Gesetz für ein Polizei- und Justizzentrum Zürich

(vom 7. Juli 2003)[1][2]

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 30. Januar 2002[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 21. Januar 2003[4]

§ 1.

1

Dieses Gesetz schafft die Grundlage für den Bau eines Polizei- und Justizzentrums Zürich in Zürich-Aussersihl, in dem zentrale Abteilungen der Kantonspolizei und der Strafverfolgungsbehörden, Ausbildungseinrichtungen der Polizei sowie das Polizeigefängnis und ein weiteres Bezirksgefängnis des Bezirks Zürich zusammengeführt werden sollen.

2

Auf den Zeitpunkt des Bezugs des Polizei- und Justizzentrums Zürich werden das provisorische Polizeigefängnis aufgehoben und das bisher genutzte Kasernenareal im Zürcher Stadtkreis 4 sowie dessen Gebäude (Militärkaserne, Polizeikaserne, Zeughäuser) für eine andere Nutzung vollständig freigegeben.[5]

§ 2.

Zur Verwirklichung des Polizei- und Justizzentrums Zürich erwirbt der Kanton von den Schweizerischen Bundesbahnen das Areal Güterbahnhof in Zürich-Aussersihl, Grundbuchblatt 1902, Kat.-Nr. 6760, und erstellt auf diesem Areal eine Neuüberbauung.

§ 3.

Für den Entscheid über die Entlassung der sich auf dem Areal befindenden schützenswerten Bauten aus dem kommunalen Denkmalschutzinventar ist die Baudirektion zuständig.

§ 4.

Für das Polizei- und Justizzentrum Zürich wird ein Rahmenkredit von 490 Mio. Franken bewilligt. Dieser umfasst den gesamten Landerwerb und die Bauten des Polizei- und Justizzentrums Zürich.

Der Rahmenkredit erhöht oder ermässigt sich um die Beträge, die sich aufgrund einer allfälligen Bauteuerung oder Bauverbilligung ab Indexstand 1. April 2001 ergeben und, für den Landpreis, aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise ab Indexstand Oktober 2002.

§ 5.

Über die Aufteilung des Rahmenkredits in einzelne Objektkredite entscheidet der Kantonsrat endgültig.

§ 6.

1

Das für das Polizei- und Justizzentrum Zürich erworbene Areal und die darauf erstellten Bauten gemäss § 1 sind als Verwaltungsvermögen dem in diesem Gesetz festgelegten Zweck gewidmet. Das Vorhaben ist planungsrechtlich sicherzustellen.

2

Solange und soweit das Areal und die Bauten für den gesetzlichen Zweck nicht benötigt werden und dessen Erfüllung dadurch nicht erschwert wird, sind andere Nutzungen gestattet. Dabei kann das vom Polizei- und Justizzentrum Zürich vorerst nicht erfasste Areal zulasten des Finanzvermögens überbaut werden. Zuständig für den Entscheid ist der Regierungsrat.


[1] OS 59, 20.

[2] In Kraft seit 1. April 2004 (OS 59, 68).

[3] ABl 2002, 316.

[4] ABl 2003, 317.

[5] Eingefügt durch G vom 27. März 2017 (OS 74, 160; ABl 2016-07-29). In Kraft seit 1. April 2019.

551.4 – Versionen

IDPublikationAufhebung
10401.04.2019Version öffnen
04401.04.200401.04.2019Version öffnen