Einführungsverordnung zum Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen) (EV BWIS)

(vom 2. Mai 2007)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf Art. 24 b Abs. 1, 24 c Abs. 5 und 24 h des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS)[3] sowie auf Art. 21d Abs. 1 und 21g Abs. 4 der Verordnung über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 27. Juni 2001 (VWIS)[4]

Zuständige Behörden

§ 1.

1

Die Stadtpolizeien Zürich und Winterthur

a.legen auf dem Gebiet ihrer Stadt Rayons im Sinne von Art. 24 b Abs. 1 BWIS fest,

b.verfügen ein Rayonverbot gemäss Art. 24 b Abs. 1 BWIS , wenn der Rayon auf dem Gebiet ihrer Stadt liegt,

c.verfügen eine Meldeauflage gemäss Art. 24 d BWIS , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt,

d.verfügen einen Polizeigewahrsam gemäss Art. 24 e BWIS , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt oder die Gewalttätigkeit auf dem Gebiet ihrer Stadt befürchtet wird,

e.beantragen eine Ausreisebeschränkung gemäss Art. 24 c BWIS , wenn die betroffene Person in ihrer Stadt wohnt,

f.erstatten in ihrem Zuständigkeitsbereich gemäss lit. a–d Meldungen gemäss Art. 24 h Abs. 3 BWIS .

2

Auf dem übrigen Kantonsgebiet ist die Kantonspolizei zuständig. Diese ist auch im Zuständigkeitsbereich der Stadtpolizeien Zürich und Winterthur gemäss Abs. 1 lit. b–e zum Handeln befugt.

Gerichtliche Beurteilung, Mitteilung der Strafentscheide

§ 2.*

1

Die betroffene Person kann gegen Verfügungen betreffend Rayonverbot, Meldeauflage oder Polizeigewahrsam innert zehn Tagen seit deren Mitteilung schriftlich das Begehren um gerichtliche Beurteilung stellen.

2

Zuständiges Gericht ist die Haftrichterin oder der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich.

3

Für das Verfahren gelten sinngemäss die Verfahrensbestimmungen von §§ 9–12 des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006[2].

4

Die Strafbehörden melden der zuständigen Polizei Strafentscheide gemäss Art. 24 h Abs. 3 lit. b BWIS[3].

Inkrafttreten

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2007 in Kraft und gilt bis 31. Dezember 2009.


[1] OS 62, 119; Begründung siehe ABl 2007, 724.

[2] LS 351.

[3] SR 120.

[4] SR 120. 2. * Das Bundesgericht hat mit Urteil 1C_158/2007 vom 31. März 2008 § 2 Abs. 1–3 aufgehoben.

551.19 – Versionen

IDPublikationAufhebung
08407.01.2014Version öffnen
08201.08.201307.01.2014Version öffnen
06701.01.201001.08.2013Version öffnen
05701.06.200731.12.2009Version öffnen