Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und St. Gallen über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal bis zum Autobahnkreuz Reichenburg

(vom 25. März 1975 / 23. April 1975)[1]

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons St. Gallen vereinbaren gestützt auf Art. 57bis des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)[5]:

I. Gegenstand

Art. 1. Auf dem sanktgallischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal und dem heutigen Anschluss und späteren Autobahnkreuz Reichenburg werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst, die polizeiliche Fahndung sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.

II. Zuständigkeit

Grundsatz

Art. 2.

1

Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons St. Gallen hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons St. Gallen, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.

2

In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton St. Gallen als Gebietskanton bezeichnet.

Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

a. Strassenpolizei

Art. 3.

1

Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlusswerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze sowie die Nebenanlagen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung zum Nationalstrassengesetz vom 24. März 1964[4].

2

Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.[3] Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB[3]). Art. 4. Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:

1.Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;

2.die Anordnung aller Massnahmen, die zur Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;

3.die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;

4.die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden des Gebietskantons;

5.die Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte und die Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons;

6.die Bussenerhebung auf der Stelle und die Abnahme von Bussendepositen nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.

b. Gerichtliche Polizei

Art. 5.

1

Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.

2

Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3

Der Autobahnpolizei obliegt ferner die Entgegennahme von Anzeigen und deren Weiterleitung.

4

Die Autobahnpolizei benachrichtigt bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen.

Verfahren

Rettungswesen

Gerichtsstand

Unterstellung

Art. 6.

1

Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.

2

Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen. Art. 7. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes.

III. Rechtsstand der Autobahnpolizei

Art. 8. Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350–356 StGB[3]).

Art. 9. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Befehlsgewalt

Art. 10.

1

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der sanktgallischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.

2

Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der sanktgallischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

Disziplinargewalt

Art. 11.

1

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

2

Disziplinarvergehen, die auf der sanktgallischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Amts- und Beamtenhaftung

Beistand

Dienstliche Unfälle

Art. 12.

1

Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen den Staat ein Ersatzanspruch zusteht.

2

Bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Pflichtverletzung des Beamten steht dem Gebietskanton der Rückgriff auf den Stammkanton zu.

3

Für Sach- und Personenschäden, welche Polizeibeamte beim Dienst auf der in Art. 1 genannten Strecke erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch in bezug auf die übrigen Angehörigen seines Polizeikorps besteht.

4

Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht. Art. 13. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Art. 14. Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei für die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.

IV. Kostenregelung

Betriebskosten

Art. 15.

1

Der Stammkanton erstellt für jedes Kalenderjahr eine Abrechnung über die Kosten der Autobahnpolizei des dem Werkhof Neubüel zugeteilten Abschnittes und stellt dem Gebietskanton bis Ende Februar des folgenden Jahres für die Leistungen seiner Autobahnpolizei auf dem sanktgallischen Teilstück der N 3 Rechnung. Der Betrag ist innert 30 Tagen seit Zustellung der Abrechnung zur Zahlung fällig.

2

Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, eingeschlossen die Amortisationskosten für bestehende Gebäude und Erweiterungsbauten. Bei kleineren Bauaufwendungen ist über die Frage der Amortisation bzw. direkten Kostenumlegung von Fall zu Fall einvernehmlich zu entscheiden.

3

Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei sind anteilsmässig abzuziehen.

4

Der Gebietskanton leistet an die Gesamtkosten der Autobahnpolizei für die sanktgallische Teilstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkanton für den kantonseigenen und den schwyzerischen Teil aufwenden muss.

5

Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Kantons St. Gallen sich als wesentlich höher oder niedriger erweisen sollte als auf den übrigen Teilabschnitten.

Vollzug

Anstände

Art. 16.

1

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Direktion der Polizei des Kantons Zürich und dem Polizeidepartement des Kantons St. Gallen.

2

Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 17. Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Art. 18.

1

Diese Vereinbarung tritt rückwirkend mit der Verkehrsübergabe des sanktgallischen Teilstückes der N 3 in Kraft.

2

Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1975 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird. Art. 19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV[2] dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.


[1] OS 45, 531 und GS IV, 137.

[2] Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

[3] SR 311. 0.

[4] Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 (SR 725. 111).

[5] SR 741. 01.

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