Verordnung zum Vollzug der Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

(vom 2. Dezember 2009)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 2 Abs. 1 des Gesetzes über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 18. Mai 2009[2]

Zuständige Behörden

§ 1.

1

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur sind wie folgt zuständig:

a.bei Rayonverboten:

1.Festlegung des Umfangs der einzelnen Rayons auf dem Gebiet ihrer Stadt (Art. 4 Abs. 1 des Konkordats),

2.Verfügung eines Rayonverbots auf dem Gebiet ihrer Stadt, wenn die betroffene Person dort wohnt oder wenn sie dort an einer Gewalttätigkeit beteiligt war (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 1 des Konkordats),

b.Verfügung einer Meldeauflage, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 6 Abs. 3 des Konkordats),

c.bei Polizeigewahrsam:

1.Verfügung von Polizeigewahrsam unter Festlegung von Ort, Zeit und Dauer, wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats),

2.Beantragung von Polizeigewahrsam bei der zuständigen Stelle am Wohnort der betroffenen Person, wenn befürchtet wird, dass die Gewalttätigkeit in ihrer Stadt geschieht und die betroffene Person ausserhalb ihrer Stadt wohnt (Art. 8 Abs. 6 und Art. 9 Abs. 3 des Konkordats). Wohnt die Person im Kanton Zürich, ergeht der Antrag an die Kantonspolizei.

d.Beantragung von Ausreisebeschränkungen gemäss Art. 24 c des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS) , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt.

2

Ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur ist die Kantonspolizei zuständig. Diese kann auch im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur mit Ausnahme von Abs. 1 lit. a Ziff. 1 handeln.

Meldewesen

§ 2.

1

Die Information an die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons gemäss Art. 5 Abs. 2 des Konkordats erfolgt durch die Behörde, die das Rayonverbot verfügt hat.

2

Die Kantonspolizei nimmt Meldungen über Rayonverbote entgegen, die von den zuständigen Behörden eines anderen Kantons am Ort der Gewalttätigkeit verfügt worden sind, wenn die betroffene Person im Kanton Zürich wohnt (Art. 4 Abs. 3 und Art. 5 Abs. 2 des Konkordats).

3

Die Meldung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) gemäss Art. 13 Abs. 3 des Konkordats erfolgt durch die Behörde, welche die polizeiliche Massnahme oder den Strafentscheid getroffen hat. Die Strafbehörde meldet den Strafentscheid zudem der Behörde, welche die polizeiliche Massnahme getroffen hat.

Inkrafttreten

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.


[1] OS 64, 724; Begründung siehe ABl 2009, 2397.

[2] LS 551. 19.

[3] SR 120.

551.191 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08201.08.2013Version öffnen
06701.01.201001.08.2013Version öffnen