Gesetz über den Beitritt zum Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
Der Kantonsrat,
nach Einsichtnahme in die gleichlautenden Anträge des Regierungsrates vom 16. Juli 2008[3] und der Kommission für Justiz und öffentliche Sicherheit vom 15. Januar 2009[4]
Beitritt
Der Kanton tritt dem Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen vom 15. November 2007 bei.
Zuständigkeit
Der Regierungsrat bezeichnet die für Massnahmen nach Art. 4–9 und für Meldungen nach Art. 13 Abs. 3 des Konkordates zuständigen Behörden.
Die Haftrichterin oder der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich ist zuständig für die Überprüfung von Massnahmen nach Art. 4–9 des Konkordates. Der Entscheid kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
Änderung bisherigen Rechts
Das Gerichtsverfassungsgesetz vom 13. Juni 1976[5] wird wie folgt geändert: . . .[9]
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Anhänge
Anhang
Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
(vom 15. November 2007)
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Zweck
Die Kantone treffen in Zusammenarbeit mit dem Bund zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens vorbeugende polizeiliche Massnahmen nach diesem Konkordat, um frühzeitig Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen zu erkennen und zu bekämpfen.
Definition gewalttätigen Verhaltens
Gewalttätiges Verhalten und Gewalttätigkeiten liegen namentlich vor, wenn eine Person folgende Straftaten begangen oder dazu angestiftet hat:
a.Strafbare Handlungen gegen Leib und Leben nach den Art. 111– 113, 117, 122, 123, 125 Abs. 2, 129, 133, 134 des Strafgesetzbuches (StGB) ,
b.Sachbeschädigungen nach Art. 144 StGB,
c.Nötigung nach Art. 181 StGB,
d.Brandstiftung nach Art. 221 StGB,
e.Verursachung einer Explosion nach Art. 223 StGB,
f.Öffentliche Aufforderung zu Verbrechen oder zur Gewalttätigkeit nach Art. 259 StGB,
g.Landfriedensbruch nach Art. 260 StGB,
h.Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 StGB.
Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in deren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
Nachweis gewalttätigen Verhaltens
Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art. 2 gelten:
a.entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen,
b.glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollverwaltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und -vereine,
c.Stadionverbote der Sportverbände oder -vereine,
d.Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde.
Aussagen nach Abs. 1 Bst. b sind schriftlich festzuhalten und zu unterzeichnen.
2. Kapitel: Polizeiliche Massnahmen
Rayonverbot
Einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, kann der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige kantonale Behörde bestimmt den Umfang der einzelnen Rayons.
Das Rayonverbot kann längstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
Das Verbot kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt oder in dem sie an der Gewalttätigkeit beteiligt war. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit geschah, hat dabei Vorrang. Die Schweizerische Zentralstelle für Hooliganismus (Zentralstelle) kann den Erlass von Rayonverboten beantragen.
Verfügung über ein Rayonverbot
In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der Geltungsbereich des Rayonverbots festzulegen. Der Verfügung ist ein Plan beizulegen, der die vom Verbot erfassten Orte und die zugehörigen Rayons genau bezeichnet.
Wird das Verbot von der Behörde des Kantons verfügt, in dem die Gewalttätigkeit geschah, ist die zuständige Behörde des Wohnsitzkantons der betroffenen Person umgehend zu informieren.
Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art. 3.
Meldeauflage
Eine Person kann verpflichtet werden, sich zu bestimmten Zeiten bei einer Polizeistelle zu melden, wenn:
a.sie in den letzten zwei Jahren gegen ein Rayonverbot nach Art. 4 oder gegen eine Ausreisebeschränkung nach Art. 24 c BWIS verstossen hat,
b.aufgrund konkreter und aktueller Tatsachen anzunehmen ist, dass sie sich durch andere Massnahmen nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt oder
c.die Meldeauflage im Verhältnis zu anderen Massnahmen im Einzelfall als milder erscheint.
Die betroffene Person hat sich bei der in der Verfügung genannten Polizeistelle zu den bezeichneten Zeiten zu melden. Grundsätzlich ist dies eine Polizeistelle am Wohnort. Die verfügende Behörde berücksichtigt bei der Bestimmung von Meldeort und Meldezeiten die persönlichen Umstände der betroffenen Person.
Die Behörde des Kantons, in dem die betroffene Person wohnt, verfügt die Meldeauflage. Die Zentralstelle kann den Erlass von Meldeauflagen beantragen.
Handhabung der Meldeauflage
Dass eine Person sich durch andere Massnahmen als eine Meldeauflage nicht von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abhalten lässt (Art. 6 Abs. 1 Bst. b), ist namentlich anzunehmen, wenn:
a.aufgrund von aktuellen Aussagen oder Handlungen der betreffenden Person behördlich bekannt ist, dass sie mildere Massnahmen umgehen würde oder
b.die betreffende Person aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse, wie Wohnlage oder Arbeitsplatz in unmittelbarer Umgebung eines Stadions, durch mildere Massnahmen nicht von künftigen Gewalttaten abgehalten werden kann.
Kann sich die meldepflichtige Person aus wichtigen und belegbaren Gründen nicht nach Art. 6 Abs. 2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden, so hat sie die Meldestelle unverzüglich und unter Bekanntgabe des Aufenthaltsortes zu informieren. Die zuständige Polizeibehörde überprüft den Aufenthaltsort und die Angaben der betreffenden Person.
Die Meldestelle informiert die Behörde, die die Meldeauflage verfügt hat, unverzüglich über erfolgte oder ausgebliebene Meldungen.
Polizeigewahrsam
Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:
a.konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anlässlich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligen wird und
b.dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu hindern.
Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weggefallen sind, in jedem Fall nach 24 Stunden.
Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizeistelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu bleiben.
Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle, so kann sie polizeilich zugeführt werden.
Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen Person richterlich zu überprüfen.
Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt werden, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird. Die Behörde des Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
Handhabung des Polizeigewahrsams
Nationale Sportveranstaltungen nach Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind Veranstaltungen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen organisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt sind.
Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. a sind namentlich strafbare Handlungen nach den Art. 111–113, 122, 123 Ziffer 2, 129, 144 Abs. 3, 221, 223 oder nach Art. 224 StGB.
Die zuständige Behörde am Wohnort der betreffenden Person bezeichnet die Polizeistelle, bei der sich die betreffende Person einzufinden hat und bestimmt den Beginn und die Dauer des Gewahrsams.
Die Kantone bezeichnen die richterliche Instanz, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit des Polizeigewahrsams zuständig ist.
In der Verfügung ist die betreffende Person auf ihr Recht, den Freiheitsentzug richterlich überprüfen zu lassen, hinzuweisen (Art. 8 Abs. 5).
Die für den Vollzug des Gewahrsams bezeichnete Polizeistelle benachrichtigt die verfügende Behörde über die Durchführung des Gewahrsams. Bei Fernbleiben der betroffenen Person erfolgt die Benachrichtigung umgehend.
Empfehlung Stadionverbot
Die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4–9 und die Zentralstelle können den Organisatoren von Sportveranstaltungen empfehlen, gegen Personen Stadionverbote auszusprechen, welche in Zusammenhang mit einer Sportveranstaltung ausserhalb des Stadions gewalttätig wurden. Die Empfehlung erfolgt unter Angabe der notwendigen Daten gemäss Art. 24 a Abs. 3 BWIS[6].
Untere Altersgrenze
Massnahmen nach den Art. 4–7 können nur gegen Personen verfügt werden, die das 12. Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den Art. 8–9 kann nur gegen Personen verfügt werden, die das 15. Altersjahr vollendet haben.
3. Kapitel: Verfahrensbestimmungen
Aufschiebende Wirkung
Einer Beschwerde gegen eine Verfügung über Massnahmen nach den Art. 4–9 kommt aufschiebende Wirkung zu, wenn dadurch der Zweck der Massnahme nicht gefährdet wird und wenn die Beschwerdeinstanz oder das Gericht diese in einem Zwischenentscheid ausdrücklich gewährt.
Zuständigkeit und Verfahren
Die Kantone bezeichnen die zuständige Behörde für die Massnahmen nach den Art. 4–9.
Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Massnahmen nach Kapitel 2 auf die Strafdrohung von Art. 292 StGB8 hin.
Die Kantone melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) gestützt auf Art. 24 a Abs. 4 BWIS6
a.Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art. 4– 9 und 12,
b.Verstösse gegen Massnahmen nach den Art. 4–9 sowie die entsprechenden Strafentscheide,
c.die von ihnen festgelegten Rayons unter Beilage der entsprechenden Pläne.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Information des Bundes
Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art. 27o RVOV[7].
Inkrafttreten
Dieses Konkordat tritt in Kraft[2], sobald ihm mindestens zwei Kantone beigetreten sind, frühestens jedoch auf den 1. Januar 2010.
Kündigung
Ein Mitgliedkanton kann das Konkordat mittels einjähriger Vorankündigung auf Ende eines Jahres kündigen. Die anderen Kantone entscheiden, ob das Konkordat in Kraft zu lassen ist.
Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
Die Kantone informieren das Generalsekretariat KKJPD über ihren Beitritt, die zuständigen Behörden nach Art. 13 Abs. 1 und ihre Kündigung. Das Generalsekretariat KKJPD führt eine Liste über den Geltungsstand des Konkordats.
[2] Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
[5] LS 211. 1.
[7] SR 172. 010. 1.
[8] SR 311. 0.
[9] Text siehe OS 64, 562.