Verordnung über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall von Angehörigen der Kantonspolizei (Heilungskostenverordnung)

(vom 27. Juni 1984)[1]

Der Regierungsrat,

gestützt auf die §§ 10 und 11 des Gesetzes betr. das Kantonspolizeikorps[5] und § 41[14] der Verordnung zum Gesetz betr. das Kantonspolizeikorps[6]

I. Geltungsbereich

Anspruchsberechtigte

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die Angehörigen und Aspiranten des Polizeikorps sowie – ausgenommen Ziffer II – für jene der Grenzpolizei und der Sicherheitspolizei Flughafen[13].

II. Nicht selbstverschuldete Krankheit (ohne Berufskrankheit)

Ambulante Behandlung

§ 2.

1

Der Staat übernimmt bei ambulanter Behandlung das Arzthonorar und die Kosten der nötigen Krankentransporte, des Verbandsmaterials sowie der ärztlich verordneten Medikamente, Prothesen, Massagen und Heilverfahren, einschliesslich Kauf oder Miete medizinischer Hilfsgeräte.

2

Die Kosten von Zahnbehandlungen werden übernommen, soweit sie Bestandteil einer ärztlichen Behandlung sind.

3

Die Arztkosten für Brillenbestimmungen werden übernommen, wenn ein krankhafter Zustand der Augen vorliegt, nicht aber bei altersbedingter Sehschwäche.

Stationäre Behandlung

§ 3.

Ist eine stationäre Behandlung ärztlich angeordnet worden, übernimmt der Staat

a.bei Aufenthalt in einem kantonalen Krankenhaus, in einer kantonal subventionierten Krankenanstalt oder in einem anderen ärztlich geleiteten Krankenhaus, Sanatorium oder Kurhaus mit im wesentlichen gleicher Tarifstruktur drei Viertel der Tagestaxe gemäss § 11 und die Sonderverrechnungen gemäss § 12 Ziffern 1– 5 der Taxordnung für die kantonalen Krankenhäuser (stationäre Patienten)[7]. Hält sich der Anspruchsberechtigte in der halbprivaten Abteilung einer kantonal subventionierten Krankenanstalt auf, werden überdies die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für ärztliche Behandlung als Heilungskosten anerkannt. Als obere Grenze der anerkannten Kosten gelten für die Offiziere die Kosten einschliesslich der Behandlungskosten in einer Privatabteilung, für die übrigen Anspruchsberechtigten jene in einer halbprivaten Abteilung des Universitätsspitals (bei Aufenthalt in der halbprivaten Abteilung einer kantonal subventionierten Krankenanstalt erhöht um die gesondert in Rechnung gestellten Kosten für ärztliche Behandlung);

b.bei Aufenthalt in einem anderen ärztlich geleiteten Krankenhaus, Sanatorium oder Kurhaus die vollen Aufwendungen für ärztliche Behandlung, diagnostische und therapeutische Leistungen, Arzneimittel und Krankenpflege sowie 60% der Tagestaxe. Als Tagestaxe gilt höchstens der Betrag, der dem Patienten bei einem Aufenthalt im Universitätsspital als Tagestaxe anerkannt würde.

Spezialfälle

§ 4.

Ordnet ein Korpsarzt den Aufenthalt in einem besonders teuren Krankenhaus, Sanatorium oder Kurhaus an, können ausnahmsweise höhere als die in § 3 genannten Ansätze anerkannt werden. Obere Grenze bilden auch in solchen Fällen die Behandlungskosten in einer Privatabteilung des Universitätsspitals.

Festsetzung der Kostenübernahme

§ 5.

Die Festsetzung der Kostenübernahme nach §§ 2 und 3 obliegt im Einzelfall dem Polizeikommando, nach § 4 der Sicherheitsdirektion[15].

III. Unfall und Berufskrankheit

Deckungsumfang

§ 6.

1

Gleiche Leistungen wie bei Krankheit, entsprechend Ziffer II dieser Verordnung, gewährleistet der Staat

a.bei Berufskrankheiten im Sinne von Art. 9 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung ,

b.bei Unfällen während der Ausübung des Polizeidienstes sowie auf dem direkten Weg zu und von der Arbeitsstelle,

c.bei Unfällen während der Aus- und Weiterbildung sowie auf dem direkten Weg zu und von befohlenen Aus- und Weiterbildungsanlässen,

d.bei Unfällen, die den Anspruchsberechtigten bei ihrer körperlichen oder sportlichen Ertüchtigung (einschliesslich Teilnahme an Wettkämpfen) zustossen. Nicht gedeckt sind Unfälle bei der Ausübung folgender Sportarten: Motorradfahren, Autofahren, Motorbootfahren, Flugsport (unabhängig von der Art des Fluggerätes), Bob- und Skeletonfahren, Fallschirmspringen.

2

Ausgeschlossen sind Berufskrankheiten und Unfälle, die auf grobes Selbstverschulden zurückzuführen sind.

Versicherung, Prämienteilung

§ 7.

1

Die Heilungskosten werden vorab durch den vom Staat gestützt auf das Bundesgesetz über die Unfallversicherung[8] abgeschlossenen Grundvertrag für den obligatorischen Versicherungsschutz gedeckt.

2

Der Staat übernimmt den auf das Sportrisiko entfallenden Prä-mienanteil der Nichtberufsunfallversicherung im obligatorischen Deckungsbereich. Vom Rest dieser Prämie trägt der Staat einen Anteil gemäss § 72 Abs. 2[10] der Beamtenverordnung[2].

Zusatzleistungen

§ 8.

Der Staat übernimmt die über dem Deckungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung liegenden Kosten bis zu den in dieser Verordnung festgelegten Leistungsgrenzen.

Selbstbehalt

§ 9.[16]

1

Der Selbstbehalt bei Aufenthalt in einer Heilanstalt beträgt nach Art. 27 der Verordnung über die Unfallversicherung[9]

a.20% des Taggeldes, höchstens aber Fr. 20 bei Alleinstehenden ohne Unterhalts- oder Unterstützungspflichten,

b.10% des Taggeldes, höchstens aber Fr. 10 bei Verheirateten, bei Personen in eingetragener Partnerschaft und bei unterhalts- oder unterstützungspflichtigen Alleinstehenden.

2

Bei Verheirateten, bei Personen in eingetragener Partnerschaft oder bei Alleinstehenden, die für minderjährige oder in Ausbildung begriffene Kinder zu sorgen haben, wird kein Abzug vorgenommen.

IV. Leistungen im Invaliditäts- oder Todesfall

Krankheit

§ 10.

Bei Invalidität oder Tod zufolge Krankheit richten sich die Leistungen unter Vorbehalt von § 11 nach den Statuten der Versicherungskasse für das Staatspersonal[4].

Unfall, Berufskrankheit

§ 11.

1

Bei Invalidität oder Tod zufolge Unfalls oder Berufskrankheit werden die Leistungen vorab nach dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung[8] erbracht. Bei Unfällen im Sinne von § 6 übernimmt der Staat die zusätzlichen Leistungen gemäss § 71 Abs. 3[11] der Beamtenverordnung[2].

2

Bei Unfällen und Berufskrankheiten mit Invaliditäts- oder Todesfolge, die gemäss § 11 des Gesetzes betreffend das Kantonspolizeikorps[5] auf die besondere Gefahr des Polizeidienstes und der polizeilichen Aus- und Weiterbildung (unter Einschluss der Unfälle gemäss § 6 dieser Verordnung) oder auf die besondere Stellung als Polizeiangehöriger zurückzuführen sind, richten sich die Leistungen nach dem Bundesgesetz über die Militärversicherung[9]. Der Staat übernimmt die entsprechenden Mehrkosten.

V. Gemeinsame Bestimmungen

Arztwahl

§ 12.

Unter Vorbehalt von § 13 ist die freie Arztwahl gewährleistet. Für die Inanspruchnahme besonders teurer Spezialärzte und kostspieliger Behandlungsmethoden ist vor Behandlungsbeginn die Bewilligung des Polizeikommandos einzuholen.

Korpsärzte

§ 13.

Das Polizeikommando bestimmt die Korpsärzte. Es kann Patienten durch einen Korpsarzt untersuchen lassen und auf dessen Antrag Weisungen für die Weiterbehandlung erteilen.

Leistungsvorbehalt

§ 14.

Missbräuchlich geltend gemachte Kosten und den Verhältnissen des Falles nicht angemessene Heilungskosten werden nicht übernommen.

Besoldung bei Krankheit und Unfall

§ 15.

Die Besoldungsleistungen bei Krankheit und Unfall richten sich

a.für die Angehörigen und Aspiranten des Polizeikorps und der Grenzpolizei nach der Beamtenverordnung ,

b.für die Angehörigen und Aspiranten der Sicherheitspolizei Flughafen nach dem Angestelltenreglement[3].

VI. Schlussbestimmungen

Meldepflicht

§ 16.

Das Polizeikommando regelt die Meldepflicht bei Arztbesuch und Dienstunfähigkeit.

Inkrafttreten

§ 17.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1984 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird das Reglement über die Kostentragung bei Krankheit und Unfall der Angehörigen des Polizeikorps vom 1. September 1966 aufgehoben.


[1] OS 49, 119.

[2] LS 177. 11.

[3] Aufgehoben; OS 51, 569.

[4] LS 177. 21.

[5] LS 551. 1.

[6] LS 551. 11.

[7] LS 813. 111.

[8] SR 832. 20.

[9] SR 832. 202.

[10] SR 833. 1.

[11] Heute § 74 Abs. 5 (LS 177. 11).

[12] Heute § 75 Abs. 2 (LS 177. 11).

[13] Heute Flughafen-Sicherheitspolizei (LS 151. 11, § 2 Abs. 1 lit. b).

[14] Aufgehoben durch RRB vom 17. September 1987 (OS 50, 94). In Kraft seit 1. Juli 1987 (OS 50, 151).

[15] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[16] Fassung gemäss RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 489; ABl 2006, 1696). In Kraft seit 1. Januar 2007.

551.137 – Versionen

IDPublikationAufhebung
05501.01.200701.03.2011Version öffnen
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