meldestelle gemäss Art. 42 b des Waffengesetzes. Sie prüft den rechtmässigen Besitz, bestätigt diesen der Besitzerin oder dem Besitzer oder erstattet dem zuständigen Statthalteramt Meldung zur Einleitung der Beschlagnahme gemäss Art. 31 des Waffengesetzes.


[1] OS 54, 966.

[2] SR 514. 54.

[3] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[4] Eingefügt durch RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; ABl 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.

[5] Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 593; ABl 2008, 1965). In Kraft seit 12. Dezember 2008.

[6] Eingefügt durch RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.

[7] Fassung gemäss RRB vom 2. Oktober 2019 (OS 74, 571; ABl 2019-10-11). In Kraft seit 1. Januar 2020.

552.1 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10701.01.2020Version öffnen
06312.12.200801.01.2020Version öffnen
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00031.12.1998Version öffnen