Kantonale Verordnung über Massnahmen zur Unterstützung der Sicherheit von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen (KVSMS)
Der Regierungsrat beschliesst:
Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Gewährung von Unterstützung des Kantons und der Gemeinden zugunsten von Organisationen, die Massnahmen im Kanton durchführen, um Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen vor terroristischen oder gewalttätigextremistischen Aktivitäten zu schützen.
Grundsätze
Der Kanton und die Gemeinden können Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts mit Sitz in der Schweiz und Tätigkeit im Kanton unterstützen, die zugunsten von Minderheiten mit besonderen Schutzbedürfnissen Massnahmen gegen Angriffe durchführen.
Die Organisationen können finanziell oder auf andere Weise unterstützt werden. Es besteht kein Anspruch auf Unterstützung.
Finanzielle Unterstützung
a. Voraussetzung
Die Gewährung von finanzieller Unterstützung nach dieser Verordnung setzt eine vorgängige finanzielle Unterstützung durch den Bund gemäss den Vorgaben der VSMS voraus.
b. Umfang
Die finanzielle Unterstützung durch den Kanton nach dieser Verordnung darf im Einzelfall die Höhe der entsprechenden finanziellen Unterstützung des Bundes nicht übersteigen.
Sie vermindert sich in der Höhe des Beitrags, den die betroffene Gemeinde leistet.
c. Verfahren
Gesuche um finanzielle Unterstützung sind bei der Sicherheitsdirektion und bei der zuständigen Gemeinde einzureichen. Dem Gesuch ist die Verfügung oder der Vertrag gemäss Art. 9 Abs. 2 VSMS beizulegen.
d. Pflichten
Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erteilen den zuständigen Behörden alle für die Beurteilung des Gesuchs notwendigen Auskünfte, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung der Massnahme.
Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger geben den zuständigen Behörden jederzeit Auskunft über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung und gewähren ihnen hierzu Einsicht in ihre Unterlagen.
Sie legen den zuständigen Behörden nach Abschluss der Massnahme eine Schlussabrechnung und einen Schlussbericht vor, die über die Verwendung der gewährten finanziellen Unterstützung Auskunft geben.
[1] OS 77, 436; Begründung siehe ABl 2022-07-01.
[2] Inkrafttreten: 1. Oktober 2022.
[3] LS 132. 2.
[4] SR 311. 039. 6.
[5] Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 163; ABl 2024-02-02). In Kraft seit 1. April 2024.