Beschluss des Kantonsrates über die Genehmigung der Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich

(vom 12. April 2021)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 6. Mai 2020[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 1. Oktober 2020, beschliesst:

Die Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich (Fassung vom 14. September 2018 gemäss Anhang) wird genehmigt.[1]

OS 76, 398 .[2]

Inkrafttreten: 1. Januar 2022.[3]

ABl 2020-05-15 .[4]

Vom Regierungsrat am 7. Juli 2021 genehmigt.[5]

LS 551.61 .[6]

LS 551.62 .[7]

LS 551.63 .[8]

LS 551.64 .[9]

LS 551.65 .[10]

LS 611 .[11]

SR 312.0.

Vereinbarung zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt Zürich über Errichtung und Betrieb des Forensischen Instituts Zürich

(Fassung vom 14. September 2018)

Präambel

Zwecks Zusammenführung der Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei Zürich sowie des Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes schliessen der Kanton und die Stadt Zürich die folgende Vereinbarung:

I. Grundlagen

Errichtung und Rechtsform

§ 1.

Unter dem Namen «Forensisches Institut Zürich» (nachfolgend Institut) errichten und betreiben der Kanton und die Stadt Zürich gemeinsam eine Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Zürich.

Zweck

§ 2.

Das Institut hat den Betrieb eines kriminaltechnischwissenschaftlichen Kompetenzzentrums zum Zweck.

Aufgaben

§ 3.

1

Das Institut erbringt für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich folgende Dienstleistungen:

a.spurenkundliche Tätigkeiten am Ereignisort,

b.standardmässige Untersuchung der sichergestellten Spuren und Gegenstände (Asservate, Beweisgegenstände),

c.erkennungsdienstliche Erfassung und Probenentnahmen gemäss der Strafprozessordnung ,

d.Erstellung von Gutachten auf dem Gebiet der Kriminal- und Unfalltechnik,

e.kriminaltechnischwissenschaftliche Beratung und Schulung,

f.Betrieb angewandter Forschung und Entwicklung, um sicherzustellen, dass es seine Dienstleistungen als kriminaltechnischwissenschaftliches Kompetenzzentrum gemäss § 2 auf dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik erbringen kann.

2

Kantonspolizei und Stadtpolizei Zürich beziehen diese Leistungen beim Institut.

3

Das Institut erbringt auf Auftrag weitere Dienstleistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich.

4

Das Institut erbringt auf Auftrag Dienstleistungen für den Kanton und seine Behörden, für Behörden und Polizeien der Gemeinden des Kantons Zürich, für Gerichte, für den Bund, für die anderen Kantone und Gemeinden ausserhalb des Kantons Zürich sowie für weitere Dritte.

Leistungsauftrag

§ 4.

1

Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich erteilen dem Institut gemeinsam jeweils für eine vierjährige Periode (Leistungsauftragsperiode) einen Leistungsauftrag. Dieser steht unter dem Vorbehalt der Bewilligung der Kostenbeiträge gemäss § 15.

2

Der Leistungsauftrag legt insbesondere fest:

a.die vom Institut zu erbringenden Leistungen für die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich gemäss § 3 Abs. 1,

b.den Schlüssel zur Verteilung der Kosten auf den Kanton und die Stadt Zürich.

3

Der Verteilschlüssel bestimmt sich auf der Grundlage der von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich in der vorangegangenen Leistungsauftragsperiode bezogenen Leistungen. Die separat abzurechnenden Leistungen gemäss § 3 Abs. 3 werden dabei nicht berücksichtigt.

4

Der Leistungsauftrag kann während der Leistungsauftragsperiode geändert werden, wenn eine neue Aufgabenstellung es erfordert oder wenn vorgesehene Leistungen nicht erbracht werden können.

II. Organisation

A. Institutsrat

Zusammensetzung

§ 5.

1

Der Institutsrat umfasst vier Mitglieder. Er setzt sich zusammen aus:

a.den Kommandantinnen oder Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich,

b.je einem von der Vorsteherin oder vom Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und von der Vorsteherin oder vom Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich bezeichneten Angehörigen des Kommandos bzw. Mitglied der Geschäftsleitung der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich.

2

Der Vorsitz steht alternierend für jeweils ein Jahr der Kommandantin oder dem Kommandanten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich zu. Die oder der Vorsitzende vertritt den Institutsrat gegen aussen.

3

Im Übrigen konstituiert sich der Institutsrat selbst.

Funktion und Aufgaben

§ 6.

1

Der Institutsrat ist das oberste Führungsorgan. Er bestimmt die strategische Ausrichtung und übt die Aufsicht über das Institut aus.

2

Der Institutsrat

a.ernennt die Direktorin oder den Direktor und die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung,

b.bezeichnet die Stellen, die durch abkommandierte Korpsangehörige der Kantonspolizei oder der Stadtpolizei Zürich zu besetzen sind,

c.erlässt das Personalreglement und das Finanzreglement[8] unter Vorbehalt der Genehmigung[4] durch den Regierungsrat,

d.erlässt das Organisationsreglement und die Gebührenordnung[7] , die festlegt, dass den Bezügerinnen und Bezügern von Dienstleistungen des Instituts dafür marktübliche und wettbewerbsfähige, mindestens kostendeckende Tarife verrechnet werden,

e.genehmigt die Geschäftsordnung der Geschäftsleitung,

f.beschliesst das Budget und verabschiedet die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung zuhanden des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich,

g.konkretisiert den Leistungsauftrag.

Beschlussfassung

§ 7.

1

Der Institutsrat ist beschlussfähig, wenn alle seiner Mitglieder anwesend sind.

2

Er fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr. Kommt kein Beschluss zustande, wird das Geschäft der Vorsteherin oder dem Vorsteher der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und der Vorsteherin oder dem Vorsteher des Sicherheitsdepartements der Stadt Zürich unterbreitet.

3

Die Direktorin oder der Direktor nimmt in der Regel an den Sitzungen des Institutsrates teil. Sie oder er hat beratende Stimme sowie ein Antragsrecht.

B. Geschäftsleitung

Funktion und Organisation

§ 8.

1

Die Geschäftsleitung ist das operative Führungsorgan des Instituts. Ihr steht die Direktorin oder der Direktor vor.

2

Die Geschäftsleitung erlässt eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch den Institutsrat bedarf. Diese regelt die Kompetenzverteilung zwischen der Direktorin oder dem Direktor und den übrigen Mitgliedern der Geschäftsleitung sowie die übrigen organisatorischen Belange.

Aufgaben

§ 9.

Die Geschäftsleitung

a.setzt den Leistungsauftrag um,

b.führt den Finanzhaushalt und erstellt das Budget, die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung zuhanden des Institutsrates.

C. Direktorin/Direktor

Aufgaben

§ 10.

Die Direktorin oder der Direktor

a.vertritt das Institut gegen aussen,

b.ist Anstellungsinstanz für die zivilen Mitarbeitenden und zuständig für alle Personalangelegenheiten,

c.führt alle weiteren Geschäfte, die keinem anderen Organ übertragen sind.

III. Personal

Angehörige des Instituts

§ 11.

Das Institutspersonal setzt sich aus Polizistinnen und Polizisten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich, die ins Institut abkommandiert werden, sowie aus zivilen Mitarbeitenden zusammen.

Polizistinnen und Polizisten

§ 12.

1

Die Kantonspolizei und die Stadtpolizei Zürich kommandieren die für die Besetzung der Stellen gemäss § 6 Abs. 2 lit. b notwendigen Polizistinnen und Polizisten ab.

2

Die Personalkosten der Polizistinnen und Polizisten werden für die Dauer ihrer Abkommandierung vom Institut getragen.

Zivile Mitarbeitende

§ 13.

1

Alle nicht gemäss § 6 Abs. 2 lit. b aufgelisteten Stellen werden durch zivile Mitarbeitende besetzt.

2

Auch die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden sind öffentlichrechtlich.

3

Es gelten die für das Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen. Das Personalreglement kann von diesen abweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.

Berufliche Vorsorge

§ 14.

1

Die zivilen Mitarbeitenden werden bei der Personalvorsorge des Kantons Zürich (BVK) versichert.

2

Die bei der Errichtung des Instituts übernommenen zivilen Mitarbeitenden bleiben bei der bisherigen Pensionskasse versichert.

IV. Finanzen

Kostenbeiträge

§ 15.

Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich bewilligen mit dem Budget jährlich Kostenbeiträge für die Erfüllung des Leistungsauftrages gemäss § 4.

Abgeltung weiterer Leistungen

§ 16.

Die weiteren Leistungen zugunsten der Kantonspolizei und der Stadtpolizei Zürich sowie die Leistungen zugunsten Dritter gemäss § 3 Abs. 3 und 4 sind mindestens kostendeckend in Rechnung zu stellen.

Räumlichkeiten

§ 17.

Der Kanton Zürich beziehungsweise die Stadt Zürich stellen dem Institut die für seinen Betrieb notwendigen Räumlichkeiten zu kostendeckenden Mietzinsen zur Verfügung.

Investitionsbeiträge

§ 18.

Zur Finanzierung ausserordentlicher Investitionsvorhaben, die nicht über die Kostenbeiträge nach § 15 gedeckt werden können, kann das Institut beim Kanton und bei der Stadt Zürich Investitionsbeiträge beantragen.

Finanzhaushalt und Rechnungsführung

§ 19.

1

Das Institut ist dem Gesetz über Controlling und Rechnungslegung vom 9. Januar 2006[10] und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz unterstellt.

2

Das vom Institutsrat erlassene Finanzreglement[8] kann Abweichungen davon vorsehen, soweit es die besonderen Verhältnisse des Instituts erfordern. Die kantonalen Vorschriften mit Bezug auf die Konsolidierung müssen eingehalten werden.

V. Aufsicht

Parlamentarische Kontrolle beziehungsweise Oberaufsicht

§ 20.

Der Kantonsrat und der Gemeinderat von Zürich üben die parlamentarische Kontrolle beziehungsweise Oberaufsicht über das Institut in gegenseitiger Absprache aus und genehmigen jeweils auf Antrag des Regierungsrates bzw. des Stadtrates von Zürich die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung.

Allgemeine Aufsicht

§ 21.

1

Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich üben die allgemeine Aufsicht über das Institut aus.

2

Sie verabschieden die Berichterstattung zum Leistungsauftrag, den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung und leiten diese an den Kantonsrat bzw. den Gemeinderat von Zürich weiter.

Finanzaufsicht

§ 22.

Das Institut untersteht der Finanzaufsicht der kantonalen Finanzkontrolle. Diese teilt das Ergebnis ihrer Kontrolle dem Institut, dem Regierungsrat, dem Stadtrat von Zürich, der Finanzkommission des Kantonsrates und der Rechnungsprüfungskommission des Gemeinderates von Zürich mit.

Ombudsperson

§ 23.

1

Für das Institut ist die kantonale Ombudsperson zuständig.

2

Die Stadt Zürich hat hierfür keinen Beitrag an die Kosten gemäss § 94 Abs. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2 ) zu leisten.

Datenschutzbeauftragte

§ 24.

Für das Institut ist die oder der kantonale Beauftragte für Datenschutz zuständig.

VI. Haftung und Rechtspflege

Haftung und Verantwortlichkeit

§ 25.

1

Die Haftung des Instituts sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Institutspersonals richten sich nach dem Haftungsgesetz vom 14.September 1969 ( LS 170.1).

2

Reicht das Vermögen des Instituts zur Deckung für Schäden Dritter nicht aus, haften der Kanton und die Stadt Zürich für den Ausfall nach Massgabe des im Leistungsauftrag festgelegten Verteilschlüssels, der im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses gilt.

Rechtspflege

§ 26.

1

Anordnungen der Geschäftsleitung und der Direktorin oder des Direktors sind mit Rekurs beim Institutsrat anfechtbar.

2

Erstinstanzliche Anordnungen und Rekursentscheide des Institutsrats sind mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

3

Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

Streiterledigung

§ 27.

1

Streitigkeiten zwischen dem Kanton und der Stadt Zürich aus dieser Vereinbarung werden wenn möglich einvernehmlich beigelegt.

2

Ist eine einvernehmliche Streiterledigung nicht möglich, so entscheidet das Verwaltungsgericht im Verfahren der Klage gemäss §§ 81 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2).

VII. Schlussbestimmungen

Subsidiäre Geltung des kantonalen Rechts

§ 28.

Soweit diese Vereinbarung keine Regelung enthält, ist das kantonale Recht anwendbar.

Kündigung

§ 29.

1

Diese Vereinbarung ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Jahren jeweils auf das Ende einer Leistungsauftragsperiode durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich kündbar, erstmals auf das Ende der vierten Leistungsauftragsperiode.

2

Im Falle einer Kündigung einigen sich die Vertragsparteien, vertreten durch den Regierungsrat des Kantons Zürich beziehungsweise den Stadtrat der Stadt Zürich, über die finanziellen Folgen.

Inkrafttreten

§ 30.

Der Regierungsrat und der Stadtrat von Zürich bestimmen im gegenseitigen Einvernehmen den Zeitpunkt des Inkrafttretens[2] dieser Vereinbarung.

VIII. Übergangsbestimmungen

Übernahme von Verträgen

§ 31.

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung tritt das Institut anstelle des Kantons bzw. anstelle der Stadt Zürich als Vertragspartei in die das Institut betreffenden Verträge ein. Es übernimmt insbesondere den Vertrag über die Leistungen des FOR im Bereich Sprengstoffe und Pyrotechnik sowie Ausweisschriften sowie die Leistungen zugunsten der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Polizei (fedpol) und die Bundesanwaltschaft (BA) und dem seinerzeit noch nicht gegründeten Forensischen Institut (FOR), vertreten durch die Kantonspolizei Zürich und die Stadtpolizei Zürich vom 2./6./13./18. Dezember 2016.

Übergang der Arbeitsverhältnisse

§ 32.

1

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung gehen die Arbeitsverhältnisse der zivilen Mitarbeitenden der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei sowie des ehemaligen Wissenschaftlichen Dienstes der Stadtpolizei Zürich inklusive des ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienstes auf das Institut über, sofern die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt.

2

Die Modalitäten des Übergangs werden individuell aufgrund einheitlicher Grundsätze geregelt. Dabei werden insbesondere die bisherige Funktion berücksichtigt und die Dienstjahre angerechnet.

Übertragung von Mobilien, Guthaben und Schulden

§ 33.

1

Sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Vereinbarung bei der ehemaligen Kriminaltechnischen Abteilung der Kantonspolizei und beim ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich inklusive dem ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst vorhandenen Mobilien wie Bürogeräte, Laboreinrichtungen, Fahrzeuge usw. werden, soweit sich diese im Eigentum des Kantons bzw. der Stadt Zürich befinden, dem Institut zu einem einheitlich ermittelten Zeitwert übertragen.

2

Mit dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung übernimmt das Institut vom Kanton und von der Stadt Zürich die Guthaben und Schulden, welche die ehemalige Kriminaltechnische Abteilung der Kantonspolizei sowie den ehemaligen Wissenschaftlichen Dienst der Stadtpolizei Zürich inklusive den ehemaligen Wissenschaftlichen Forschungsdienst betreffen.

3

Allfällige Wertdifferenzen zwischen den vom Kanton und der Stadt Zürich übernommenen Mobilien, Guthaben und Schulden sind von der Partei, die unter Beachtung des Verteilschlüssels gemäss § 34 weniger eingebracht hat, innert eines Jahres seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung auszugleichen.

Kostenverteilung während der ersten Leistungsauftragsperiode

§ 34.

Während der ersten vierjährigen Leistungsauftragsperiode werden die Kosten des Leistungsauftrages im Verhältnis der von der Kantonspolizei und der Stadtpolizei in den vier der Gründung vorangegangenen Jahren bezogenen Leistungen getragen.

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