Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen) (EV BWIS)
Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen) (EV BWIS)
gestützt auf Art. 24 b Abs. 1, 24 c Abs. 5 und 24 h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)[3] sowie auf Art. 21d Abs. 1 und 21g Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 27. Juni 2001 (VWIS)[4]
a.legen auf dem Gebiet ihrer Stadt Rayons im Sinne von Art. 24 b Abs. 1 BWIS fest,
b.verfügen ein Rayonverbot gemäss Art. 24 b Abs. 1 BWIS , wenn der Rayon auf dem Gebiet ihrer Stadt liegt,
c.verfügen eine Meldeauflage gemäss Art. 24 d BWIS , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt,
d.verfügen einen Polizeigewahrsam gemäss Art. 24 e BWIS , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt oder die Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt befürchtet wird,
e.beantragen eine Ausreisebeschränkung gemäss Art. 24 c BWIS , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt,
f.erstatten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss lit. a–d Meldungen gemäss Art. 24 h Abs. 3 BWIS .
Auf dem übrigen Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig. Diese ist auch im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemäss Abs. 1 lit. b–e zum Handeln befugt.
Gerichtliche Beurteilung, Mitteilung der Strafentscheide
Die betroffene Person kann gegen Verfügungen betreffend Rayonverbot, Meldeauflage oder Polizeigewahrsam innert zehn Tagen seit deren Mitteilung schriftlich das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.