Vereinbarung zwischen dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Stadtrat von Winterthur über die Ausübung der Kriminalpolizei und der politischen Polizei auf dem Gebiet der Stadt Winterthur

(vom 11. / 30. Dezember 1943)[1]

A. Kriminalpolizei

I.

1.Auf dem Gebiet der Stadt Winterthur wird die Kriminalpolizei von der Kantonspolizei (Offiziersposten Winterthur) und, soweit dies in der nachfolgenden Vereinbarung bestimmt ist, vom Polizeikorps der Stadt Winterthur besorgt.

2.Die Verkehrsunfälle auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, bei denen Motorfahrzeuge oder Fahrräder beteiligt sind, werden durch die Organe der Stadtpolizei behandelt. Die Rapporte werden von der Stadtpolizei direkt der Bezirksanwaltschaft überwiesen.

3.Kriminelle Tatbestände, welche zuerst zur Kenntnis der Stadtpolizei gelangen, sind, sofern sie sich nicht als unbedeutend oder zum vornherein als abgeklärt erweisen, unverzüglich dem kantonalen Offiziersposten zu melden, welcher die weiteren Anordnungen trifft und die Leitung übernimmt. Die Behandlung der aussergewöhnlichen Todesfälle ist, sofern sie nicht mit Verkehrsunfällen im Zusammenhang stehen, ausschliesslich Sache der Kantonspolizei. Die Stadtpolizei hat in all diesen Fällen die unaufschiebbaren Massnahmen, wie Sicherung des Tatbestandes, Verhaftung von auf der Tat ertappten Verbrechern usw., von sich aus auszuführen. Die Rapporte werden dem kantonalen Offiziersposten zuhanden der zuständigen Amtsstelle überwiesen.

4.Die Kantonspolizei hat die Stadtpolizei umgehend von jedem bedeutenden Straftatbestand, der sich auf dem Gebiet der Stadt Winterthur ereignet, in Kenntnis zu setzen. Sie orientiert die Stadtpolizei im weiteren durch Übermittlung des zürcherischen Polizeianzeigers und der Fernschreibemeldungen. Zum täglichen Rapport der Kantonspolizei kommandiert die Stadtpolizei einen ihrer Funktionäre.

II.Der Erkennungsdienst ist Sache der Kantonspolizei. Tatortspuren werden von den Organen der Kantonspolizei aufgenommen und ausgewertet. Die Personenfeststellung als Zweig des Erkennungsdienstes fällt in die Kompetenz der Kantonspolizei.

III.Von der Stadtpolizei verhaftete Personen sind dem kantonalen Offiziersposten zwecks weiterer Verfügung zuzuführen.

IV.Der kriminalpolizeiliche Nachrichtendienst, wie Erlass von Steckbriefen, Bekanntmachungen an Geschäftsgruppen und Private, Bekanntmachungen durch den Polizeifunk und den Rundfunk, Ausschreibungen im Polizeianzeiger, Bekanntmachungen durch die Presse, ist Sache der Kantonspolizei, ausgenommen in den Fällen von I Ziffer 2 der vorliegenden Vereinbarung.

V.Die Kantonspolizei besorgt den gesamten Verkehr mit auswärtigen Behörden und Amtsstellen in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten. Von auswärtigen Behörden und Amtsstellen bei der Stadtpolizei eingehende kriminalpolizeiliche Geschäfte sind dem kantonalen Offiziersposten zu überweisen.

VI.Die fahndungspolizeiliche Kontrolle der Hotels, Gasthöfe und Herbergen ist Sache der Kantonspolizei. Die Stadtpolizei ist durch Überweisung einer Kopie zu verständigen, sofern der Inhaber oder Pächter eines dieser Betriebe in die Untersuchung miteinbezogen wird.

B. Politische Polizei

I.Die von der Stadtpolizei Winterthur zuhanden der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, des Territorialkommandos, der Nachrichtensektion im Armeestab oder anderer Amtsstellen erstellten Rapporte sind im Original mit zwei Kopien dem Nachrichtendienst beim Polizeikommando Zürich und in einer Kopie dem Offiziersposten Winterthur zu überweisen. Der Nachrichtendienst des Polizeikommandos Zürich ist verpflichtet, die von der Kantonspolizei Winterthur erstellten Rapporte, welche die politischen Verhältnisse in Winterthur betreffen, in Kopie dem Polizeiinspektorat der Stadt Winterthur einzusenden. Nachträgliche Erhebungen in Fällen, die von der Stadtpolizei Winterthur bereits behandelt wurden, sind durch das Polizeiinspektorat der Stadt Winterthur zu veranlassen.

II.Die Überwachung der politischen Versammlungen auf dem Gebiet der Stadt Winterthur, die Überwachung der extremen Presse sowie die Ausübung einer eventuellen Vorzensur ist Sache der Kantonspolizei. Die Überwachung von Umzügen, Propagandaaktionen und dergleichen der extremen politischen Parteien wird im gegenseitigen Einvernehmen durchgeführt.

III.Die Leiter der beiden Organisationen setzen sich von allen wichtigeren politischen Ereignissen gegenseitig sofort in Kenntnis.

IV.Requisitoriale ausserkantonaler Amtsstellen werden durch die Kantonspolizei erledigt.

C. Gemeinsame Bestimmungen

Kantonspolizei und Stadtpolizei haben sich gegenseitig dienstlich beizustehen und zu unterstützen. Beide Korps stellen einander ihre Registraturen und Akten zur Verfügung. Sie halten sich gegenseitig über alle Kenntnisse und Erfahrungen, die die öffentliche Sicherheit betreffen, auf dem laufenden. In wichtigeren Fällen haben die beiden Leiter des kantonalen Offizierspostens und des städtischen Polizeikorps miteinander Fühlung zu nehmen.


[1] OS 37, 210 und GS IV, 116.

551.151 – Versionen

Dies ist die einzige verfügbare Version.
IDPublikationAufhebung
00027.10.2010Version öffnen