Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schwyz über die Ausübung der Autobahnpolizei auf der N3 von der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel bis zur Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen beim Wildbachkanal

(vom 25. November / 10. Dezember 1968)[1]

Der Regierungsrat des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Schwyz vereinbaren gestützt auf Art. 57bis des BG vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (in der Fassung vom 16. März 1967)[4]:

I. Gegenstand

Art. 1. Auf dem schwyzerischen Teilstück der Autobahn N 3 zwischen der Kantonsgrenze Zürich–Schwyz beim Mühlebachtobel und der Kantonsgrenze Schwyz–St. Gallen einschliesslich der Anschlussbauwerke wird der Verkehrs-, Kriminal-, Ordnungs- und Sicherheitsdienst von der Autobahnpolizei des Kantons Zürich mit Stützpunkt im Werkhof Neubüel in Wädenswil ausgeübt.

II. Zuständigkeit

Grundsatz

Art. 2.

1

Auf der in Art. 1 genannten Strecke des Kantons Schwyz hat die verantwortliche Autobahnpolizei des Kantons Zürich die gleichen Rechte und Pflichten gegenüber den Verkehrsteilnehmern wie die Polizeiorgane des Kantons Schwyz, unabhängig davon, ob die handelnden Polizeiorgane der Autobahnpolizei angehören oder von dieser als Verstärkung beigezogen worden sind.

2

In den nachfolgenden Bestimmungen wird der Kanton Zürich als Stammkanton, der Kanton Schwyz als Gebietskanton bezeichnet.

Örtliche Beschränkung der Zuständigkeit

Sachliche Zuständigkeit

a. Strassenpolizei

Art. 3.

1

Die Zuständigkeit der Autobahnpolizei des Stammkantons beschränkt sich im Gebietskanton auf die Autobahn und die Anschlussbauwerke. Dazu gehören Fahrbahn, Mittelstreifen, Strassenböschung, Kunstbauten, Rastplätze und alle übrigen Nebenanlagen.

2

Die Begrenzung des Zuständigkeitsbereiches auf den Anschlussbauwerken ist in Situationsplänen 1:1000 festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden einen integrierenden Bestandteil dieser Vereinbarung.[3] Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Nacheile (Art. 356 StGB[3]). Art. 4. Die Autobahnpolizei des Stammkantons besorgt auf der in Art. 1 genannten Strecke unter Beachtung der in Art. 3 vorgesehenen örtlichen Beschränkung folgende Aufgaben:

1.Die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge;

2.die Anordnung aller Massnahmen, die der Wahrung der Verkehrssicherheit und zur Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendig sind, namentlich Verkehrsumleitungen und vorübergehende Verkehrsbeschränkungen;

3.die Überwachung des Strassenzustandes und die Aufsicht über die Einrichtungen der Autobahn;

4.die Tatbestandsaufnahme bei Verkehrsunfällen unter Vorbehalt des Beizuges der Untersuchungsbehörden und des Spezialdienstes des Gebietskantons in schweren Fällen;

5.die Erstattung der Tatbestands- und Anzeigerapporte an die Untersuchungsbehörden des Gebietskantons und die Erstattung der administrativpolizeilichen Meldungen an das Polizeikommando des Gebietskantons;

6.die Bussenerhebung auf der Stelle nach den im Gebietskanton geltenden Vorschriften.

b. Gerichtliche Polizei

Art. 5.

1

Der Autobahnpolizei des Stammkantons obliegen die polizeiliche Fahndung, sowie bei Straftaten jeder Natur die unaufschiebbaren Massnahmen, die auf der Autobahnstrecke des Gebietskantons vorzunehmen sind.

2

Personen, die bei strafbaren Handlungen des gemeinen Rechts auf frischer Tat betroffen oder deren Verübung verdächtigt oder die zur Verhaftung ausgeschrieben sind oder deren Festnahme auf andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Autobahnpolizei den Strafuntersuchungsbehörden des Gebietskantons zuzuführen.

3

Die Autobahnpolizei veranlasst bei Straffällen unverzüglich die Untersuchungsorgane des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen.

Verfahren

Rettungswesen

Gerichtsstand

Unterstellung

Art. 6.

1

Bei ihren Amtshandlungen im Gebietskanton hat die Autobahnpolizei die Verfahrensvorschriften dieses Kantons anzuwenden.

2

Die Polizeikommandos der beiden Kantone regeln das Rapport- und Meldewesen. Art. 7. Das Polizeikommando des Gebietskantons ordnet daselbst den Einsatz des Feuerwehr- und Sanitätsdienstes. Art. 8. Die Gerichtsbarkeit des Gebietskantons und die Anwendung seines Rechts bleiben vorbehalten unter besonderem Hinweis auf die Bestimmungen des Gerichtsstandes, der Rechtshilfe und der Nacheile (Art. 350–356 StGB[3]). Art. 9. Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen für ihr Dienstverhältnis grundsätzlich der Gesetzgebung ihres Stammkantons und tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.

Befehlsgewalt

Art. 10.

1

Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Autobahnpolizei auf der schwyzerischen Strecke sind von den Vorgesetzten des Stammkantons nach Fühlungnahme mit den Polizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.

2

Auftrag zu gerichtspolizeilichen Handlungen auf der schwyzerischen Strecke an die Autobahnpolizei erteilen die zuständigen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Vermittlung des vorgesetzten Polizeikommandos des Stammkantons.

Disziplinargewalt

Art. 11.

1

Die Beamten der Autobahnpolizei unterstehen der Disziplinargewalt der Behörden ihres Stammkantons.

2

Disziplinarvergehen, die auf der schwyzerischen Strecke begangen werden, sind von den Behörden des Gebietskantons den Vorgesetzten des fehlbaren Beamten zu melden.

Amts- und Beamtenhaftung

Beistand

Dienstliche Unfälle

Art. 12.

1

Für den Schaden, den ein Beamter der Autobahnpolizei bei seinem Dienst im Gebietskanton einem Dritten zufügt, haftet der Gebietskanton, soweit nach dessen Recht dem Geschädigten gegen Staat oder Beamte ein Ersatzanspruch zusteht.

2

Dem Gebietskanton steht der Rückgriff auf den Beamten zu, soweit dieser dem Geschädigten oder dem Staat nach dem Recht des Stammkantons ersatzpflichtig ist; doch gilt hierfür das Recht des Gebietskantons, wenn es für den Beamten günstiger ist.

3

Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Halter seiner Motorfahrzeuge gemäss Bundesrecht. Art. 13. Hat sich ein Beamter der Autobahnpolizei wegen Handlungen bei seinem Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verantworten, so leisten ihm die Behörden dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie er ihn in seinem Stammkanton erhält, und nicht weniger, als er einem eigenen Polizeibeamten zusteht. Art. 14. Der Stammkanton entschädigt die Beamten der Autobahnpolizei gegen die Folgen von Unfällen, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie bei dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton.

III. Kostenregelung

Betriebskosten

Art. 15.

1

Der Stammkanton ermittelt im ersten Halbjahr des Einsatzes seiner Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teilstück der N 3 die ihm hieraus erwachsene Mehrbelastung an Personal- und Materialaufwand, worauf in einem Zusatzprotokoll zu dieser Vereinbarung die dem Gebietskanton für die kommenden Vertragsperioden anfallenden Kosten festgelegt werden.

2

Für diese Übergangszeit verpflichtet sich der Gebietskanton, die Personalkosten für einen Mann als Mehrzuteilung zum vorherigen Mannschaftsbestand der Autobahnpolizei des Stützpunktes Neubüel zurückzuvergüten, ebenso die Motorfahrzeugkosten für die Einsatzfahrten der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3.

3

Die beiden Kantone verpflichten sich rückwirkend zu einer angemessenen Anpassung der Kostenregelung, sofern der Kostenaufwand der Autobahnpolizei auf dem schwyzerischen Teil der N 3 sich als wesentlich höher oder niedriger erweist als auf dem übrigen Teil des Abschnittes.

4

Beiträge des Bundes an die Kosten der Autobahnpolizei kommen verhältnismässig in Abzug.

IV. Schlussbestimmungen

Vollzug

Beschwerde

Art. 16.

1

Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt den Polizeidirektionen der beiden Vertragskantone.

2

Absprachen der beiden Polizeikommandos im Sinne von Art. 6 Abs. 2 sind diesen Vollzugsbehörden zur Genehmigung zu unterbreiten. Art. 17. Anstände zwischen den beiden Kantonen aus der Anwendung dieser Vereinbarung sind einem Schiedsgericht zu unterbreiten. Beide Kantonsregierungen bezeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nicht einigen, bestimmen die Kantonsregierungen den Obmann.

Inkrafttreten und Vertragsdauer

Mitteilung an den Bundesrat

Art. 18.

1

Diese Vereinbarung tritt mit Verkehrsübergabe des schwyzerischen Teilstückes der N 3 in Kraft.

2

Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1969 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einer der Parteien bis spätestens am 1. Juli eines Jahres auf Jahresende schriftlich gekündigt wird. Art. 19. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der BV[2] dem Bundesrat mitgeteilt.


[1] OS 43, 156 und GS IV, 127.

[2] Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101).

[3] SR 311. 0.

[4] SR 741. 01.

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