Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei

(vom 14. Mai 2003)[1]

Der Regierungsrat beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

Zuständigkeit

§ 1.

1

Soweit das Reglement keine andere Zuständigkeit vorsieht, werden die den Angehörigen der Kantonspolizei zu entrichtenden Zulagen und Entschädigungen durch das Polizeikommando schriftlich festgelegt.

2

Die Regelung von besonderen, im Reglement nicht ausdrücklich umschriebenen Fällen erfolgt durch die Sicherheitsdirektion[3].

Lohncharakter

§ 2.

1

Dienstzulagen und Funktionszulagen haben Lohncharakter und sind, mit Ausnahme der Funktionszulage für Stellvertretungen und Aushilfen, Bestandteil des versicherten Lohns.

2

Die Dienstzulagen und die Funktionszulagen werden monatlich ausbezahlt. Ferienabwesenheit und der Bezug des Dienstaltersgeschenkes unterbrechen die Bezugsberechtigung nicht. Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen richten sich allfällige Kürzungen nach solchen des Lohns.

B. Dienstzulage

Grundsatz

§ 3.

1

Die Korpsangehörigen sowie die Aspirantinnen und Aspiranten erhalten als teilweisen, pauschalen Ersatz ihrer dienstlichen Auslagen sowie als Vergütung für Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienst im ordentlichen Aufgabenbereich eine Dienstzulage.

2

Mit der Dienstzulage werden keine Überzeitleistungen abgegolten.

Ansätze

§ 4.

Die Dienstzulage beträgt je nach Tätigkeit monatlich:

a.Fr. 664.65

c.Fr. 501.90

e.Fr. 339.20

b.Fr. 583.15

d.Fr. 420.40

f.Fr. 257.65

Einstufung

§ 5.

1

Zuständig für die Einstufung in eine Zulagengruppe ist das Polizeikommando.[5]

2

Das Polizeikommando weist Bezügerinnen und Bezüger einer Dienstzulage einer niedrigeren Zulagengruppe zu, wenn die Voraussetzungen für die höhere Zulage nicht mehr gegeben sind.

3

Bei zeitlich beschränkter Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes mit niedrigerer Dienstzulage wird die bisherige, höhere Zulage für zwei weitere Monate ungekürzt ausgerichtet, sofern nachher der angestammte Arbeitsplatz wieder eingenommen wird.

C. Funktionszulage

Voraussetzungen

§ 6.

1

Angehörigen des Polizeikorps kann unter folgenden Voraussetzungen eine Funktionszulage ausgerichtet werden:[4]

a.Die betreffende Person bekleidet mindestens den Grad eines Korporals.

b.Ihr ist eine Aufgabe zugeteilt, für die im Stellenwertstufenplan des Beförderungsreglements ein höherer Dienstgrad als Wachtmeister vorgesehen ist.

c.Die Beförderung in den betreffenden Dienstgrad ist nicht möglich.

2

Bei Stellvertretungen oder Aushilfen kann vom dritten Monat der Aufgabenübernahme an eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Die Frist beginnt bei jeder Stellvertretung oder Aushilfe neu zu laufen.

3

Bei Stellvertretungen, die bereits bei der Stellenbewertung berücksichtigt wurden, entsteht kein Anspruch auf eine Funktionszulage.

Höhe der Zulage

§ 7.[5]

Die Funktionszulage beträgt 75% des Lohnunterschiedes zwischen den Lohnstufen 17 der Lohnklassen des bekleideten und des nächsthöheren Dienstgrades.

Beginn und Ende

§ 8.

1

Die Funktionszulage wird auch für die Dauer der im betreffenden Beförderungsreglement vorgesehenen Einarbeitungszeit ausgerichtet.

2

Sie erlischt mit der Beförderung in den im Stellenwertstufenplan vorgesehenen Dienstgrad oder mit der Zuweisung einer anderen Funktion.

Zuständigkeit

§ 9.[5]

Zuständig für die Zusprechung der Funktionszulage ist das Polizeikommando.

D. Entschädigung für Motorfahrzeuge

Bezugsberechtigung

§ 10.[5]

Landstationierte und ihnen durch Verfügung des Polizeikommandos gleichgestellte Korpsangehörige, die ein Motorfahrzeug jederzeit für dienstliche Zwecke zur Verfügung stellen, erhalten eine jährliche Entschädigung.

Höhe der Entschädigung

§ 11.

1

Die jährliche Entschädigung beträgt: für einen Personenwagen Fr. 300.—3 Das Polizeikommando kann den Bezug der Entschädigung gemäss Abs. 2 weiteren Korpsangehörigen bewilligen.[5]4 Schäden an den für Dienstfahrten verwendeten Privatfahrzeugen werden nach den Bestimmungen der staatlichen Kaskoversicherung gedeckt. Ist ein Schaden im Verlauf einer polizeilichen Intervention entstanden, können Selbstbehalt und Bonusverlust ersetzt werden.5 Erstreckt sich die Bezugsberechtigung nicht auf ein ganzes Jahr, werden die Entschädigungen anteilmässig gekürzt. Werden die Kontrollschilder während der Dauer der Bezugsberechtigung hinterlegt, entfallen die Entschädigungen für das betreffende Kalenderjahr.

für ein MotorradFr. 50.—
für ein Kleinmotorrad für die Garage 80% des Nettomietzinses (bei Eigenheimen 80% des Nettomietwertes, höchstens2 Die Bezügerinnen und Bezüger einer Entschädigung gemäss Abs. erhalten den folgenden jährlichen Beitrag an versicherung:Fr. 22.50 aber Fr. 870.–) 1 die Prämie der Haftpflicht-
für einen PersonenwagenFr. 200.—
für ein KleinmotorradFr. 30.—
für ein Motorrad bis 125 ccm Zylinderinhalt ohne SoziusFr. 40.—
mit SoziusFr. 75.—
für ein Motorrad über 125 ccm Zylinderinhalt ohne SoziusFr. 95.—
mit SoziusFr. 150.—

Erhöhung der Ansätze

§ 12.

Bei Erhöhung der Verkehrsabgaben oder der Versicherungsprämien können die Ansätze gemäss § 11 durch die Direktion im Einvernehmen mit dem Personalamt angepasst werden.

E. Entschädigung für das Halten eines Diensthundes

Voraussetzungen

§ 13.[4]

Anspruch auf Entschädigung haben Angehörige des Polizeikorps, die im Einverständnis mit dem Polizeikommando einen tauglichen eigenen Diensthund halten.

Höhe der Entschädigung

§ 14.

1

Die Entschädigung beträgt:

a.die Hälfte des Kaufpreises für den Hund,

b.pro Tag Fr. 10.30.

2

Anspruch auf Entschädigung besteht auch während der Ferien, beim Bezug eines Dienstaltersgeschenks und bei Dienstaussetzung wegen Krankheit, Mutterschaftsurlaub, Unfall sowie bei anderen unverschuldeten und unfreiwilligen Arbeitsverhinderungen.

Dienstverpflichtung

§ 15.

1

Wer einen Diensthund hält und dafür eine Entschädigung bezieht, ist verpflichtet, an den vom Polizeikommando angeordneten Übungen und Prüfungen teilzunehmen.

2

Der Diensthund ist für sämtliche Polizeieinsätze zur Verfügung zu stellen.

F. Abgeltung von Überzeit

Überzeit bei ausserordentlichen Einsätzen

§ 17.

1

Ausserordentliche Einsätze werden von der Kommandantin oder vom Kommandanten angeordnet, wenn eine polizeiliche Aufgabe mit den im Dienst stehenden Korpsangehörigen nicht bewältigt werden kann.

2

Bei ausserordentlichen Einsätzen werden die Überzeitarbeit und die Nacht-, Samstags- und Sonntagsdienstleistungen gemäss allgemeinem Personalrecht[2] und unabhängig von der Zulagenregelung gemäss §§ 3–5 abgegolten.[5]

3

Anrechenbar sind

a.bei Korpsangehörigen, die dienstfrei haben, die gesamte Dauer des ausserordentlichen Einsatzes,

b.bei im Dienst stehenden Korpsangehörigen die Zeit, die über die Regelarbeitszeit oder den Schichtdienstturnus hinaus geht.

G. Schlussbestimmungen

§ 18.

1

Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2003 in Kraft.

2

Auf diesen Zeitpunkt wird das Reglement über die Zulagen und Entschädigungen bei der Kantonspolizei vom 11. Dezember 1974 aufgehoben.


[1] OS 58, 110.

[2] LS 177. 10 ff.

[3] Fassung gemäss RRB vom 15. März 2006 (OS 61, 112; ABl 2006, 348). In Kraft seit 1. Mai 2006.

[4] Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 (OS 63, 600; ABl 2008, 1958). In Kraft seit 1. Januar 2009.

[5] Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.

[6] Aufgehoben durch RRB vom 15. Dezember 2010 (OS 66, 136; ABl 2010, 3075). In Kraft seit 1. März 2011.

551.131 – Versionen

IDPublikationAufhebung
07201.03.2011Version öffnen
06301.01.200901.03.2011Version öffnen
05301.05.200601.01.2009Version öffnen
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02431.12.2000Version öffnen
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